Regiji: Nemčija

Mietrecht - Überarbeitung des § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 podpornik 32 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

32 podpornik 32 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2017
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

13. 02. 2019 03:26

Pet 4-18-07-4011-046547 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Begrenzung
und Anlage von Mietsicherheiten) einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Falle einer geforderten
Mietsicherheit dem Mieter überlassen bleiben sollte, wie er diese zur Verfügung stelle.
Dabei sollte es möglich sein, diese in Form einer Barkaution, einer Bankbürgschaft
oder einer Mietbürgschaft durch Dritte, wie beispielsweise einer Kautionskasse oder
einer Kautionsversicherung, zu stellen. Durch die Neuregelung entstehe den
Vermietern kein Nachteil. Mieter würden hingegen Flexibilität gewinnen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 32 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
die Leistung einer Mietsicherheit oder Mietkaution gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Grundsätzlich liegt es daher in der freien Entscheidung der Mietvertragsparteien, ob
und wenn ja, in welcher Form sie eine Sicherheitsleistung des Mieters für etwaige
Forderungen des Vermieters vereinbaren wollen. Ohne eine derartige Vereinbarung
hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung durch den Mieter. Ist
nur vereinbart, dass eine Sicherheit in bestimmter Höhe zu leisten ist, und nicht auch,
in welcher Form diese zu erbringen ist, steht dem Mieter als Schuldner insoweit ein
Auswahlrecht zu, d. h. er kann die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder auch
durch Realsicherheiten i. S. des § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
bewirken.

In der Praxis ist die Erbringung einer Mietsicherheit häufig Voraussetzung, um eine
Wohnung oder ein Haus überhaupt anmieten zu können. Ein Mieter kann in der Regel
nicht erwarten, dass sich ein Vermieter zur Überlassung einer Wohnung ohne Stellung
einer Mietsicherheit bereit erklärt (s. BGH, Urteil vom 25.06.2003 – VIII ZR 344/02). Im
Wohnraum- wie im Geschäftsraummietrecht sind neben der Verpfändung eines
Bankguthabens vor allem die Barkaution und die Stellung einer Mietbürgschaft als
besonders häufig verwendete Sicherungsmittel zu nennen. Von Vermietern wird in der
Regel die Barkaution bevorzugt. Sie hat aus Sicht des Vermieters den Vorteil, dass er
sich aus der Kaution sofort befriedigen kann und nicht erst auf die Inanspruchnahme
Dritter – zumeist einer Bank – angewiesen ist. Die Barkaution hat für den Mieter
allerdings den Nachteil, dass sie zu einer Einschränkung seiner Liquidität oder sogar
zu einer Belastung mit Kreditzinsen führen kann. In vielen Fällen wird der Vermieter
bereit sein, anstelle der Barkaution etwa die Stellung einer Bankbürgschaft zu
akzeptieren, bei der die dadurch für den Mieter entstehenden Zinsen (sog. Avalzinsen)
günstiger sein können als Kreditzinsen, und die für den Vermieter in der Regel mit
weniger Verwaltungsaufwand verbunden ist als die Anlage einer Kaution. Ist der
Vermieter im Einzelfall indes nicht bereit, eine andere Sicherheit als die Barkaution zu
vereinbaren und kommt für den Mieter keine andere Mietoption in Betracht, ist der
Mieter von Wohnraum aber nicht schutzlos gestellt. Einen Schutz des Mieters vor
übermäßiger Belastung gewährt vielmehr § 551 BGB. Danach sind sämtliche Formen
der Mietsicherheit ihrer Höhe nach auf drei Monatsmieten begrenzt (Absatz 1). Für den
Fall der Barkaution sieht Absatz 2 zu Gunsten des Mieters ferner die Möglichkeit einer
Ratenzahlung vor; der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen
berechtigt. Der Schutz des Mieters äußert sich weiter in der Pflicht des Vermieters zur
verzinslichen oder andere Erträge abwerfenden Anlage einer Barkaution mit der
Klarstellung, dass die Erträge dem Mieter zustehen und die Sicherheit erhöhen
(Absatz 3 Satz 1, Satz 4). Darüber hinaus wird im Interesse des Mieters die als
Geldsumme zu stellende Kaution vor dem Zugriff von Drittgläubigern des Vermieters
geschützt (Absatz 3 Satz 3). § 551 Absatz 4 BGB stellt schließlich sicher, dass eine
von diesen Vorgaben zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam ist.
Dem gesetzlich anerkannten Interesse des Vermieters auf Sicherung seiner
Ansprüche wird durch die Berechtigung, eine Kaution zu fordern und bei Nichtzahlung
der Kaution das Mietverhältnis zu kündigen (§ 569 Absatz 2a Satz 1 BGB), Rechnung
getragen.

Nach Ansicht des Petitionsausschusses wird bereits nach geltendem Recht ein
angemessener Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse des Vermieters und dem
Schutzbedürfnis des Mieters hergestellt. Daher hält er die geltende Rechtslage für
sachgerecht und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Demzufolge
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomagajte okrepiti sodelovanje državljanov. Želimo, da bi bili vaši pomisleki slišani in hkrati ostali neodvisni.

Promovirajte zdaj