Mietrecht - Schaffung einer amtlichen Beschwerdestelle für Mieter/Eigentümer von Immobilien (Klagemöglichkeit gegen Hausverwaltungen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Støttende 57 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

57 Støttende 57 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2017
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

09.01.2019, 03:25

Pet 4-18-07-4011-040930 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine amtliche Beschwerdestelle gegen Hausverwaltungen für
Mieter und Eigentümer von Immobilien gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es müsse eine amtliche
Beschwerdestelle für Mieter und Eigentümer von Immobilien geschaffen werden, die
das Recht habe, gegen Hausverwaltungen zu klagen oder ihnen Geldstrafen bei
rechtlichen Verstößen oder Unterlassung von dringend notwendigen Reparaturen
aufzuerlegen. Auch solle ein Bußgeld erfolgen, wenn eine Hausverwaltung etwas zu
Unrecht von den Mietern verlange.

Die Forderung sei notwendig, da es leider Hausverwaltungen gebe, die sich vor
Reparaturen drückten, nicht nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen erstellten
und sich unverschämt gegenüber den Mietern verhielten. Dazu gehöre auch die
Erhöhung der Nebenkosten durch die Auftragsvergabe an Reinigungsfirmen gegen
den Willen der Mieter. Bei Soziallleistungsbeziehern treffe diese Kostenerhöhung den
Steuerzahler. Dies geschehe in dem Wissen, dass ein Mieter ohne gerichtliche Hilfe
kaum sein Recht bekomme.

Durch die Einsetzung einer amtlichen Überwachungsstelle könnten daher auch die
Gerichte entlastet und Steuergelder sinnvoller eingesetzt werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 57 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen diese die Möglichkeit haben, sich an die
Zivilgerichte zu wenden. Das Urteil kann dann soweit erforderlich mit staatlicher
Unterstützung vollstreckt werden. Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und
– wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die
gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die
Prozesskostenhilfe ermöglicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
und Bürger einen Zugang zum Recht haben – unabhängig von Vermögen und
Einkommen.

In Mietsachen haben die Mieter zudem die Möglichkeit, bei den Mietervereinen Hilfe
zu erlangen. Diese beraten ihre Mitglieder und vertreten diese gegenüber den
Vermietern bzw. Hausverwaltungen außergerichtlich. Die Mietervereine bieten
darüber hinaus die Möglichkeit des Abschlusses einer Gruppen-Rechtsschutz-
Versicherung, die dann im Streitfall bei ausreichenden Erfolgsaussichten einer Klage
die Gerichtskosten ebenso wie die Kosten für einen Rechtsanwalt übernimmt.

In Bezug auf die Forderung nach der Einführung von
Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist zudem zu bedenken, dass Strafrecht stets nur
das letzte Mittel sein kann, in Fällen, in denen zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche
Mittel nicht ausreichen, um Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen. Dies ist im
Mietrecht nicht der Fall. Verliert der Vermieter ständig Prozesse, weil die
Hausverwaltung gegen die bestehenden gesetzlichen Pflichten verstoßen hat, so ist
davon auszugehen, dass der Vermieter schon auf Grund der damit verbundenen
Prozesskosten sich eine neue Hausverwaltung suchen wird.

Die in der Petition vertretene Ansicht, mittels einer Beschwerdestelle könnten
Steuergelder eingespart werden, wird vom Ausschuss nicht geteilt, da die Einrichtung
einer amtlichen Beschwerdestelle mit erheblichen Kosten für den Steuerzahler
verbunden wäre.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und sieht für die Einrichtung einer amtlichen Beschwerdestelle keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der
Eingabe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der Ausschuss empfiehlt das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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