Région: Allemagne

Mobilfunk - Aufhebung der Registrierungspflicht für Prepaid-Simkarten

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
475 Soutien 475 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

475 Soutien 475 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:14

Pet 1-17-09-90215-044414Mobilfunk
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Registrierungspflicht für Prepaid-SIM-
Karten aufgehoben wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Menschen
würden bei der Registrierung, z. B. aus Angst vor Missbrauch, falsche Daten
angeben. Laut einem Bericht des Bundeskriminalamtes (BKA) sei im Zeitraum von
Dezember 2008 bis Februar 2009 eine Anzahl von 2.659 Fällen gemeldet worden, in
denen die zu Prepaidkarten gespeicherten Kundendaten für die Ermittler nutzlos
gewesen seien. Bei 82 Prozent seien falsche oder keine Kundendaten angegeben
worden, in 18 Prozent der Fälle seien die Karten auf andere Personen registriert
gewesen. Der BKA-Bericht führe weiter aus, dass die aktuell bestehende Form der
Bestandsdatenerhebungspflicht in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen ohne
eine entsprechende Verifikationspflicht leer laufe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 472 Mitzeichnungen und 46 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass § 111
Telekommunikationsgesetz geschäftsmäßige Anbieter von
Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die von ihnen vergebenen bzw.
bereitgestellten Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern
und Kennungen von elektronischen Postfächern sowie die zugehörigen persönlichen
Daten der Anschlussinhaber, wie Namen, Anschriften, Geburtsdaten und
Vertragsbeginn, zu erheben und zu speichern.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass es für die Belange der
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden unverzichtbar ist, Auskunft über diese
Daten erhalten zu können. Ein Fehlen dieser Daten würde die Arbeit der
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden erheblich erschweren, da ihnen wertvolle
Ermittlungsansätze nicht zur Verfügung stünden. Auch würden sich durch die
Nichterfassung der Kundendaten im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr nach
Ansicht des Petitionsausschusses erhebliche Sicherheitsdefizite ergeben. In
Vermisstenangelegenheiten, bei polizeilichen Maßnahmen nach Suizid-
Ankündigungen, Bombendrohungen oder Entführungs- und Erpressungsfällen ist die
schnelle Verfügbarkeit verlässlicher Anschlussinhaberdaten dringend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht des Ausschusses geboten, dass auch im
Zusammenhang mit Prepaid-Karten die Kundengrunddaten erfasst und den
Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht werden.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass der in der Petition zitierte BKA-Bericht als
Diskussionsgrundlage diente, ob für den Verkauf von Prepaid-Karten eine
Verifikationspflicht der Telekommunikationsdiensteanbieter bei der Erhebung der
Bestandsdaten normiert werden soll. Von der Statuierung einer Verifikationspflicht
wurde jedoch abgesehen, da es den Telekommunikationsunternehmen nicht möglich
ist, die Richtigkeit der Angaben der Kunden zu überprüfen.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage im
Ergebnis für sachgerecht und vermag sich nicht für die mit der Petition begehrte
Gesetzesänderung auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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