Περιοχή: Γερμανία

Namensrecht - Verbinden aller Bestandteile des Familiennamens durch Bindestrich

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

15 Υποστηρικτικό 15 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

15/09/2017, 4:25 π.μ.

Pet 4-18-07-40327-036322

Namensrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Namensrechts in der Form gefordert, dass alle
Bestandteile des Nachnamens, auch die Zusätze aus ursprünglichen Adelstiteln, durch
Bindestrich miteinander verbunden werden. Damit solle auch die Möglichkeit, eine
weibliche Form des ehemaligen Adelstitels zu führen, abgeschafft werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 15 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Darin erläutert die Bundesregierung im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Name einer Person soll zum einen deren Abstammung kenntlich machen und
insoweit auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verdeutlichen. Außerdem
soll der Name die Person als Individuum identifizieren und hierbei von anderen
Individuen unterscheiden und der eigenen Identifikation des Namensträgers dienen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst das
allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) auch den Namen sowie den Vornamen einer
Person. Es schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines
geführten Namens (BVerfGE 109, 256, 267).
Der Gesetzgeber hat daher bei der Ausgestaltung des Namensrechts den Schutz des
geführten Namens zu respektieren. Eingriffe in das Recht am eigenen Namen dürfen
nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen.
Nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August
1919 (RGBl. S. 1383) gelten Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens und dürfen
nicht mehr verliehen werden. Diese Regelung gilt nach Art. 123 Absatz 1 GG als
einfaches Bundesrecht fort (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 1966, DÖV 1966 S. 422). Ehemalige Adelsprädikate sind damit Bestandteil
des Familiennamens und als solcher – wie andere Namen oder Namensbestandteile
– geschützt.
Ein Name mit ehemaligem Adelsprädikat wird seither nach allgemeinem bürgerlichem
Recht erworben so wie er am 14. August 1919 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Weimarer Reichsverfassung) bestand. Im Falle der Heirat kann der Familienname des
Ehegatten mit ehemaligem Adelsprädikat gemäß § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) gemeinsamer Familienname (Ehename) werden. Diesen Namen tragen dann
auch die Kinder der Eheleute nach Maßgabe der §§ 1616ff. BGB. Weibliche Personen
dürfen die Adelsbezeichnung nach deutschem Recht auch in weiblicher Form führen
(z. B. Gräfin oder Freifrau). Soweit es keine weibliche Form des ehemaligen
Adelsprädikats gibt (z.B. bei „Ritter von X“), führen Frauen nur den Namen „von“ (z. B.
Frau „von X“).“ Diese Anpassung an das Geschlecht beruht auf langer Tradition und
ist bereits durch das Reichsgericht anerkannt worden (Entscheidungen in Zivilsachen
RGZ 113, 107 ff). Bei Adelsnamen handelt es sich um mehrgliedrige Namen. Einer
seiner Bestandteile ist dabei der nicht identitätsstiftende ehemalige Adelstitel selbst,
der bei Führung durch einen Mann dem Gesamtfamiliennamen einen eindeutig
männlichen Bezug gibt („Graf“). Er kann danach an eine Trägerin angepasst werden,
da die Bezeichnung einer Frau mit dem Namen „Graf von …“ unzumutbar wäre. Der
andere Bestandteil des Familiennamens bleibt unangetastet und hat Familienidentität
stiftenden Zweck.

Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum eine Pflicht eingeführt werden sollte,
künftig die Namensbestandteile mehrteiliger Familiennamen durch Bindestrich zu
verbinden. Gleiches gilt für ein Verbot, Adelsbezeichnung auch in weiblicher Form zu
führen. Es sind keine Probleme erkennbar, die sich daraus ergeben würden, dass
mehrteilige Namen ohne Bindestrich geführt werden. Auch lassen die nach deutschem
Rechts zulässig geführten Namen mit Adelsbezeichnungen keine Zweifel an der
republikanischen Staatsform der Bundesrepublik Deutschland aufkommen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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