Région: Allemagne

Namensrecht - Widerruf eines bei Eheschließung gewählten Doppelnamens

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
66 Soutien 66 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

66 Soutien 66 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:07

Pet 4-18-07-40327-004975

Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird ein einmaliges Recht auf Widerruf eines bei Eheschließung
gewählten Doppelnamens zugunsten der Geburtsnamen in einer bestehenden Ehe
gefordert.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, es sei unbillig, wenn der
Ehegatte, der bei Eheschließung seine Wünsche hintenangestellt habe, dauerhaft
daran festgehalten werde. Außerdem würden viele Träger von Doppelnamen im
Alltag sowieso ausschließlich ihren Geburtsnamen nutzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 66 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Für das Namensrecht in Deutschland ist der Grundsatz der Namenskontinuität
prägend. Das bedeutet, dass Namensänderungen vom Gesetz nur in
Ausnahmefällen vorgesehen sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa vor, wenn
eine Person heiratet.

Nach § 1355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sollen die Ehegatten
einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. In diesem Fall wird
dem Ziel der Namenseinheit der Familie Vorrang gegenüber dem Kontinuitätsprinzip
eingeräumt. Das Gesetz fördert damit den in der deutschen Namensrechtstradition
tief verwurzelten gemeinsamen Familiennamen.
Gemäß § 1355 Absatz 2 BGB können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen der Frau oder des Mannes
zum Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename
wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen
(sog. Begleitname, § 1355 Absatz 4 Satz 1 BGB). Der gewählte Ehename ist dann
ggf. mit dem Begleitnamen zusammen Name des Ehegatten im
personenstandsrechtlichen Sinne.
Die Ehegatten sind nicht verpflichtet, einen Ehenamen zu bestimmen. Können sie
sich nicht über die Wahl eines Ehenamens einigen, so führen sie ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung fort (§ 1355 Absatz 1
S. 3 BGB).
Die Entscheidung über die Bestimmung des Ehenamens ist aufgrund des
Grundsatzes der Namenskontinuität grundsätzlich nicht abänderbar. Die Situation
der Änderung des Ehenamens oder Widerrufs der Bestimmung des Ehenamens ist
auch nicht mit dem nach § 1355 Absatz 4 S. 3 BGB möglichen Widerruf der
Erklärung über die Beifügung eines Begleitnamens zum Ehenamen vergleichbar.
Alleiniges Ziel dieser Widerrufsmöglichkeit der Beifügung des Begleitnamens ist die
Beseitigung des Begleitnamens. Hierdurch soll die Rückkehr zum eingliedrigen
Ehenamen ermöglicht werden, der nach § 1355 Absatz 1 S. 1 BGB Leitbild des
Gesetzes ist.
Dagegen soll der Widerruf nicht der Korrektur der Namenswahl dienen; § 1355
Absatz 4 S. 4 2. HS BGB ordnet insoweit ausdrücklich an, dass eine erneute
Erklärung über die Beifügung eines Begleitnamens nach Widerruf nicht zulässig ist.
Die Ehegatten müssen gemäß § 1355 Absatz 5 BGB allerdings dann nicht mehr den
gemeinsam gewählten Ehenamen führen, wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod
eines Ehegatten aufgelöst ist. In diesem Ausnahmefall tritt der Grundsatz der
Namenskontinuität zurück. Hintergrund ist, dass in diesem Fall das die Eheleute

verbindende Band der Ehe nicht mehr besteht und damit die Gründe für die Einheit
des Familiennamens entfallen sind (BT-Drs. 7/650, S. 119).
Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das
Namensrecht in Deutschland umfassend und – im Grundsatz – abschließend.
Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer
Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen
Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen abgeholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu, im Einzelfall
mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen; ihr kommt
insoweit Ausnahmecharakter zu. Während des Bestehens der Ehe darf der Ehename
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu diesem Gesetz nur für beide
Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden.
Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht im Alltag keine strikte
Namensführungspflicht kennt. Niemand ist verpflichtet, jederzeit seinen vollständigen
Namen zu führen. Gerade Personen, die einen Ehenamen mit Begleitnamen führen,
verwenden oft den Ehenamen im familiären Umfeld, während sie den Begleitnamen
beruflich nutzen, insbesondere, wenn sie unter diesem Namen im beruflichen Umfeld
bekannt sind. Lediglich soweit es auf die personenstandsrechtlich korrekte
Namensangabe ankommt, ist der vollständige Name mit allen Vornamen in der im
Geburtseintrag festgelegten Reihenfolge anzugeben. Es steht dem Petenten daher
frei, im Alltag nur seinen Geburtsnamen zu führen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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