Regija: Njemačka

Mietrecht - Weniger Mieterschutz für Mietnomaden

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
191 podupiratelj 191 u Njemačka

Peticija je odbijena.

191 podupiratelj 191 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

09. 01. 2019. 03:24

Pet 4-18-07-4011-041967 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Mietnomaden, die weder Mietkaution noch Miete
und Nebenkosten bezahlen bzw. niemals bezahlt haben, nicht den gleichen
Mieterschutz besitzen wie normale Mieter.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass im Zusammenhang mit
sogenannten Mietnomaden geführte Gerichtsverfahren zeit- und kostenintensiv seien
und die betroffenen Vermieter in unfairer Weise benachteiligen würden. Viele
Vermieter seien wegen der Gerichtskosten und dem Zahlungsausfall in ihrer Existenz
bedroht. Dazu komme, dass Wohnungen oft voller Müll bzw. in zerstörten Zustand
hinterlassen würden. Vorhandene Rechtsmittel in gerichtlichen Verfahren seien
ungenügend. Daher müsse der Mietschutz für sogenannte Mietnomaden beschränkt
werden. Konkret solle der Straftatbestand des „Mietbetrugs“ eingeführt werden. In
diesen Fällen solle eine Wohnungsräumung bereits nach zwei Monaten, in denen
keine Miete bezahlt worden sei, möglich sein. Eine gerichtliche Überprüfung der
Räumung solle erst im Nachhinein erfolgen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 191 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 52 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, ein einheitliches Mietrecht zu gestalten,
welches sich auf unterschiedlichen Märkten und bei unterschiedlichen Vermieter- und
Mieterstrukturen bewähren muss. Hierbei hat er die Interessen von Mietern und
Vermietern in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bereits das geltende
Mietrecht ist auf einen ausgewogenen Interessenausgleich bedacht und lässt sowohl
dem Mieter als auch dem Vermieter Schutz zukommen.

Gemäß § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
fristlos kündigen und die Räumung sowie Herausgabe der Wohnung verlangen, wenn
der Mieter mit der Entrichtung eines erheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Gerade
für Mietrückstände kann es aber sehr unterschiedliche Ursachen geben. Neben sog.
Mietnomaden kommen in der Praxis auch Fälle vor, in denen Mieter unter Berufung
auf tatsächlich bestehende Mängel einen Teil der Miete in berechtigter Weise
zurückbehalten. Ob der eine oder der andere Fall vorliegt, können im Streitfall nur die
unabhängigen Gerichte entscheiden.

Darüber hinaus sind durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 am
1. Mai 2013 Regelungen in Kraft getreten, die zu Gunsten der Vermieter ein
wirksameres Vorgehen insbesondere gegen sogenannte Mietnomaden ermöglichen.

Zunächst wurde mit § 569 Absatz 2a BGB ein neuer Kündigungsgrund geschaffen,
wonach auch bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Weiterhin wurde in der Zivilprozessordnung (ZPO) nun ausdrücklich geregelt, dass
Räumungssachen durch das Gericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind
(§ 272 Absatz 4 ZPO). Durch eine Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) kann der
Vermieter davor geschützt werden, dass er durch ein lange andauerndes
Hauptsacheverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, wenn der Mieter später
nicht mehr in der Lage ist, die monatlich fällig gewordenen, aber einbehaltenen
Entgelte zu zahlen. Denn zahlt der Mieter auch nach Erhebung der Räumungsklage
grundlos die laufenden Nutzungsentgelte nicht, kann er vom Gericht verpflichtet
werden, für diese Entgelte Sicherheit zu leisten. Das wirkt vorbeugend gegen die
Verschleppung von Räumungsprozessen mit haltlosen Einwänden. Leistet der Mieter
die Sicherheit nicht, so kann der Vermieter einen Räumungstitel im Eilverfahren
erhalten (§ 940a Absatz 3 ZPO).
Des Weiteren ist das Räumungsverfahren effizienter und kostengünstiger gestaltet
worden: Die in der Praxis entwickelte sogenannte Berliner Räumung ist auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt worden. Der Vermieter hat nun auch die Möglichkeit
einer vereinfachten Räumung, die auf die bloße Besitzverschaffung beschränkt ist
(§ 885a ZPO). Der Gerichtsvollzieher räumt die Wohnung, ohne die Gegenstände aus
der Wohnung wegzuschaffen und einzulagern. Die Räumung wird darauf beschränkt,
den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Dies erspart dem Vermieter
insbesondere den Kostenvorschuss für die hohen Transport- und Lagerkosten des
Räumungsguts.

Wird die Wohnung beim Auszug des Mieters von diesem schuldhaft in einem
verschlechterten Zustand zurückgelassen, stehen dem Vermieter regelmäßig
Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Mieter zu. Neben Ansprüchen aus dem
Mietvertrag werden häufig auch deliktische Ansprüche aus § 823 Absatz 1, Absatz 2
BGB, und/
oder aus § 826 BGB in Betracht kommen. Kommt es noch während der Dauer des
Mietverhältnisses in den Mieträumlichkeiten zu einer Verschlechterung der Mietsache,
etwa durch die Lagerung von Gerümpel in der Wohnung, kann die Schwelle des
vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sein. Je nach den Umständen des
Einzelfalls kann dem Vermieter dann nicht nur ein Kündigungsrecht zustehen (z. B.
ordentlich nach §§ 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB - nicht unerhebliche, schuldhafte
Pflichtverletzung des Mieters - oder außerordentlich fristlos nach §§ 543 Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; 569 Absatz.2 BGB), sondern es kommen auch
Schadensersatz- sowie Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (vgl. § 541 BGB)
in Betracht.

Der Vermieter hat grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich gegen einen etwaigen
Schaden durch Mietnomaden durch Abschluss einer Mietausfallversicherung
abzusichern. Hierdurch bleibt das Ausfallrisiko für den Vermieter überschaubar. Die
Prämienzahlungen können Vermieter dabei als Auslagen steuerlich geltend machen.

Schließlich drohen Mietern, die sich nicht nur vertragswidrig verhalten, sondern mit
ihrem Verhalten die Schwelle der Strafbarkeit überschreiten, bereits nach geltendem
Recht strafrechtliche Sanktionen. Beispielsweise ist der Abschluss eines
Mietvertrages in der Absicht, die Miete nicht zu zahlen, grundsätzlich ein strafbarer
Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Bei vorsätzlichen und
rechtswidrigen Beschädigungen der Mietsache macht sich der Mieter zudem wegen
einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Absatz 1 StGB strafbar.
Vor diesem Hintergrund sind Änderungen im Bereich der Gesetzgebung nicht
veranlasst.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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