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Namensrecht - Erweiterung der Wahlmöglichkeiten für den gemeinsamen Namen von Ehepartnern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Atbalstošs 22 iekš Vācija

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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

09.01.2019 03:25

Pet 4-18-07-40327-041846 Namensrecht^

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Ehepartnern das Führen eines identischen
Doppelnamens und das Führen eines Namens, der sich aus Teilen beider
Geburtsnamen zusammensetzt, zu ermöglichen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ehe durch beide
Ehepartner eine neue Einheit bilde, die auch durch den gemeinsamen Ehenamen
gekennzeichnet werden müsse. Jedoch fordere das geltende Namensrecht die
Bevorzugung eines der beiden Namen, auf Grund dessen die Familie nicht als neue
Einheit, die zu gleichen Teilen aus den beiden beteiligten Familien besteht,
wahrgenommen werde.

Wenn die Möglichkeit zur Zusammenführung des Ehenamens durch einen
Doppelnamen oder einen aus Teilen beider Geburtsnamen zusammengesetzten
Namen bestände, müssten die jeweiligen Ehepartner einen Teil ihrer Identität nicht
aufgeben. In Zeiten später geschlossener Ehen und vorher begonnener Karrieren, in
der der Name stärker zum eigenen Leben gehöre, erleichtere dies auch das Ablegen
des eigenen Namens. Werde der Namen von beiden beibehalten, unterscheide sich
der Nachname eines Kindes von dem eines Elternteils. Dieser Nachteil könne durch
die Änderung behoben werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 22 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:

Für das Namensrecht in Deutschland ist der Grundsatz der Namenskontinuität
prägend. Das bedeutet, dass Namensänderungen vom Gesetz nur in Ausnahmefällen
vorgesehen sind. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn eine Person heiratet.
Ehegatten sollen nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Diese Regelung dient
dem rechtspolitischen Ziel der Namenseinheit der Familie. Zum Ehenamen können die
Ehegatten gerade zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von
Mann und Frau den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen
(§ 1355 Abs. 2 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 BGB kann der Ehegatte, dessen Name nicht
Ehename wird, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Diese Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass der Name vom allgemeinen
Persönlichkeitsrecht umfasst ist, er nicht nur Unterscheidungs- und
Zuordnungsmerkmal ist, sondern Ausdruck der Identität und Individualität einer jeden
Person. Das Beifügungsrecht dient insoweit auch dem Kontinuitätsinteresse.

Demgegenüber widerspräche die Möglichkeit der Bildung eines Ehenamens aus
Teilen der Namen beider Ehegatten dem Grundsatz der Namenskontinuität, da bei
einer solchen Mischung ein Name Ehename würde, der weder Name des einen noch
des anderen Ehegatten ist.

Auch die Bildung eines (echten) Doppelnamens, ist nach deutschem Recht nicht
zulässig. Zwar sahen der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 1. Juni 1973 und der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1992 die Zulassung von
Doppelnamen als Ehe- und Kindesnamen vor. Der Deutsche Bundestag ist den
jeweiligen Vorschlägen der Bundesregierung jedoch nicht gefolgt. Angeführt wurden
dazu Bedenken aus Ordnungsfunktionen des Namens (vgl. Begründung zur
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus
dem Jahr 1993 - BT-Drs. 12/5982 S. 17).

Wird Ehegatten generell das Recht eingeräumt, ihre beiden bisher geführten Namen
zum Ehenamen zusammenzufügen, und soll der Ehename weiterhin grundsätzlich der
Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um dessen familiäre Zugehörigkeit zum
Ausdruck zu bringen, können sich schon in der nächsten Generation vierfache
Namensketten als Ehename bilden, die sich – von Generation zu Generation jeweils
wieder auf die Kinder übertragen – bei Eheschließung weiter potenzieren würden. Mit
dem Anwachsen der Namenszahl droht die Funktion des Namens verloren zu gehen,
identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein. Gerade wegen
dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz.

Wenn der Gesetzgeber das Entstehen langer Namensketten dadurch zu verhindern
trachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von
Namen wieder begrenzt, sondern von vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit
eröffnet, grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu bestimmen, dann ist
dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Ergebnis einer mit der
Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. So hat es in seinem Urteil vom
30. Januar 2002 ausgeführt, Ehegatten seien nicht in ihren Grundrechten dadurch
verletzt, dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines
Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen habe. Die Zulassung eines
Ehedoppelnamens sei zwar ebenso verfassungsgemäß, sie sei jedoch nicht geboten
(BVerfGE 104, 373, 388 f; vgl. auch 123, 90, 103 f., BVerfG, Kammerbeschluss vom
7. Februar 2002, 1 BvR 745/99, FamRZ 2002, S. 530 f).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2002 (Amtl. Sammlung
Bd. 104, S. 373 ff) zu dem parallel hierzu geltenden Ausschluss des
Kindesdoppelnamens ausgeführt, dass die erweiterte Zulassung von Doppelnamen
nur der Generation die Weitergabe ihres vollständigen Namens an ihre Kinder
ermöglichen würde, die selbst (noch) keinen Doppelnamen führt. Deren Doppelnamen
führende Kinder müssten dagegen mindestens auf einen Namensbestandteil
verzichten. Diese Bevorzugung einer Generation sei abzulehnen, der Ausschluss des
Doppelnamens daher verfassungskonform.

Mit Kammerbeschluss vom 7. Februar 2002 (abgedruckt FamRZ 2002, S. 530 f) hat
das Bundesverfassungsgericht auch den Ausschluss des Ehedoppelnamens für mit
der Verfassung vereinbar erklärt. Unter Bezug auf das Urteil vom 30. Januar 2002 führt
das Gericht aus, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Ausgestaltung des
Familiennamensrechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die
Wahl eines aus den Namen der Ehegatten gebildeten Doppelnamens als Ehenamen
ausgeschlossen. Insgesamt sei die Entscheidung des Gesetzgebers gegen
Doppelnamen zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, aber auch nicht zu
beanstanden. Sie belasse den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß
an Verwirklichung und führe zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen
Familiennamensrecht.

Die das Namensrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln
dieses Rechtsgebiet in Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend.
Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer
Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung
nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen abgeholfen
werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen
Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen; ihr kommt insoweit
Ausnahmecharakter zu. Eine nicht nur unwesentliche Behinderung kann nach Nr. 36
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen in Betracht kommen, wenn der Antragsteller einen
Doppelnamen hat. Dies dürfte jedoch dann nicht gelten, wenn der Antragsteller diesen
zuvor selbst – zum Beispiel als Ehename – gewählt hat.

Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht keine strikte
Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder Künstlernamen
zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen Raum lässt. Statt
des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr ein davon
abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Auf diese Möglichkeit der
Namensführung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8.
März 1988 (abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009
(vgl. www.bundesverfassungsgericht.de, Az: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich
hingewiesen. Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig,
sondern kann durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des § 12 BGB
unterliegen. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt und der Träger
kann mit diesem Namen unterzeichnen.

Wie die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich machen,
bestehen gegen das derzeitige Namensrecht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht
hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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