Regija: Njemačka

Naturschutz und Ökologie - Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes für einen besseren Gehölzschutz

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
321 podupiratelj 321 u Njemačka

Peticija je odbijena.

321 podupiratelj 321 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 08. 2018. 04:30

Pet 2-18-18-277-040277 Naturschutz und Ökologie

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
die Worte "in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September" zu streichen, um einen
verbesserten Gehölzschutz zu erreichen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, dass im § 39
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthaltene, auf die Zeit vom
1. März bis zum 1. September jeden Jahres befristete Schneideverbot sei in ein
unbefristetes zu ändern. Denn das Schneideverbot diene dem allgemeinen Schutz
aller Arten, die auf die genannten Gehölze angewiesen seien. Neben weiteren
Regelungen sei die Bestimmung wichtig, um das Blütenangebot für Insekten während
des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie
Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 321 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
29 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit folgender Vorlage befasst war, zur
Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Bundesnaturschutzgesetzes", Bundestags-Drucksache 18/11939. Der genannte
Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen zu dem genannten Gesetzentwurf
einbezogen. Der Fachausschuss hat den Gesetzentwurf in geänderter Fassung
mehrheitlich angenommen. Dem Anliegen des Petenten vermochte er jedoch nicht zu
folgen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Petitionsausschuss auf die
Beschlussempfehlung und Bericht vom 21. Juni 2017, Bundestags-Drucksache
18/12845. Der Deutsche Bundestag hat das in Rede stehende Änderungsgesetz am
22. Juni 2017 beschlossen. Der Petitionsausschuss stellt dem Petenten insoweit
anheim, das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen den Medien zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der
Eingabe wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass es nach der in Rede stehenden Vorschrift (alte
Fassung) verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen
(Radikalschnitt). Zulässig sind jedoch schonende Formen- und Pflegeschnitte zur
Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das
genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).

Mit dem oben beschriebenen Änderungsgesetz wurde § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
nunmehr wie folgt gefasst: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken,
lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; … ." Zu
dieser Änderung wird in der Gesetzesbegründung aufgeführt, dass mit Beschluss vom
11. Dezember 2014 das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hatte, dass das nach
§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG bußgeldbewehrte Verbot des Abschneidens und auf den
Stock setzen nicht das vollständige Beseitigen des Landschaftselements erfasse,
beispielsweise das vollständige Entfernen eines Baumes aus dem Erdreich mitsamt
der Wurzel. Die Gesetzesänderung diene der Schließung dieser Gesetzeslücke. Denn
aus naturschutzfachlicher Sicht stehe das vollständige Entfernen einer Hecke deren
Abschneiden gleich, sodass auch dieselben Rechtsfolgen hieran geknüpft werden
sollten. "Beseitigen" sei als neues Tatbestandsmerkmal weit und umfassend gewählt
und umfasse das Fällen, die Rodung sowie sonstige Arten der Beseitigung der in
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Gehölze.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass das sogenannte Schneideverbot durch die oben
aufgeführte Ergänzung umfassender wird und damit dem Natur- und Artenschutz
dient.

Dem Vorschlag des Petenten vermag der Ausschuss nicht näher zu treten, weil es
außerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich eine
geringere Abhängigkeit der Tierwelt von diesen Gehölzen gibt. Eine Ausdehnung des
Schneideverbots wäre fachlich nur schwer zu rechtfertigen und würde im Zweifel
unverhältnismäßig sein.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite