Région: Allemagne

Naturschutz und Ökologie - Einsatz von sog. Regiosaatgut bei der "Wieder-Begrünung" bundeseigener Flächen, etc.

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
546 Soutien 546 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

546 Soutien 546 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 à 12:57

Pet 2-18-18-277-027640

Naturschutz und Ökologie


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird ein Beschluss des Deutschen Bundestages angeregt, dass bei
der (Wieder-)Begrünung von (v.a. bundeseigenen) Flächen sog. Regiosaatgut und
idealerweise Saatgutübertragungen aus standortnahen artenreichen Wiesen
eingesetzt werden, und dass nachvollziehbar wirksame Rahmenbedingungen zur
unmittelbaren Umsetzung der Soll-Bestimmung des § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4
Bundesnaturschutzgesetz geschaffen werden.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, zahlreiche
Untersuchungen zur Biodiversität belegten, dass in Deutschland immer noch ein
massiver Rückgang der Artenvielfalt zu verzeichnen sei. Überdies würden jährlich ca.
17.500 t gebietsfremder Grassamen und 3.500 t Samen gebietsfremder
Leguminosen (Hülsenfrüchtler) bzw. Kräuter importiert. Durch den Verzicht auf (aus
rechtlichen Gründen zwingend genetisch homogenes) Zuchtsorten-Saatgut und
stattdessen einer Verwendung gebietsheimischer Arten den Vorzug zu geben, biete
sich eine große Chance, insbesondere auch im Bereich des Straßenbaus, für die
Verbesserung der Naturschutzsituation im Sinne der einschlägigen
Biodiversitätsstrategien des Bundes.
Im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) läge etwa der Aufbau eines Katasters mit potenziellen Spenderflächen,
interne Fortbildungsmaßnahmen etc. im Sinne seines Petitums.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 547 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 27 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stimmt den Ausführungen des Petenten insoweit zu, dass
der Erhaltung der natürlichen genetischen Vielfalt durch Förderung der regionalen
Eigenart und Anpassungsfähigkeit von Populationen (durch Vermeidung von
Einkreuzungen aus anderen Regionen oder Zuchtsorten), eine hohe Bedeutung
zukommt. Aus diesem Grunde wurde durch die Novelle des BNatSchG 2009 durch
§ 40 BNatSchG eine bundesunmittelbar geltende Regelung geschaffen, nach der in
der freien Natur nur Saatgut und Pflanzmaterial ausgebracht werden darf, das seinen
genetischen Ursprung in derselben Region hat. Dies wird als gebietseigene Herkunft
bezeichnet. Der besiedelte Bereich und die Land- und Forstwirtschaft sind von der
Vorschrift grundsätzlich ausgenommen, wie auch bestimmte Extremstandorte an
Verkehrswegen, an denen Erfordernisse wie Sicherung der Verkehrssicherheit nur
durch konventionelle Herkünfte erreicht werden können.
Soweit mit der Eingabe Begrünungen von Flächen in der freien Natur angesprochen
werden, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass gemäß § 40 Abs. 4
BNatSchG grundsätzlich gebietseigenes Saatgut (Regiosaatgut =
Wildpflanzensaatgut, das innerhalb der Grenzen einer festgelegten Herkunftsregion
gewonnen wird und innerhalb der zugeordneten Produktionsregion ohne
züchterischen Einfluss angebaut oder vermehrt wird) zu verwenden. Neben der
Ausbringung von zertifiziertem Regiosaatgut stellt die Mahdgutübertragung
(Verfahren zur Entwicklung von Pflanzengesellschaften des Grünlandes unter
Verwendung von gebietsheimischen, lokalen Herkünften bis hinab auf die Ebene der
Ökotypen) oder Verwendung von Heudrusch (Verfahren zur Gewinnung von
autochthonem, regionalem, gebietsheimischem oder Ökotypen-Saatgut, bei dem der
Grünlandaufwuchs mit geeigneten Ernteverfahren gewonnen und ausgedroschen
wird) von nahe gelegenen naturnahen Flächen eine geeignete und gängige Praxis
dar. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses dürften diese bereits
bestehenden Maßnahmen dem Anliegen des Petenten entsprechen.

Im Hinblick auf die Forderung des Petenten, nachvollziehbar wirksame
Rahmenbedingungen zur unmittelbaren Umsetzung der Soll-Bestimmung des § 40
Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG zu schaffen, hebt der Petitionsausschuss hervor, dass
bis zum 1. März 2020 ein Übergangszeitraum besteht, in dem gebietseigene
Herkünfte vorzugsweise verwendet werden sollen (Soll-Regelung). Nach diesem
Datum gilt eine uneingeschränkte Genehmigungspflicht für Herkünfte mit anderem
Ursprung. Diese Übergangsregelung wurde geschaffen, um die Nachfrage nach
Regiosaatgut und gebietseigenen Gehölzen zu fördern und den Produzenten
hinreichend Zeit zu geben, um ein entsprechendes Angebot zu entwickeln. Um die
Umsetzung der Regelung bundesweit einheitlich zu gewährleisten und allen
beteiligten Akteuren eine möglichst hohe Sicherheit zu geben, wurden
"Empfehlungen zur Verwendung gebietseigener Gehölze" und "Mindeststandards der
Zertifizierung gebietseigener Gehölze" zwischen relevanten Ministerien des Bundes
und der Länder mit Wirtschaftsverbänden, Naturschutzorganisationen und
Zertifizierern abgestimmt. Diese Hinweise haben auch einen positiven Einfluss auf
die Nachfrage nach Regiosaatgut ausgeübt. Nach weiterer Kenntnis des
Petitionsausschusses prüft die Bundesregierung derzeit, inwieweit weitergehende
rechtliche Vorgaben sinnvoll und nötig sind, um die effektive Umsetzung der
Vorgaben des § 40 Abs. 4 BNatSchG insbesondere nach dem 1. März 2020 zu
gewährleisten.
Im Rahmen seiner Prüfung ist der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis gelangt,
dass die vorbezeichneten Empfehlungen und Hinweise ausreichend sind, um die bis
zum 1. März 2020 bestehende Soll-Regelung nach § 40 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4
BNatSchG einheitlich und wirkungsvoll umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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