Περιοχή: Γερμανία

Naturschutz und Ökologie - Ausweisung von Offshore Windparks als Fischereischutzzone

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
529 Υποστηρικτικό 529 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

529 Υποστηρικτικό 529 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:06 μ.μ.

Pet 2-18-18-277-001900

Naturschutz und Ökologie
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petition spricht sich dafür aus, in Gebieten mit Offshore-Windkraftanlagen
Fischereischutzzonen zur Erholung und Regeneration der Meeresfauna und -flora
einzurichten.
Die Eingabe führt aus, dass die jahrzehntelang praktizierte Schleppnetzfischerei die
Brutplätze vieler Meeresgrundbewohner zerstört habe. Die Anlage künstlicher Riffe
hätte einen positiven Effekt auf die übernutzten Fischbestände und würde mittelfristig
zu einer Wiederbelebung der deutschen Fischereiwirtschaft beitragen. Die
Regeneration der Meeresfauna und -flora könnte perspektivisch die Abhängigkeit
von importiertem Fisch reduzieren.
Des Weiteren führt die Petition aus, dass Offshore-Fundamente permanenten
Meeresströmungen unterliegen würden. Dieses könne dazu führen, dass der
Meeresboden unter dem Fundament ausgespült wird und sich sogenannte Kolke
bilden. Die Petition erachtet daher die Anlagen künstlicher Riffe als wirkungsvollen
Schutz gegen Kolkbildungen. Angesichts der vielen Vorteile, die mit der Einrichtung
von Fischereischutzzonen verbunden sind, spricht sich die Petition für die
Einrichtung derartiger Zonen zur Erholung und Regeneration der Meeresfauna und
-flora in Offshore-Windparkgebieten aus und regt an, diese über den Fischereifonds
der Europäischen Union zu finanzieren.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin von 529 Mitzeichnenden unterstützt wurde und auf der Internetseite
des Petitionsausschusses zu 35 Diskussionsbeiträgen angeregt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass europaweit ein Netz von Schutzgebieten zur
Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten besteht, das sich
Natura 2000 nennt. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der
Vogelschutz-Richtlinie und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie). Gemäß der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie sind die
Natura 2000-Gebiete im marinen Bereich für Lebensraumtypen (Sandbänke und
Riffe) und Arten (Seevögel und Meeressäuger) auszuweisen. Für die Auswahl, den
Schutz, das Management und die Finanzierung der Natura 2000-Gebiete tragen die
Länder auf Grundlage der Regelungen des Artenschutzes an Land und am
Küstenmeer die Verantwortung. Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf
die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), d.h. den Bereich jenseits der
12 Seemeilen-Zone. In der AWZ hat Deutschland auf ca. 30 Prozent der Fläche
insgesamt 10 Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Die beiden Vogelschutzgebiete
wurden im Jahr 2005 zu Naturschutzgebieten erklärt, die
Schutzgebietsverordnungen für die 8 FFH-Gebiete werden derzeit erstellt.
Beschränkungen der Fischerei setzen gemäß der Verordnung über die gemeinsame
Fischereipolitik voraus, dass der Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der
solche Beschränkungen für erforderlich hält, einen entsprechenden Vorschlag
entwickelt und binnen 6 Monaten mit den davon betroffenen anderen Mitgliedstaaten
der EU abstimmt. Ein abgestimmter Vorschlag wird dann von der Kommission
verabschiedet. Gelingt eine Einigung der Mitgliedstaaten nicht, kann die Kommission
von ihrem Recht Gebrauch machen, einen eigenen Vorschlag vorzulegen, der dann
der Zustimmung des Rates und des Europaparlaments bedarf.
Eine weitere Möglichkeit für die Festlegung von Fischereischutzzonen im Sinne der
Petition bestünde in der Einrichtung von "Bestandsauffüllungsgebieten" nach Art. 8
der Verordnung über die gemeinsame Fischereipolitik. Deren Einrichtung wäre
möglich, wenn z.B. eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten

hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die
Bestandserhaltung von Laichgründen bestehen.
Der Petitionsausschuss macht zugleich darauf aufmerksam, dass in Deutschland
gegenwärtig nur die Errichtung eines einzelnen Windparks in einem Schutzgebiet in
der AWZ geplant ist. Es handelt sich hierbei um eine Genehmigung aus dem Jahre
2002. Seit 2009 ist es raumordnerisch unzulässig, in den Schutzgebieten der AWZ
weitere Windparks zu errichten. Der Petitionsausschuss stellt somit fest, dass
Fischereiverbote nur in Gebieten möglich sind, die dem Zweck des Natur- oder
Ressourcenschutzes dienen. Windparks in Deutschland befinden sich nach dem
gegenwärtigen Kenntnisstand nicht in solchen Gebieten.
Gleichwohl können aus Sicherheitsgründen Befahrensverbote oder Einschränkungen
erlassen werden.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Anlage künstlicher
Riffe aus Naturschutzsicht nur dann eine sinnvolle Maßnahme darstellt, wenn
dadurch ursprüngliche Riffe/Steinansammlungen wiederhergestellt werden, die z. B.
durch Steinfischerei verschwunden sind. Ihre Anlage ist ansonsten von Weichböden
dominierten Gebieten, wie es die größten Teile der deutschen Nordsee sind,
hingegen nicht positiv zu bewerten. Die Fundamente der Offshore-Windkraftanlagen
selber und eventuelle Kolkschütze stellen bereits künstliche Riffe dar. Inwieweit diese
Anlagen allerdings den in der Petition unterstellten Effekt auf die benutzten
Fischbestände hätten, ist derzeit noch Gegenstand der Diskussion und Forschung.
Auch das völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutz der Nordsee und des
Nordatlantiks, die sog. Oslo- und Paris-Konvention, zeigen den Forschungsbedarf
vor der Installation solcher Eingriffe in ein Ökosystem auf und fordern
wissenschaftliche Voruntersuchungen. Insbesondere das Material, das Design und
vor allem die genauen Standorte der künstlichen Riffe sollten Inhalt einer solchen
Analyse sein, um den bestmöglichen Nutzen zu erreichen und zur Vermeidung
negativer Auswirkungen (Veränderung des natürlichen Ökosystems). Die Forschung
zu den möglichen positiven Effekten von künstlichen Riffen erfolgt zurzeit
beispielsweise im Riff Nienhagen in der Ostsee. Dieses Projekt ist ein aus dem
Europäischen Fischereifonds (EEF) und Landesmitteln des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-
Vorpommern gefördertes Projekt. Bezüglich der Nordsee wird zurzeit ein
Forschungsvorhaben der Biologischen Anstalt Helgoland zur Ansiedlung des
Hummers auf den Hartsubstraten der Offshore-Windkraftanlage durchgeführt.

Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass eine
Einrichtung von künstlichen Riffen in Deutschland einer entsprechenden
naturschutzfachlichen Prüfung bedarf, da es einen Eingriff in natürliche Ökosysteme
darstellt. Die Schaffung künstlicher Riffe in und um Windparks ist in Deutschland aus
naturschutzsachlicher Sicht weder notwendig noch grundsätzlich als positiv zu
bewerten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit - als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit eine Ausweitung von
Fischereischutzzonen zur Erholung und Regeneration der Meeresfauna und -flora
einzurichten ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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