Regione: Vokietija

Natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches - Änderung des § 7 (Wohnsitz) Bürgerliches Gesetzbuch

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 18 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

18 18 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2018-08-14 04:29

Pet 4-18-07-4000-035147 Natürliche Personen im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 7
Absatz 2), wonach ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann, zu
ändern.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich eine Person nicht an
zwei Orten gleichzeitig aufhalten und deshalb nicht mehrere Wohnsitze haben könne.
Vor diesem Hintergrund sei der Wortlaut der Norm unehrlich und müsse entsprechend
angepasst werden. Eine alternative Formulierung könne etwa lauten: „Zeitanteiliges
Wohnen ist dann Grundlage für den Wohnsitz“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 19 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Eine ständige Niederlassung im Sinne des § 7 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) wird durch den ständigen Aufenthalt an einem Ort begründet mit dem Willen,
diesen Ort zu einem ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass die Person an diesem Ort eine Wohnung
hat.

Eine ständige Anwesenheit am Ort des Wohnsitzes ist dagegen nicht erforderlich. Wie
§ 7 Absatz 3 BGB klarstellt, bedeutet die fehlende Anwesenheit einer Person an einem
Ort nicht, dass dort kein Wohnsitz begründet sein könnte. Für die Aufhebung des
Wohnsitzes ist vielmehr auch der Wille erforderlich, diesen aufzugeben. Die ständige
Anwesenheit ist daher nicht Voraussetzung dafür, dass ein Wohnsitz begründet wird.
Eine Person kann sich demnach an mehreren Orten gleichzeitig ständig niederlassen
und an diesen jeweils einen Wohnsitz begründen. § 7 Absatz 2 BGB gibt somit die
geltende Gesetzeslage in verständlicher und zutreffender Weise wieder. Die
Bedeutung, dass sich eine Person an mehreren Orten gleichzeitig befinden könnte, ist
der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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