Regiune: Germania

Mineralölsteuer - Ersatzlose Streichung der §§ 27 Abs. 2 und Abs. 3 des Energiesteuergesetzes

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Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
258 258 in Germania

Petiția este respinsă.

258 258 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:56

Pet 2-18-08-6130-016037

Energiesteuer (früher Mineralölsteuer)


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 27 Absatz 2 und § 27 Absatz 3
des Energiesteuergesetzes ersatzlos zu streichen und damit die Steuerbefreiung bei
Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Steuerbefreiung für Flugbenzin und
Flugturbinenkraftstoff stelle eine historisch überholte Subvention aus dem letzten
Jahrhundert dar und sei nicht mehr als zeitgemäß anzusehen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 258 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Zu der in Rede stehenden Besteuerung weist der Petitionsausschuss zunächst
grundlegend darauf hin, dass Flugkraftstoffe im gewerblichen Luftverkehr
gegenwärtig auf grenzüberschreitenden Flügen aufgrund des Artikels 24 des
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) und einer
Vielzahl bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den einzelnen Staaten weltweit
nicht mit einer Energiesteuer (Kerosinsteuer) belegt werden.
Auf EU-Ebene stellt Artikel 14 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie vom 31.10.2003
(RL 2003/96/EG) den Mitgliedstaaten seit dem 01.01.2004 frei, reine Inlandsflüge der

Kerosinsteuer zu unterwerfen. Dasselbe gilt für innergemeinschaftliche Flüge, wenn
die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechende bilaterale Verträge miteinander
geschlossen haben. Alle anderen gewerblichen Flüge sind gemäß Artikel 14 Abs. 1
der genannten Energiesteuerrichtlinie weiterhin obligatorisch von der Energiesteuer
befreit.
Eine Besteuerung von Flugkraftstoffen im innerstaatlichen oder
innergemeinschaftlichen Luftverkehr hätte für die Luftfahrtunternehmen der
beteiligten EU-Mitgliedstaaten nach Überzeugung des Petitionsausschusses
verstärkte Wettbewerbsnachteile. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass nur
die Kraftstoffe besteuert werden dürften, die in den betroffenen Mitgliedstaaten bzw.
in Deutschland getankt werden. Die in den Luftfahrzeugen bei Einflug in einen
Mitgliedstaat oder nach Deutschland vorhandenen Kraftstoffe dürfen dagegen nicht
besteuert werden. Aufgrund dieses Sachverhalts besteht kontinuierlich die Gefahr
einer Steuervermeidung durch Auftanken im Ausland.
Diesen Wettbewerbsnachteilen und der Gefahr der Steuerumgehung könnte lediglich
dadurch begegnet werden, dass innerhalb der Europäischen Union (EU)
verpflichtend eine Besteuerung der gewerblichen Flüge in der Energiesteuer-
Richtlinie eingeführt würde. Eine solche Besteuerung wurde zuletzt 2005 als
innovatives Finanzierungsinstrument zur Finanzierung von
Entwicklungshilfeleistungen innerhalb der EU erörtert. Dabei hatte sich jedoch
gezeigt, dass eine EU-weite Kerosinsteuer gegenwärtig keine Chance auf
Zustimmung hat. Dies rührt daher, dass insbesondere in EU-Staaten mit starkem
Tourismus ein großer Widerstand gegen die Einführung einer Kerosinsteuer besteht.
Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Widerstand fortbesteht. Die
Durchsetzung einer obligatorischen Besteuerung aller EU-weiten Flüge erscheint
daher auch bei der Novellierung der Energiesteuerrichtlinie wegen des
Erfordernisses der Einstimmigkeit nicht Erfolg versprechend.
Der Petitionsausschuss weist jedoch ergänzend darauf hin, dass der Flugverkehr seit
dem 01.01.2012 in das bestehende europäische Emissionshandelssystem
einbezogen ist. Bei diesem System wird die Gesamtmenge von
Treibhausgasemissionen begrenzt und sukzessive zurückgeführt. Die
Fluggesellschaften müssen für die emittierten Treibhausgase Zertifikate nachweisen.
Somit wird ein stetiger Anreiz für Luftfahrtunternehmen geschaffen, ihre Emissionen
zu minimieren. Aufgrund der Ergebnisse der Versammlung der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) werden gegenwärtig nur Flüge zwischen Staaten

des Europäischen Wirtschaftsraums vollständig in das EU-Emissionshandelssystem
einbezogen. Ob und in welchem Umfang Flüge von und in Drittländer in dieses
Emissionshandelssystem miteinbezogen werden, wird gegenwärtig auf EU-Ebene
verhandelt.
Ferner ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass seit dem 01.01.2011 eine
Luftverkehrsteuer für alle Passagiere erhoben wird, die von einem inländischen
Flughafen abfliegen. Der Steuersatz beträgt gegenwärtig – abhängig von der
Entfernung zum Zielort – 7,50 Euro, 23,43 Euro oder 42,18 Euro pro Passagier.
Eine völlige Abschaffung der Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die bei der
Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von für Luftfahrzeuge
bestimmte Motoren und Triebwerke eingesetzt werden, kann der Petitionsausschuss
nicht in Aussicht stellen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch
eine solche Maßnahme Wettbewerbsnachteile einheimischer Hersteller nicht
auszuschließen sind.
Nach dem Dargelegten stellt der Petitionsausschuss fest, dass er das in der Petition
vorgetragene Petitum nicht unterstützen kann und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - als Material zu überweisen, und sie dem
Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um die Überarbeitung und
Harmonisierung der EU-Energiesteuer-Richtlinie vom 31.10.2003 (RL 2003/96/EG)
geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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