Region: Germany

Namensrecht - Änderung des Vornamens

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
157 supporters 157 in Germany

The petition is denied.

157 supporters 157 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:05

Pet 1-18-06-211-011369

Personenstandswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Möglichkeit gefordert, seinen Vornamen ohne bürokratische
Hürden einmal im Leben ändern zu können.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es derzeit nur
mit einem psychologischen Gutachten und einem Gerichtsprozess möglich sei, in
Ausnahmefällen seinen Vornamen zu ändern. Psychiater und Richter würden die
betroffene Person jedoch nicht so gut kennen und könnten nicht für diese
entscheiden, ob ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung vorliege.
Vornamen hätten aber im Leben von Menschen eine wichtige Bedeutung für deren
Identität. Die betroffene Person müsse mit ihrem Vornamen leben und nicht die
Eltern, die diese Entscheidung getroffen hätten. Daher sollte jeder Person, die sich
nicht mit ihrem Vornamen identifizieren könne und mit diesem nicht zurechtkomme,
das Recht eingeräumt werden, einmal im Leben ohne Angabe einer
nachvollziehbaren Begründung und umständlichen Gerichtsprozess den „gehassten“
Vornamen ändern zu dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 157 Mitzeichnungen und 58 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Namensrecht in der
Bundesrepublik Deutschland von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt ist,
weshalb eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens nur eingeschränkt
möglich ist.
Die gesetzliche Grundentscheidung, wonach es eine freie Abänderbarkeit des
Vornamens nicht gibt, steht nach ständiger Rechtsprechung mit dem Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Einklang.
Der Vorname bildet zwar den „persönlichsten Teil“ des Eigennamens. Dennoch
besteht auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen
Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich der Name einer Person grundsätzlich
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beurteilt. Die Bestimmung
des Vornamens eines Neugeborenen erfolgt im Regelfall durch eine
amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Standesamt
wirksam wird und dann unwiderruflich und unanfechtbar ist. Eine Möglichkeit zur
Änderung des registrierten Vornamens ist in den zivilrechtlichen Regelungen nicht
vorgesehen und kommt allein auf der Grundlage von § 11 in Verbindung mit § 3 des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(Namensänderungsgesetz) in Betracht.
Das öffentliche Namensrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu
beseitigen; eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Namensänderung hat
Ausnahmecharakter. Neben der Ersetzung, der Verbindung mehrerer Vornamen, der
Verdeutschung ausländischer Namensformen und der Änderung der Schreibweise
sind auch die Streichung und Hinzufügung von Namen als Vornamensänderungen
im Sinne des Namensänderungsgesetzes anzusehen. Voraussetzung für eine solche
Änderung des Vornamens ist grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Bei dem Merkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der als solcher vollumfänglich der richterlichen Kontrolle unterliegt. Der
bloße Wunsch, einen anderen oder weitere Vornamen führen zu wollen, stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar.
Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des
Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines

neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse des Antragstellers an der
Änderung seines Namens muss bei einer Abwägung gegenüber den etwa
entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den
gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der
Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehört,
überwiegen. Dieser in Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) geregelte
Grundsatz gilt auch für die Änderung von Vornamen, allerdings mit der Maßgabe,
dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen
grundsätzlich geringer zu bewerten ist. Die Namensänderungsbehörden und die
zuständigen Gerichte haben in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob ein wichtiger
Grund vorliegt, wobei sie den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben. Sie
müssen in ihrer Entscheidung stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abstellen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
überwiegend nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern - als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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