Область: Германия

Mietrecht - Vereinfachter, geregelter Nichtraucherschutz zwischen Mietern in Mehrfamilienhäusern/Vereinfachtes Beweisverfahren vor Gericht

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 Поддерживающий 112 через Германия

Петиция была отклонена.

112 Поддерживающий 112 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

02.11.2019, 03:26

Petitionsausschuss

Pet 4-19-07-4011-006592
69124 Heidelberg
Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden insbesondere ein vereinfachter Nichtraucherschutz zwischen
Mietern in Mehrfamilienhäusern sowie ein erleichtertes Beweisverfahren vor Gericht
gefordert.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass je nach Bauart eines
Mehrfamilienhauses Zigarettenrauch sowohl in Treppenhäuser als auch in Wohnungen
von Nichtrauchern ziehen würde. Kinder und nicht rauchende Nachbarn seien vom
Verhalten stark rauchender Nachbarn betroffen. Tabakrauch sei deshalb generell mit
Störungen wie Lärm, Gerüchen und Ruß gleichzusetzen.
Nach der geltenden Rechtslage habe ein betroffener Nichtraucher nur schlechte Chancen,
eine Beeinträchtigung durch rauchende Nachbarn nachzuweisen, da hierfür ein teures
Gutachten erforderlich sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche
sich bislang nur mit dem Rauchen auf dem Balkon beschäftige, solle sich daher auch auf
den Bereich in der Wohnung beziehen. Ferner solle unter Berücksichtigung der jeweiligen
Wohnungsgröße näher definiert werden, wie viele Zigaretten in 24 Stunden von einer
vertragsgemäßen Nutzung erfasst seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Petitionsausschuss

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde durch 112 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 79
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Nach § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vermieter einem Mieter die
Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Zu diesem vertragsgemäßen
Gebrauch gehört grundsätzlich auch das Rauchen des Mieters, denn im Zuge der freien
Lebensgestaltung steht es grundsätzlich jedem Mieter frei, innerhalb seiner Wohnung
oder auch auf den zugehörigen Balkonen zu rauchen. Ein Rauchverbot in der Wohnung
würde Rechte der rauchenden Person beeinträchtigen, insbesondere die grundrechtlich
geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG).
Sofern durch das Rauchen eines Mieters Gesundheitsgefahren verursacht werden, hat der
(nicht rauchende) Mieter grundsätzlich das Recht, Abhilfe und Unterlassung vom
Vermieter zu verlangen, denn Mietwohnungen müssen sich grundsätzlich in einem
Zustand befinden, der Gefahren für die Gesundheit des Mieters ausschließt. Außerdem
gilt in einem Mehrfamilienhaus das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Dieses Gebot kann zu einem Unterlassungsanspruch der Mitbewohner und des
Vermieters führen.
All dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls, der – sofern sich die Beteiligten nicht
einvernehmlich einigen – von den unabhängigen Gerichten zu entscheiden ist. Eine
abstrakte Regelung, die alle denkbaren Konstellationen und (baulichen) Besonderheiten
des jeweiligen Mehrfamilienhauses angemessen erfassen würde, wie in der Petition
gefordert, erscheint nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund stellt das geltende Mietrecht ein angemessenes Instrument dar,
um die Interessen des Vermieters, des Mieters sowie der anderen Mieter in angemessener
Weise zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen.
Soweit ein erleichtertes Beweisverfahren vor Gericht gefordert wird, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass im Zivilprozess grundsätzlich jede Partei die
Petitionsausschuss

Tatsachen darlegen und beweisen muss, die zu den Voraussetzungen einer ihr günstigen
Rechtsnorm gehören. Die hierfür zulässigen Beweismittel (z. B. Sachverständigen-,
Zeugen-, Urkunden- und Augenscheinbeweis) sind in der Zivilprozessordnung geregelt.
Die Verteilung der Beweislast ergibt sich in der Regel aus dem materiellen Zivilrecht, das
die Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen enthält.
Aus dem sog. Beibringungsgrundsatz ergibt sich, dass die Tatsachen, die den Tatbestand
einer Norm ausfüllen (z. B. unrechtmäßige Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch
Rauchbelästigung), regelmäßig diejenige Partei vortragen muss, die aus dieser Norm einen
Anspruch herleitet (im Beispiel etwa auf Unterlassen der Rauchbelästigung). Wenn der
Gegner die Tatsachen bestreitet, muss die Partei diese auch beweisen. Der Gegner muss
dagegen behaupten und beweisen, dass ihm etwaige Gegenrechte oder Einwände
zustehen.
Ein vereinfachtes Beweisverfahren sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Es gibt jedoch
verschiedentlich Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, die sich entweder
aus dem Gesetz ergeben oder von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Eine solche
Handhabung ermöglicht in der Praxis größere Flexibilität und kann den Besonderheiten
des Einzelfalls, insbesondere den sich gegenüberstehenden Interessen, besser gerecht
werden, als die generelle Regelung eines vereinfachten Beweisverfahrens.
Im Übrigen gilt, dass es dem Deutschen Bundestag als Gesetzgeber wegen der Dreiteilung
der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 20, 92, 97 GG) nicht
möglich ist, die Rechtsprechung zu beeinflussen oder gerichtliche Entscheidungen im
konkreten Einzelfall zu überprüfen, aufzuheben oder abzuändern.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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