Regiune: Germania

Mietrecht - Verbot von Versicherungsklauseln in Mietverträgen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
125 125 in Germania

Petiția este respinsă.

125 125 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:06

Pet 4-18-07-4011-009060

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, ein Gesetz zu erlassen, das Vermietern nicht nur untersagt,
Versicherungsklauseln in Mietverträge aufzunehmen, sondern auch bereits
bestehende Regelungen in Mietverträgen für nichtig erklärt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in einigen Mietverträgen würden
Versicherungsklauseln verwendet. Eine Pflicht des Mieters zum Abschluss einer
Versicherung erhöhe die Kosten für die Miete einer Wohnung. Insbesondere bei
staatlich geförderten Wohnungen seien solche Versicherungsklauseln daher
gesetzlich zu verbieten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 125 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei Versicherungsklauseln in Mietverträgen handelt es sich regelmäßig um Klauseln,
die den Mieter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftplicht- und/oder
Hausratversicherung verpflichten. Durch eine solche Regelung möchte der Vermieter
das Risiko verringern, dass er vom Mieter verursachte oder durch Einbruch

eingetretene Schäden an der Mietsache im Ergebnis selbst zu tragen hat. In vielen
Fällen lässt sich der Vermieter zudem im Voraus im Schadensfall entstehende
Ansprüche des Mieters gegen den Versicherer abtreten.
Handelt es sich bei der Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung und
zur Abtretung von zukünftigen Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag um eine
Individualabrede, also eine zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelte
Vereinbarung, so ist diese als Ausfluss der Vertragsfreiheit grundsätzlich wirksam. Das
Anliegen eines Vermieters, ein Mittel zum Schutz vor den wirtschaftlichen Risiken der
Vermietung zu erhalten, ist durchaus nachvollziehbar. Zum Schutz des Mieters
bestimmt das Gesetz jedoch, dass eine solche Sicherheit grundsätzlich auf das
Dreifache der auf einen Monat fallenden Miete begrenzt ist, § 551 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters
von dieser Begrenzung abweicht, ist unwirksam (§ 551 Absatz 4 BGB).
Sind Versicherungsklauseln Bestandteil eines Formularmietvertrages, fallen sie
zudem unter die allgemeine Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die
verwendeten Klauseln dürfen u. a. nicht überraschend sein (§ 305 c Absatz 1 BGB)
oder den Mieter unangemessen benachteiligen (§ 307 Absatz 1 BGB). Ein Verstoß
gegen diese Regelungen führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel.
So hat die Rechtsprechung eine Versicherungsklausel zumindest dann als
überraschende Klausel gemäß § 305c Absatz 1 BGB angesehen, wenn der Mieter die
Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu tragen hat und eine
Mietkaution zahlt, weil er dann nicht damit rechnen muss, dass ihn weitere
Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung treffen. Jedenfalls in diesem Fall
entspreche die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung nicht der Üblichkeit im
allgemeinen Rechtsverkehr (AG Dresden, Urteil vom 11. Dezember 2011, - 141 C
6282/11-, juris).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt zudem eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters i. S. v. § 307 Absatz 1 BGB an, wenn aus der
Versicherungsklausel nicht ersichtlich ist, ob die Versicherung auch für Schäden
eintreten soll, die nicht vom Mieter verschuldet sind. Denn die Pflicht zum Abschluss
einer Versicherung auch für vom Mieter nicht verschuldete Schäden käme einer zu
weit gefassten Haftung des Mieters gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober
2004,1-10 U 70/04, 10 U 70/04 -, juris). Gleiches gilt laut dem AG Dresden, wenn nicht
eindeutig erkennbar ist, ob die abzuschließende Versicherung in der Höhe begrenzt
sein darf. Die dem § 551 BGB zu Grunde liegende gesetzliche Wertung, nach der die

Höhe der vom Vermieter zu verlangenden Sicherheiten auf drei Nettokaltmieten
begrenzt ist, stehe einer derart weiten Haftung des Mieters entgegen (AG Dresden,
a. a. 0.).
Die geltenden gesetzlichen Regelungen schützen Mieter vor überzogenen
Sicherheitsanforderungen des Vermieters. Dies gilt sowohl hinsichtlich staatlich
geförderter als auch nicht geförderter Wohnungen.
Die Verwendung von Versicherungsklauseln generell – also auch bei
Individualabreden – zu verbieten, erscheint demgegenüber im Hinblick auf das
schutzwürdige Interesse des Vermieters an einer Sicherheit nicht sachgerecht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für angemessen und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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