Regiune: Germania

Mietrecht - Übernahme der entstehenden Umzugskosten bei Eigenbedarfskündigung durch Vermieter

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
187 187 in Germania

Petiția este respinsă.

187 187 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

20.07.2019, 04:31

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-4011-012311
82054 Sauerlach
Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird eine Ergänzung der Regelung zur Eigenbedarfskündigung
dahingehend gefordert, dass die durch die Kündigung entstehenden Umzugskosten des
Mieters vom Vermieter übernommen werden müssen.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass ein Mieter in der Regel einen
unbefristeten Mietvertrag eingehe. Auf ein solches Dauerschuldverhältnis richte sich der
Mieter ein und wendet für den Umzug und die Ausstattung entsprechende Mittel auf. Ein
ungeplanter Auszug wegen Eigenbedarfskündigung des Vermieters verursache
zusätzliche erhebliche Kosten für den Umzug und eventuelle neue Möbel, die der Mieter
tragen müsse. Hinzu kämen ein erheblicher Aufwand und Kosten bei der Suche nach
einem neuen Objekt und ggf. ein höherer Mietzins.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde durch 197 Mitzeichnungen
unterstützt. Außerdem gingen 53 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Die gegenwärtigen mietrechtlichen Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses
bewirken einen Interessenausgleich zwischen Vermietern und Mietern. Schließen die
Parteien einen unbefristeten Mietvertrag, kann dieser im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben durch die Mietvertragsparteien beendet werden. Während der Mieter eine
ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) grundlos aussprechen kann, ist für die ordentliche
Kündigung durch den Vermieter zusätzlich ein berechtigtes Interesse erforderlich
(§ 573 Abs. 1 BGB). Durch diese Anknüpfung an ein berechtigtes Interesse trägt das
Gesetz der sozialen Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt des Mieters
Rechnung. So berücksichtigt das Gesetz sowohl das Interesse des Mieters an einem
beständigen und sicheren Mietverhältnis als auch das Interesse des Vermieters an der
Nutzung seines Eigentums. Die Folgen der rechtmäßigen Beendigung eines
Mietverhältnisses sind grundsätzlich von der jeweiligen Partei zu tragen, der die Kosten
entstehen. Dies gilt sowohl für die beim Mieter als auch für die beim Vermieter
entstehenden Kosten, z. B. aufgrund von zwischenzeitlichem Leerstand oder aufgrund
der Suche eines neuen Mieters.
Einzig im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kann ein Mieter unter Umständen die
angefallenen Umzugskosten oder den höheren Mietpreis einer neuen Wohnung vom
Vermieter ersetzt verlangen. Schadensersatzansprüche setzen jedoch ein pflichtwidriges
und regelmäßig auch schuldhaftes Verhalten des Vermieters voraus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Mieter vor diesem
Hintergrund ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Kündigungsfolgeschadens
zustehen, wenn der Vermieter pflichtwidrig und schuldhaft zu Unrecht wegen
Eigenbedarfs kündigt (BGH, Urteil vom 08.04.2009 – VIII ZR 231/07). Dies betrifft
insbesondere die Kündigung aufgrund lediglich vorgetäuschten Eigenbedarfs. Der Mieter
kann so jene Kosten ersetzt verlangen, die ihm infolge der unwirksamen Kündigung
entstanden sind, die also nicht angefallen wären, wenn die Kündigung nicht
ausgesprochen worden wäre und der Mieter in der bisherigen Wohnung verblieben wäre.
Hierzu zählen nach der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig auch die
Kosten für den Umzug und ein höherer Mietpreis, sofern es nach Abwägung der
Petitionsausschuss

gegenüberstehenden Interessen im konkreten Einzelfall erforderlich erschien, diese
Kosten aufzuwenden.
Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass mit der gegenwärtigen
ausdifferenzierten Rechtslage sowohl die Interessen von Mietern als auch von Vermietern
gewürdigt und in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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