Область : Німеччина

Mutterschutzgesetz - Alternatives Arbeitsangebot statt "berufsbedingtes Beschäftigungsverbot"

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 18 в Німеччина

Петицію не було задоволено

18 18 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

18.10.2018, 04:27

Pet 3-18-17-21611-043124 Mutterschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass schwangere Frauen, die aufgrund eines
berufsbedingten Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, von ihrem
Arbeitgeber einen anderweitigen Arbeitsplatz angeboten bekommen, sofern sie keine
gesundheitlichen Einschränkungen haben.

Sie führt aus, dass selbstverständlich Frauen mit einer Risikoschwangerschaft einen
erforderlichen Schutz bekommen sollten. Frauen, die kein gesundheitliches Risiko
hätten, dürften jedoch nicht zu Lasten der Krankenkassen von jeglicher Arbeit
freigestellt werden. Sie verweist darauf, dass Frauen, die im Rahmen von befristeten
Verträgen und „in Zeitarbeit“ tätig seien oder unter sonstigem erheblichen Druck
stünden, weniger Schutz erhielten.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 18 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der
Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz
entsprechend einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit
ausreichend geschützt ist. Liegt ein Beschäftigungsverbot gemäß § 4
Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor, darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden.
Ein Beschäftigungsverbot im Sinne einer vollständigen Freistellung von der Arbeit
stellt jedoch eine Ausnahme dar.

Ist die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet und
sind Auswirkungen auf die werdende Mutter oder ihr Kind möglich, muss der
Arbeitgeber vorrangig die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit durch eine
einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der
Arbeitszeiten diese Gefährdung ausgeschlossen wird. Ist dies nicht möglich oder
zumutbar, muss er die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel
treffen. Nur wenn dies alles nicht verwirklicht werden kann, muss die Schwangere
ausnahmsweise ganz mit der Arbeit aussetzen. Gesetzliche Regelung ist § 3 der
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Diese Regelung
enthält ein abgestuftes System von Handlungsverpflichtungen des Arbeitgebers:

1. das Treffen von erforderlichen Maßnahmen, die die Umgestaltung der
Arbeitsbedingungen zum Inhalt haben,
2. die Vornahme eines Arbeitsplatzwechsels,
3. ein Beschäftigungsverbot.

Das neue Mutterschutzgesetz enthält in § 13 eine entsprechende Regelung. Sie hat
zum Inhalt, dass die Beschäftigungsbeschränkungen aufgrund der Schwangerschaft
oder Stillzeit nicht in jedem Falle zu einer vollständigen Freistellung der schwangeren
oder stillenden Frau von der Arbeitsleistung führen. Lediglich dann, wenn diese
Maßnahmen nicht möglich sind, muss der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit und den
unverhältnismäßigen Aufwand glaubhaft machen. Durch diese Glaubhaftmachung
soll eventuellen Schutzbehauptungen des Arbeitgebers zur Unverhältnismäßigkeit
des Aufwandes begegnet werden. „Glaubhaft machen" bedeutet, dass diese
Tatsachen überwiegend wahrscheinlich gemacht werden müssen. Die
Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten
Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden oder stillenden Mütter
führen können. Sowohl die betroffenen Frauen als auch die Arbeitgeber können sich
bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Wird die schwangere Arbeitnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbotes mit
anderen Arbeiten beschäftigt oder ist sie ganz oder teilweise von der Arbeit
freigestellt, hat sie Anspruch auf ihren Durchschnittsverdienst. Dieser berechnet sich
in der Regel danach, was sie in den letzten drei Monaten vor Beginn der
Schwangerschaft verdient hat. Der Arbeitgeber, der diese Ausgleichszahlung
vornimmt, bekommt die Zahlung im Wege des Ausgleichs- und Umlageverfahrens
der Krankenkassen vollständig erstattet.

Der Petitionsausschuss macht deutlich, dass das Beschäftigungsverbot eine
Ausnahme darstellt. Diese greift nur, wenn die dargestellten strengen
Voraussetzungen erfüllt sind. Den Arbeitgeber trifft eine Darlegungslast hinsichtlich
der Gründe, warum der zum Beschäftigungsverbot führende Ausnahmefall konkret
erfüllt sein soll. Soweit mit der Petition angesprochen wird, dass Frauen, die von
einem Beschäftigungsverbot betroffen sind, monatlang „auf Kosten der
Allgemeinheit“ leben können, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass eine zu weitgehende finanzielle
Belastung des Arbeitgebers durch Mutterschaftsgeldzahlungen unzulässig ist
(BVerfG, 18.11.2001 – 1 BvR 302/96). Grund hierfür ist, dass mit einer
Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers Hemmnisse für die Beschäftigung von
Frauen einhergehen, die letztlich zu Beschäftigungshindernissen und zu einer
mittelbaren Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt führen.

Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass dem Anliegen durch die Rechtslage,
insbesondere durch das abgestufte System von Handlungsverpflichtungen des
Arbeitgebers, teilweise entsprochen worden ist und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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