Region: Thüringen

Nachzahlung zurückbehaltener Besoldung

Kampanjer er ikke offentlig
Kampanje tas opp
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
160 Støttende 160 inn Thüringen

Begjæringen er avsluttet

160 Støttende 160 inn Thüringen

Begjæringen er avsluttet

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Thüringer Landtages .

11.01.2019, 03:39

Der Petitionsausschuss hat sich in seiner 49. Sitzung am 3. Mai 2018, in seiner 53. Sitzung am 28. Juni 2018, in seiner 54. Sitzung am 16. August 2018 sowie in seiner 55. Sitzung am 13. September 2018 und in der Folge in seiner 57. Sitzung am 18. Oktober 2018 eingehend mit dem Anliegen auseinandergesetzt. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung „Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ hat der Petitionsausschuss den Haushalts- und Finanzausschuss (HuFA) um Mitberatung der Petition ersucht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Petitionsgesetz – ThürPetG), damit der zuständige Fachausschuss im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs auch die Umsetzbarkeit des Petitums prüfen kann. Nach Artikel 3 des v.g. Gesetzentwurfs sollte in Thüringen nur den Klägern und Widerspruchsführern, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, eine Nachzahlung gewährt werden.

Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Petition bleibt nunmehr festzustellen, dass den bereits abgeschlossenen bzw. noch in Bearbeitung befindlichen Widerspruchsverfahren verschiedene Argumentationen zugrunde liegen.

Danach wurden einerseits die Widerspruchsverfahren, die auf die zeitlich unterschiedliche Ost-Westangleichung gerichtet waren, bereits im Jahr 2016 abschlägig entschieden, nachdem die Thüringer Musterklageverfahren rechtskräftig abgeschlossen waren und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (Az.: 2 C 49.11) die abgesenkte Besoldung für verfassungsgemäß gehalten hatte.

Die anderen Widersprüche wurden mit der „amtsangemessenen Alimentation“ begründet, ohne zumindest konkret auf die Ost-Westangleichung einzugehen. Über diese Widersprüche wurde im Nachgang zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (Az: 2 BvL 5/13 u.a.) entschieden. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht über die Amtsangemessenheit der Alimentation in der A-Besoldung entschieden und die Kriterien konkretisiert, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung objektiv zu bestimmen ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 war hingegen für die Entscheidung der Widersprüche an keiner Stelle relevant, da er ausschließlich die Frage der abgestuften Angleichung der abgesenkten Ostbesoldung zum Inhalt hatte.

Entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2015 festgelegten Kriterien war auch die Besoldung in Thüringen überprüft und im Ergebnis festgestellt worden, dass die Besoldung in den Jahren ab 2008 verfassungsrechtlich unbedenklich war. In Anbetracht dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem festgestellten Überprüfungsergebnis hatte das Finanzministerium die Landesfinanzdirektion bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2016 aufgefordert, die Widersprüche zu verbescheiden. Aus personellen Gründen konnte dies jedoch nicht im Jahr 2016 vollzogen werden. Die Verbescheidung im Jahr 2017 hatte jedoch erfordert, die statistischen Daten für das Jahr 2016 in den Widerspruchsbescheid mit einzubeziehen, welche erst Ende April 2017 alle vorlagen. Mithin wurde die LfD mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erneut angewiesen, die Widersprüche bis 30. Juni 2017 zu verbescheiden. Die Widerspruchsbescheide wurden schließlich am 14. und am 16. Juni 2017 erlassen.

Aufgrund der obigen Ausführungen hat der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Finanzministeriums im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Widersprüche, die auf die „amtsangemessene Alimentation“ gerichtet waren, erkennen können. Ein Verstoß gegen die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist für den Ausschuss insoweit nicht ersichtlich.

Abschließend bleibt festzustellen, dass der Petitionsausschuss keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass – ähnlich wie in Sachsen – in Thüringen auch an die Widerspruchsführer und Kläger, über deren Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist, entsprechende Zahlungen geleistet werden. Hierbei handelt es sich um eine im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers stehende Maßnahme. Der entsprechende Gesetzentwurf „Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ wurde in der 129. Plenarsitzung am 28. September 2018 in Zweiter Lesung beraten und verabschiedet. Änderungsanträge im Sinne der begehrten Nachzahlung wurden jedoch im Zuge der Gesetzesänderung des Thüringer Besoldungsgesetzes nicht eingereicht.

Aus den vorgenannten Gründen hat der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung keine Möglichkeit gesehen, dem Anliegen zu entsprechen. Er hat deshalb gemäß § 17 Nr. 9 ThürPetG festgestellt, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann. Der Petitionsausschuss ist damit der Beschlussempfehlung des HuFA gefolgt. Von der darüber hinaus empfohlenen Weiterleitung der Petition an die Fraktionen hat der Petitionsausschuss aufgrund der bereits im Zuge des Petitionsverfahrens erfolgten intensiven politischen Auseinandersetzung mit der vorgetragenen Problematik abgesehen.


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