Piirkond : Saksamaa

Namensrecht - Name des Kindes bei Adoption

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag
63 Toetav 63 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

63 Toetav 63 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2015
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

18.10.2018 04:22

Pet 4-18-07-40327-026118 Namensrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass in Fällen, in denen das adoptierte Kind als
Geburtsnamen sowohl den Familiennamen des Annehmenden als auch seinen
ursprünglichen Familiennamen erhält, der Familienname des Annehmenden zu
einem späteren Zeitpunkt als alleiniger Familienname übernommen werden kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, im Adoptionsverfahren erhalte
der Anzunehmende gemäß § 1767 Absatz 2 i.V.m. 1757 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) als Geburtsname den Namen des Adoptivvaters. Gemäß § 1757
Absatz 4 Nr. 2 BGB könne auf Antrag der bisherige Familienname dem neuen
Familiennamen angefügt werden. Dann erhalte das Kind einen Doppelnamen. Im
Adoptionsbeschluss sei zwar als Geburtsname der Name des Adoptivvaters
angegeben. Dieser tauche aber letztlich in der Geburtsurkunde nirgendwo als
Geburtsname auf. Damit habe auch das Kind keine die Möglichkeit, zu einem
späteren Zeitpunkt seinen Doppelnamen abzulegen und den Geburtsnamen
anzunehmen, da dies das Gesetz bisher nicht vorsehe. Auf diese Tatsache werde im
Adoptionsverfahren weder vom Amtsgericht noch vom Notar hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 63 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 2 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Bei einer Adoption erhält das Kind gemäß § 1757 Absatz 1 BGB als Geburtsnamen
den Familiennamen des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt
ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten einen
Ehenamen, so erhält das Kind daher deren Ehenamen als Geburtsnamen. Wenn die
Ehegatten keinen Ehenamen führen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des
Kindes vor dem Ausspruch der Adoption durch Erklärung gegenüber dem
Familiengericht.

Die Adoption verleiht dem angenommenen Kind einen Status, der beim
minderjährigen Kind vollkommen demjenigen eines gemeinsamen Kindes der
annehmenden Eheleute entspricht. Deshalb regelt das Gesetz, dass das
angenommene Kind den Familiennamen der Annehmenden erhält. Dies entspricht
der allgemeinen Regelung, nach der das Kind den Ehenamen seiner Eltern als
Geburtsnamen erhält.

Ausnahmsweise ist auch die Bildung eines Doppelnamens möglich. Gemäß
§ 1757 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag des
Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme dem
neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder
anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.

Solche schwerwiegenden Gründe liegen nach der Rechtsprechung bereits dann vor,
wenn dem Wohl des Kindes mit der geänderten Namensführung erheblich besser
gedient ist. Bei kleineren Kindern kommt dies kaum in Betracht, bei älteren Kindern
spricht für einen additiven Namen, dass sie bereits unter dem alten Namen
gesellschaftlich (in Schule, Vereinen etc.) aufgetreten sind. Dem Wunsch eines über
14 Jahre alten Kindes wird daher in der Regel entsprochen werden.

Im Falle der Annahme eines Volljährigen gelten die Vorschriften über die
Namensgebung sinngemäß (§ 1767 Absatz 2 BGB). Die Voraussetzungen für die
Bildung eines Doppelnamens gemäß §§ 1767 Absatz 2, 1757 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2
BGB werden häufiger als bei Minderjährigen vorliegen, weil der Angenommene
seinen Familiennahmen bereits über einen sehr langen Zeitraum geführt hat. Auf
diese Weise kann der Anzunehmende die familiäre Zugehörigkeit zu der
Adoptivfamilie für sich selbst und seine Umwelt deutlich machen, muss aber
gleichzeitig seine bisherige namensrechtliche Identität nicht aufgeben.

Eine Möglichkeit zur späteren Änderung des Namens sieht das Gesetz nicht vor.
Gegen die gewünschte Änderung spricht der Grundsatz der Namenskontinuität, der
prägend für das deutsche Namensrecht ist. Der Name unterliegt nicht der Disposition
seines Trägers, eine Namensänderung braucht daher eine besondere gesetzliche
Grundlage.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln das Namensrecht in
Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend. Besteht außerhalb der
Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis nach einer Namensänderung,
kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen abgeholfen werden. Diese
Möglichkeit dient aber nur dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene
Behinderungen zu beseitigen; ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu.

Die für die Entscheidung über den Namensänderungsantrag nach Landesrecht
zuständige Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob der vom Antragsteller angegebene
wichtige Grund eine Namensänderung tatsächlich rechtfertigt. Hält die Behörde den
Antrag für unbegründet, lehnt sie die Namensänderung ab; gegen die Entscheidung
der Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In diesem Zusammenhang
regelt Nr. 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz,
dass eine Namensänderung bei Doppelnamen regelmäßig gerechtfertigt ist.

Im Übrigen kennt das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht.
Außerhalb von Angaben gegenüber Behörden und Amtsträgern, denen gegenüber
der personenstandsrechtlich vollständige Name anzugeben ist, kann jedermann auch
nur Teile seiner Vornamen oder Familiennamen verwenden und andere Teile
weglassen. Damit lässt das Namensrecht in großem Umfang individuellen
Gestaltungen Raum. So kann statt des Geburts- oder Familiennamens im
allgemeinen Verkehr ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden.
Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern
unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des § 12 BGB.
Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt und der Träger kann mit
diesem Namen unterzeichnen. Dabei steht es dem Namensträger frei, auch nur Teile
seines Namens als Gebrauchsnamen zu führen. Der Gebrauchsname kann
allerdings nicht in den Personalausweis eingetragen werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd