Regija: Njemačka

Mobilitätshilfen - Komplette Kostenübernahme des Führerscheins für Führerscheinklasse BE durch Arbeitsverwaltung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 7 u Njemačka

Peticija je odbijena.

7 7 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

17. 11. 2018. 03:26

Pet 4-18-11-81240-038658 Mobilitätshilfen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Arbeitsverwaltung den Führerschein für die
Führerscheinklasse BE komplett übernimmt. Wenn die Prüfung nicht bestanden wird,
sollten die zusätzlichen Kosten mit einem Darlehen finanziert werden, welches mit
20 Euro pro Monat zurückgezahlt werden sollte.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 7 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Aus Sicht des Petitionsausschusses ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) dazu beitragen soll, dass alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch die Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit bestreiten können (§ 1 Absatz 2 SGB II). Die
Leistungsträger unterstützen die Leistungsberechtigten deshalb umfassend mit dem
Ziel der Eingliederung in Arbeit und erbringen unter Beachtung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung
erforderlichen Leistungen (Grundsatz des Förderns, § 14 SGB II).

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können bei der Anbahnung oder Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung daher aus dem Vermittlungsbudget
durch das örtlich zuständige Jobcenter gefördert werden, wenn dies für die berufliche
Eingliederung notwendig ist (§ 16 SGB II i. V. m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III)).

Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B (PKW-Führerschein) können daher
aus dem Vermittlungsbudget als Zuschuss gewährt werden, wenn die Fahrerlaubnis
für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses oder zum Erreichen des
Arbeitsplatzes notwendig ist. Eine schriftliche Einstellungszusage des zukünftigen
Arbeitgebers kann als Nachweis über die geplante Arbeitsaufnahme angesehen
werden. Dieses Nachweiskriterium hält der Petitionsausschuss für sachgerecht.

Feststeht danach auch, dass die Bewilligung eines Darlehens aus dem
Vermittlungsbudget insofern nicht, wie vom Petenten gefordert, möglich ist, aber auch
nicht notwendig. Zudem liegt es im Ermessen der zuständigen Integrationsfachkraft,
ob die Gebühr für eine weitere Prüfung im Rahmen des Vermittlungsbudgets
übernommen werden kann, falls die erste Prüfung nicht bestanden wurde.

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE ist eine Erweiterung des Führerscheins der Klasse B
und kann in der Regel zusammen mit diesem Führerschein erworben werden, wenn
zusätzliche Fahrstunden absolviert werden. Er gibt die Möglichkeit, PKW und LKW bis
zu 3,5 t Gesamtgewicht, Motorroller und Mofas bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von
46 km/h, landwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
maximal 25 km/h zu fahren. Auch das Erfordernis einer solchen erweiterten
Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung muss nachgewiesen werden.

Nach alledem ist aus Sicht des Petitionsausschusses festzuhalten, dass dem Anliegen
der Petition durch die geltende Rechtslage bereits Rechnung getragen wird. Ein
Tätigwerden im Sinne der Petition ist daher aus Sicht des Ausschusses nicht
erforderlich.

Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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