Mietrecht - Mindestens 5 Jahre Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigung für unbefristet vermietete Wohnobjekte

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Ondersteunend 36 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

36 Ondersteunend 36 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

30-03-2019 03:25

Pet 4-18-07-4011-043951 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Kündigungsfrist für unbefristet vermietete Wohnobjekte in
Ballungsgebieten im Fall einer Eigenbedarfskündigung mindestens fünf Jahre beträgt.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass es dem Mieter
einer Wohnung in Ballungszentren kaum möglich sei, zeitnah ein neues geeignetes
Objekt zu finden. Die aktuellen Kündigungsfristen von neun Monaten seien nicht
realistisch.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Grundsätzlich ist zu der Thematik auszuführen, dass bereits das geltende Recht dafür
Sorge trägt, dass dem Mieter eines unbefristeten Mietverhältnisses im Falle einer
ordentlichen Kündigung durch den Vermieter grundsätzlich ausreichend Zeit zur
Verfügung steht, um sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die gesetzlichen
Regelungen bringen die Interessen der Mieter und Vermieter damit in einen
angemessenen Ausgleich.

Zu dem Petitum im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
Ein unbefristetes Mietverhältnis über Wohnraum können die Mietparteien
grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen
Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in §
573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Kündigt der Mieter, muss er unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine
Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten einhalten. Kündigt der Vermieter,
hängt die Kündigungsfrist in der Regel von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Bei
einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren kann der Vermieter mit dreimonatiger Frist
kündigen. Nach fünfjähriger Dauer des Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist
sechs Monate. Nach achtjähriger und längerer Dauer des Mietverhältnisses hat der
Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einzuhalten.

Von diesen Kündigungsfristen kann vertraglich grundsätzlich nicht zu Lasten des
Mieters abgewichen werden.

Die Kündigungsfristen dienen dazu, den Mietparteien zwischen dem Zugang der
Kündigungserklärung und dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene
Vorbereitungszeit einzuräumen, sich auf das Ende des Vertragsverhältnisses
einzustellen. Der Mieter muss die Wohnung zurückgeben, wenn das Mietverhältnis
beendet wird, und sich rechtzeitig Ersatzwohnraum beschaffen. Der Vermieter muss
sich um eine Weitervermietung kümmern oder eine andere Disposition vorbereiten.

Die asymmetrische Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei einer Vermieter- und bei
einer Mieterkündigung trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass die Ansprüche an
die neue Wohnung und damit die Suchdauer ansteigen, je länger der Mieter in der
bisherigen Wohnung wohnte; der Gesetzgeber hat den Mieter insoweit für
schutzwürdiger erkannt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die
Ungleichbehandlung der Mietparteien.

Die vom Petenten vorgeschlagene Verlängerung der Kündigungsfrist im Falle einer
Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs auf fünf Jahre würde dagegen einen kaum
zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14
Grundgesetz (GG) darstellen. Die Interessen des Vermieters würden dann nicht mehr
angemessen berücksichtigt. Bei einer Eigenbedarfskündigung steht nämlich nicht das
wirtschaftliche Interesse des Vermieters im Vordergrund, eine möglichst nahtlose
Anschlussvermietung zu realisieren, sondern das Interesse, die Wohnung für den
Eigenbedarf - in den meisten Fällen sobald wie möglich - zu nutzen.
Zudem kann der Mieter einer berechtigten Vermieterkündigung widersprechen und die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall,
wenn kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft
werden kann und dies für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Ferner steht dem Mieter Räumungsschutz zu; danach kann das Gericht dem Mieter
für den Fall, dass die Räumung von Wohnraum erkannt wird, eine den Umständen
nach angemessene Räumungsfrist gewähren.

Überdies kann dem Schuldner auch in Räumungssachen Vollstreckungsschutz
gewährt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses
des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den
guten Sitten nicht vereinbar ist.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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