Regiune: Germania

Mietrecht - Mieterfreundliche Anpassung des Mietrechtsänderungsgesetzes

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
285 285 in Germania

Petiția a fost inchisa

285 285 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:58

Pet 4-17-07-4011-040758

Mietrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Berechnung der Wohnungsgröße sowie Modernisierungskosten
geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, dass der Deutsche Bundestag mieterfreundliche Anpassungen
des Mietrechtsänderungsgesetzes vornimmt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bürger
durch ständige Erhöhungen der Mieten und Nebenkosten stark belastet werden
würden. Demzufolge müssten die zugrunde liegenden unlogischen und unsozialen
gesetzlichen Regelungen beseitigt werden, da Wohnen für alle bezahlbar bleiben
müsse. Zudem sollte eine zwingende Meldepflicht bei der Meldebehörde sowie ein
permanenter Datenabgleich der Mieterdatei beim Vermieter eingeführt werden, um
die Ordnung und Sicherheit des Staates zu gewährleisten. Die
Nebenkostenabrechnung müsse personenbezogen nach der amtlichen Meldeliste
statt nach Quadratmetern erstellt werden, da die Nebenkosten auch von den
Menschen erzeugt werden würden. Die jetzige Abrechnungsform sei mieterfeindlich
und müsse verboten werden. Außerdem müssten Vermieter zur Angabe der
konkreten Wohnungsgröße im Mietvertrag verpflichtet und die „10 Prozent-
Ermessensklausel“ abgeschafft werden, da dies ansonsten ein offensichtlicher
Betrug sei. Auch seien Maßnahmen zu Verhinderung von Manipulationen des
Mietspiegels zu treffen, um der Gewinnmaximierung durch eine künstliche

Verknappung des Wohnraums entgegenzuwirken. Weiterhin sollten Mieterhöhungen
nach durchgeführter Modernisierung auf neun Jahre begrenzt werden, da die Mieter
nach dieser Zeit ihren Anteil an den Modernisierungskosten bezahlt hätten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen
285 Mitzeichnungen und 48 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat
dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und
zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, MietNovG, (BT-
Drs. 18/3121) dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 18/4220). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/66 vom 13.11.2014 und Protokoll
18/91 vom 05.03.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petent wendet sich dagegen, dass gewisse Abweichungen der tatsächlichen
Wohnungsgröße von der vertraglich vereinbarten Wohnungsgröße nach bisherigem
Recht hingenommen werden müssen. Die Koalitionsfraktionen haben diesbezüglich
vereinbart, es soll für alle Rechtsgebiete klar gestellt werden, dass nur die tatsäch-
liche Wohn- und Nutzfläche Grundlage für Rechtsansprüche sein könne, z. B. für die

Höhe der Miete, für Mieterhöhungen sowie für die umlagefähigen Heiz- und
Betriebskosten.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehenden
Probleme aufmerksam zu machen und in die anstehenden Beratungen mit
einbezogen zu werden.
Ferner wendet sich der Petent dagegen, dass der Vermieter nach Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen die Miete dauerhaft erhöhen kann.
Hierzu haben die Koalitionsfraktionen vereinbart, dass der Schutz des Mieters vor
finanziellen Belastungen durch Modernisierungsmaßnahmen verbessert werden soll.
Demnach soll der Vermieter künftig nicht mehr 11 %, sondern nur noch 10 % des
Modernisierungsaufwandes pro Jahr auf die Miete umlegen dürfen – und dies
längstens bis zur Amortisation der Modernisierungskosten. Schließlich soll die
Härtefallklausel des § 559 Absatz 4 BGB angepasst werden, um einen wirksamen
Schutz des Mieters vor finanzieller Überforderung bei Sanierungen zu gewährleisten.
Verdrängungseffekte auf angespannten Wohnungsmärkten sollen so – ebenso wie
durch die Regelungen zur „Mietpreisbremse" – bekämpft werden.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Umsetzung dieser rechtspolitischen
Vorgaben demnächst einzuleiten.
Der Petitionsausschuss hält die Petition auch insoweit für geeignet, um auf die
bestehenden Probleme aufmerksam zu machen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, hinsichtlich der Berechnung der Wohnungsgröße
sowie der Modernisierungskosten die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten,
damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird,
und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
Soweit mit der Petition Änderungen im Melderecht für Vermieter und Mieter sowie die
Einführung einer personenbezogenen Nebenkostenabrechnung anstelle der
anteiligen Verteilung der Nebenkosten nach der Wohnfläche gefordert werden, sieht
der Petitionsausschuss hingegen keinen Handlungsbedarf.
Hinsichtlich einer zwingenden Meldepflicht bei der Meldebehörde sowie des
permanenten Datenabgleichs der Mieterdatei stellt der Petitionsausschuss fest, dass

gegen eine „regelmäßige“ Abstimmung von „Mieterdateien“ insbesondere aus
datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzliche Bedenken bestehen.
Soweit bei der Abrechnung von Nebenkosten nach der vermieteten Fläche der
Vorwurf der „Mieterfeindlichkeit“ erhoben wird, ist dies für den Ausschuss nicht
plausibel, da eine Abrechnung nach Kopfzahlen nichts daran ändert, dass der
Vermieter in jedem Fall nur die insgesamt für das Gebäude entstandenen Kosten
abrechnen darf. Für den Vermieter ändert sich daher bei einem anderen Verteilungs-
Schlüssel wirtschaftlich letztlich nichts, es ändert sich nur die Zuordnung der
insgesamt angefallenen Kosten auf die Gesamtheit der Mieterinnen und Mieter eines
Gebäudes bzw. einer Abrechnungseinheit
Die Verteilung von nicht unmittelbar erfassten Nebenkosten nach der
Wohnungsgröße ist nachvollziehbar und in der Regel angemessen, denn
typischerweise werden größere Wohnungen auch von mehr Personen genutzt. Eine
abweichende Regelung wäre jedoch zulässig. Es besteht demzufolge bereits die
Möglichkeit eine Wohnung in einem Gebäude zu mieten, bei dem die Nebenkosten
nach der Kopfzahl der Bewohner abgerechnet werden.
Dessen ungeachtet lässt sich aber hierdurch – und selbst nach einem
datenschutzrechtlich problematischen Abgleich mit Melderegistern – eine mit der
Petition dargestellte Gerechtigkeit nicht ohne Weiteres erzielen. Denn die
tatsächlichen Verbräuche hängen unter anderem vom tatsächlichen Nutzverhalten
ab. So mag eine Mietvertragspartei etwa viel Verpackungsmüll produzieren, während
eine andere auf Verpackungen nach Möglichkeit verzichtet. Auch eine Aufteilung
nach Köpfen führt also nicht zwangsläufig zu dem gewünschten genaueren Ergebnis.
Sie ist zudem – gerade bei wechselnden Nutzungsverhältnissen – komplizierter und
damit fehleranfälliger als die Verteilung nach der Fläche.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.
Soweit es um die Berechnung der Wohnungsgröße sowie Modernisierungskosten
geht, empfiehlt der Ausschuss daher im Ergebnis, die Eingabe der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material
zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit
einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet

erscheint. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Ajutați la consolidarea participării cetățenilor. Dorim să vă facem auzite preocupările, rămânând în același timp independenți.

Promovați acum