Mindestbeitrag im Tierseuchenfond

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Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
24 Destekleyici 24 İçinde Schleswig-Holstein

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14.08.2021 04:34

10.08.2021Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 25 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden ist, auf der Grundlage der vom Hauptpetenten vorgetragenen Argumente unter Hinzuziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung beraten.Das Ministerium hat in der Stellungnahme ausführlich erläutert, dass die bisherige Befreiung der Kleinstgeflügelhaltungen von der Zahlung des Grundbeitrages zum Tierseuchenfonds nicht mehr gerechtfertigt sei. Das nicht rechtsfähige Sondervermögen „Tierseuchenfonds“ des Landes Schleswig-Holstein sei Bestandteil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Tierseuchenfonds seien das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen und das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.Das Ministerium betont, dass die Aufgaben des Tierseuchenfonds seien, bei Ausbruch anzeigepflichtiger Tierseuchen Entschädigungen für Tierverluste zu zahlen und die Tötungskosten sowie die Kosten der unschädlichen Beseitigung der Tiere zu erstatten. Außerdem könnten freiwillige Beihilfen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen gewährt werden. Diese Leistungen stünden grundsätzlich allen Tierhalterinnen und Tierhaltern offen, die Tiere in Schleswig-Holstein hielten. Dabei sei unerheblich, ob es sich um gewerbliche oder private, kleine oder große Tierhaltungen handele und zu welchem Zweck die Tiere gehalten würden. Jedes einzelne Tier könne erkranken, Krankheitserreger weiterverbreiten und dadurch Kosten für die Tierseuchenbekämpfung sowohl in der eigenen Tierhaltung als auch in der Gesamtpopulation verursachen, die weit über den Wert der Tiere hinausgingen. Der Bundesgesetzgeber habe im Tiergesundheitsgesetz verankert, dass zur Finanzierung der Aufgaben der Tierseuchenkassen – und somit auch des Tierseuchenfonds – von den Tierhalterinnen und Tierhaltern Beiträge für bestimmte Tierarten zu erheben seien. Andere Ziele wie beispielsweise die Förderung von Selbstversorgung, ökologischer Tierhaltung oder Naturverbundenheit seien nicht Gegenstand dieser Beiträge. Das Geflügel zähle zu diesen beitragspflichtigen Tierarten. Das Landwirtschaftsministerium betont, dass daher alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Schleswig-Holstein Geflügel hielten, melde- und beitragspflichtig zum Tierseuchenfonds seien. Die Beiträge erhebe der Tierseuchenfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben einschließlich der Verwaltungskosten und der Bildung von Rücklagen. Die Beiträge seien öffentlich-rechtliche Abgaben und setzten sich aus einem Grundbeitrag und einzeltierbezogenen Beiträgen zusammen. Jede Tierhalterin und jeder Tierhalter habe den Grundbeitrag in gleicher Höhe einmalig je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierart und -zahl zu entrichten. Dies treffe die Halterinnen und Halter von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel gleichermaßen. Die Grundbeiträge würden zur Deckung der Gemeinkosten des Tierseuchenfonds eingesetzt, während aus den einzeltierbezogenen Beiträgen die Entschädigungen, Erstattungen und Beihilfen getragen sowie Rücklagen gebildet würden. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die für die einzelnen Tierarten erhobenen Beiträge auch nur für Leistungen zu Gunsten der jeweiligen Tierart eingesetzt würden. Die Anzahl der Kleinstgeflügelhalter sei nach Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Mittlerweile hielten rund 19 Prozent aller im Tierseuchenfonds gemeldeten Tierhalterinnen und Tierhalter kleine Geflügelbestände. Seit einigen Jahren steige das Risiko kontinuierlich, dass sich Geflügelhaltungen in Schleswig-Holstein mit anzeigepflichtigen Tierseuchen infizierten. Dieses treffe insbesondere für die Geflügelpest zu. Das Geflügelpestvirus sei hochpathogen und infektiös. Bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2018 seien in Schleswig-Holstein Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (der sogenannten Vogelgrippe) aufgetreten. Eine europaweite Auswertung des damaligen Geschehens zeige, dass fast die Hälfte der Fälle in nicht-kommerziellen Geflügelhaltungen vorgekommen seien. Das aktuelle Geflügelpestgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 zeige sich nochmals dynamischer und europaweit in einer bislang nie da gewesenen Dimension. Aufgrund der Verbreitung durch Wildvögel liege eine große Viruslast in der Umwelt vor, die eine Bedrohung für alle Geflügelbestände unabhängig von ihrer Bestandsgröße darstelle. Bis Anfang April 2021 seien in Deutschland bereits 1.164 Geflügelpestfälle bei Wildvögeln und 251 Fälle bei Hausgeflügel festgestellt worden, davon über 50 Prozent in privaten Kleinhaltungen. In Schleswig-Holstein seien von den 10 Ausbrüchen im aktuellen Geschehen 4 Kleinhaltungen betroffen. Das Landwirtschaftsministerium stellt fest, dass aufgrund der Anzahl der Kleinstgeflügelhaltungen und der Seuchensituation die bisher gewährte Beitragsfreistellung als Ausnahme von der gesetzlichen Beitragspflicht gegenüber der Solidargemeinschaft aller Tierhalterinnen und Tierhalter nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Kleinstgeflügelhalterinnen und -halter seien nunmehr mit der Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds in der Fassung vom 5. Februar 2021 aufgefordert, für den Tierseuchenfonds und die Solidargemeinschaft auch in finanzieller Hinsicht Mitverantwortung zu tragen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Folgen der Geflügelpest bereits mehrfach im parlamentarischen Raum beraten worden sind. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat sich aufgrund eines Antrages der Fraktionen CDU, Bündnis90/Die Grünen und FDP (Drucksache 19/2852(neu) am 24. März 2021 zum Sachstand der Ausbreitung der Geflügelpest in Schleswig-Holstein mit der Thematik befasst. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Geflügelpest im Umwelt- und Agrarausschuss in mehreren Sitzungen erörtert worden. Der Petitionsausschuss zeigt Verständnis für das Anliegen des Hauptpetenten, den Wegfall der bislang gewährten Beitragsfreistellung für Kleinstgeflügelhalterinnen und -halter als belastend zu empfinden. Angesichts der großen Herausforderung der Folgen der Geflügelpest und des großen Anteils privat gehaltener Tiere vermag er allerdings die Auffassung der Landesregierung nicht zu beanstanden, alle Tierhalterinnen und –halter gleich zu behandeln.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 15. bis 17. Dezember 2021.


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