Región: Alemania

Mietrecht - Neuregelung der Provisionshöhe für Wohnraum-Mietverträge

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
817 Apoyo 817 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

817 Apoyo 817 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:10

Pet 4-17-07-4011-041878

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um den Provisionsanspruch von Maklern bei der Vermittlung von
Mietverträgen über Wohnraum geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung
Der Petent fordert, die im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
(WoVermRG) für eine Wohnungsvermittlung vorgesehene Provisionsobergrenze von
zwei Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuer abzusenken.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die jetzige Grenze zu einer zu großen
Belastung von Wohnungsmietern führe, die angesichts des nur geringen Arbeitsauf-
wands der Makler nicht gerechtfertigt sei. Trotz der großen Nachfrage sei es in
Ballungsgebieten oft nicht möglich, eine Wohnung ohne Beauftragung eines Maklers
zu finden. Ein Provisionsanspruch des Maklers werde bereits dadurch fällig, dass
dieser dem Interessenten nur den Vermieter benenne oder den Kontakt zu diesem
herstelle. Auch die immer häufiger stattfindenden „Sammelbesichtigungen“ seien ein
eindeutiger Hinweis darauf, dass die Höhe der Provision eines Maklers immer weni-
ger im Verhältnis zu dessen tatsächlicher Leistung stehe.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten ein-
gereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 817 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
67 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Für den Provisionsanspruch von Maklern bei der Vermittlung von Mietverträgen über
Wohnraum hat die Bundesregierung inzwischen eine Gesetzesänderung
vorgeschlagen.
Aufgrund des Entwurfs für ein Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf
angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der
Wohnungsvermittlung (MietNovG) soll es Wohnungsvermittlern in Fällen, die der
durch den Petenten angesprochenen Konstellation vergleichbar sind, zukünftig nicht
mehr möglich sein, Provisionsansprüche gegen Interessenten an Mietwohnungen zu
begründen und durchzusetzen.
Durch dieses Gesetz soll das materielle Bestellerprinzip im Wohnungsmaklerrecht
gestärkt werden. Vertragspartner des Maklers und damit Schuldner des
Provisionsanspruches soll nur derjenige werden, in dessen wirtschaftlichem
Interesse der Vermittler vorwiegend tätig wird. Dies soll dadurch erreicht werden,
dass der Wohnungsvermittler gegen den Wohnungssuchenden nur dann einen
Anspruch auf Provisionszahlung erwirbt, wenn er von diesem in Textform einen
Suchauftrag erhalten hat und wenn er ausschließlich im Interesse des
Wohnungssuchenden tätig wird. Demgegenüber soll kein Provisionsanspruch gegen
den Wohnungssuchenden entstehen, wenn der Mietvertrag über eine Wohnung
geschlossen wird, die dem Vermittler (Makler) durch den Vermieter zur Suche eines
geeigneten Mieters an die Hand gegeben worden war. Durch diese Regelung wird
häufig der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Maklers sein, der auch
bestimmen kann, zu welchem Preis er bereit ist, die Wohnung vermitteln zu lassen.

Der Gesetzesentwurf liegt zurzeit dem Bundesrat vor und wird anschließend dem
Deutschen Bundestag zugeleitet.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehende
Problematik aufmerksam zu machen.
Soweit es um den Provisionsanspruch von Maklern bei der Vermittlung von
Mietverträgen über Wohnraum geht, empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz –
als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen
mit einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative
geeignet erscheint.
Hinsichtlich einer Absenkung der Provisionsobergrenze sieht der Petitionsausschuss
hingegen keinen Handlungsbedarf.
Aus wirtschaftlicher Sicht spricht gegen eine Absenkung der Provisionsobergrenze,
dass jedenfalls Wohnungsvermittler, die sich schwerpunktmäßig oder ausschließlich
auf das Vermittlungsgeschäft konzentrieren, durchschnittlich mehr als eine Monats-
miete an Provision benötigen, um ihre Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Die vorge-
schlagene Absenkung der Provisionsobergrenze droht vor diesem Hintergrund zahl-
reiche seriöse Vermittlungsunternehmen dazu zu veranlassen, diesen Geschäfts-
zweig aufzugeben. Die Wohnungsvermittlung bliebe dann fachlich nicht
gleichermaßen ausgebildeten Gelegenheitsvermittlern überlassen.
Es wird nicht verkannt, dass viele Makler die Provisionsobergrenze des
§ 3 Absatz 2 Satz 1 WoVermRG nicht als solche verstehen und stattdessen
unabhängig von den Begebenheiten des Einzelfalls stets zwei Monatsmieten
Provision nebst Umsatzsteuer vom Wohnungssuchenden verlangen. Nach
Auffassung des Petitionsausschusses ist es jedoch Sache der Kräfte des Marktes,
einer solchen Praxis Einhalt zu gebieten. So können sich seriöse Makler dadurch
auszeichnen, dass sie etwa bei der Vermittlung kurzfristiger Mietverträge mit
geringem Arbeitsaufwand nur eine Monatsmiete Provision verlangen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage insoweit für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Soweit es um den Provisionsanspruch von Maklern bei der Vermittlung von
Mietverträgen über Wohnraum geht, empfiehlt der Ausschuss im Ergebnis, die
Eingabe der Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie bei
zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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