Namensrecht - Zusammensetzung des Nachnamens bei Eheschließung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

155 Unterstützende 155 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 4-17-07-40327-045446Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zu schaffen, bei einer
Eheschließung aus den beiden ursprünglichen Nachnamen der Ehepartner einen
neuen gemeinsamen Einzelehenamen zusammenzusetzen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, eine solche Regelung trage
insbesondere dem Grundsatz der Gleichberechtigung besser Rechnung. Das
geltende Namensrecht habe zur Folge, dass bei Ehegatten, die einen
(gemeinsamen) Ehenamen führen wollen, ein Ehegatte gezwungen werde, auf
seinen Namen zu verzichten und damit ein Stück Identität aufzugeben. Eine
entsprechende Wahlmöglichkeit gebe es im Übrigen bereits in Großbritannien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 155 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Es ist zutreffend, dass es beispielsweise in England die von der Petentin gewünschte
freie Wahlmöglichkeit gibt. Dort kann grundsätzlich jeder Erwachsene seinen Namen
jederzeit ändern und auch einen neuen „gemischten“ Namen im Rechtsverkehr
führen. Der Nachweis einer solchen Namensänderung geschieht durch eine
„deed poll“, die allerdings nicht von offizieller Stelle ausgegeben wird. Dies hängt
damit zusammen, dass das Namensrecht anders als in Deutschland gehandhabt
wird. Das englische Namensrecht gründet sich auf das Common Law und unterliegt
– anders als in Deutschland – nicht besonderen öffentlich-rechtlichen
Beschränkungen. Daher sind die dortigen Regelungen bereits rechtssystematisch
nicht auf deutsches Recht zu übertragen.
Für das Namensrecht in Deutschland ist vielmehr der Grundsatz der
Namenskontinuität prägend. Das bedeutet, dass Namensänderungen vom Gesetz
nur in Ausnahmefällen vorgesehen sind. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn eine
Person heiratet. Ehegatten sollen nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
Diese Regelung dient dem rechtspolitischen Ziel der Namenseinheit der Familie.
Zum Ehenamen können die Ehegatten gerade zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichberechtigung von Mann und Frau den Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des
Mannes bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 BGB kann der
Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten
Namen voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Name vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist, er nicht nur
Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal ist, sondern, wie von der Petentin erklärt,
Ausdruck der Identität und Individualität einer jeden Person. Das Beifügungsrecht
dient insoweit auch dem Kontinuitätsinteresse.
Demgegenüber widerspräche die von der Petentin geforderte Möglichkeit der Bildung
eines Ehenamens aus Teilen der Namen beider Ehegatten dem Grundsatz der
Namenskontinuität, da bei einer solchen Mischung ein Name Ehename würde, der
weder Name des einen noch des anderen Ehegatten ist.

Die das Namensrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
regeln dieses Rechtsgebiet in Deutschland umfassend und – im Grundsatz –
abschließend. Besteht außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das
Bedürfnis einer Namensänderung, kann diesem besonderen Interesse im Wege der
öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen geholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur
dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu
beseitigen; ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu.
Der Petitionsausschuss weist zugleich darauf hin, dass das deutsche Namensrecht
keine strikte Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder
Künstlernamen zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen
Raum lässt. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen
Rechtsverkehr auch ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden.
Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat das Bundesverfassungsgericht in
seinen Entscheidungen vom 8. März 1988 (abgedruckt in der amtlichen Sammlung
Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de Az: 1 BvR
1155/03, Rn. 42) ausdrücklich hingewiesen.
Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern
unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des § 12 BGB.
Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt, und der Träger kann mit
diesem Namen unterzeichnen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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