Regija: Njemačka

Naturschutz und Ökologie - Kein Verbot der Freizeitfischerei in den geplanten Schutzgebieten

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1.048 1.048 u Njemačka

Peticija je zaključena.

1.048 1.048 u Njemačka

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

11. 09. 2017. 13:05

Pet 2-18-18-277-034938

Naturschutz und Ökologie


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - als Material zu überweisen, soweit es
um eine Modifizierung des Totalverbotes der Freizeitfischerei geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit aufzufordern, das Verbot der Freizeitfischerei in den
Entwürfen der sechs Schutzgebietsverordnungen für die deutsche Ausschließliche
Wirtschaftszone zu verwerfen.
Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, in den sechs
geplanten Schutzgebietsverordnungen für die Ausschließliche Wirtschaftszone
(AWZ) in der Nord- und Ostsee zur Umsetzung von acht gemeldeten Fauna-Flora-
Habitat (FFH)-Gebieten werde das Freizeitangeln komplett und ganzjährig ohne
sachliche Gründe verboten. Eine wissenschaftliche Begründung, warum ein
Totalverbot erforderlich sei, ließen die Verordnungsentwürfe vermissen, ebenso
belastbare Daten zur Frequentierung der Gebiete durch Angler und Konzentrationen
von Seevögeln. Auch gehe das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit (BMUB) fälschlicherweise davon aus, dass beim Angeln kleine
Kunstköder und Bleie den Gewässergrund genauso massiv schädigten wie die ca.
21 Meter langen Hochseeangelkutter und die kleineren Privatboote mit einem
Tiefgang von maximal 2,50 Meter. Im wirtschaftlichen Bereich gebe es hingegen
keine Einschränkungen. Schiffe mit einem Tiefgang von bis zu 15 Metern dürften
weiterhin das Gebiet durchfahren. Deren Zahl belaufe sich auf 65.000 jährlich mit
steigender Tendenz. Überdies könnten sämtliche Segel- und Motorboote in
unlimitierter Zahl das Gebiet nutzen mit all den negativen Auswirkungen. Lediglich
die Freizeitfischerei werde komplett verboten, was auch zu wirtschaftlichen Einbußen

im Gastgewerbe führen dürfte. Dies sei nicht hinnehmbar, weshalb der
Petitionsausschuss um Unterstützung gebeten werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 1.134 Mitzeichnungen (Online: 1.048, Post/Fax: 86) unterstützt und
es gingen 63 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung zugeführt.
Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass er daher im Rahmen seiner
Prüfung nicht auf alle Aspekte eingehen kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für das in den Eingaben zum
Ausdruck gebrachte Anliegen.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die im Jahr 1992 von
den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einstimmig
verabschiedete Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH)-
Richtlinie) gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie im Wesentlichen der
Umsetzung der Berner Konvention dient. Eines ihrer wichtigsten Instrumente ist die
Schaffung eines zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten, das Natura 2000
genannt wird. Dieses besteht aus Gebieten, die einen ausreichenden Anteil der
natürlichen Lebensraumtypen sowie der Habitate der Arten von gemeinschaftlichem
Interesse umfassen. Dabei umfasst das Schutzgebietsnetz Natura 2000 nicht nur
Flächen an Land, sondern schützt auch Lebensräume und Arten im Meer. Für die
Umsetzung von Natura 2000 an Land und in den Hoheitsgewässern (innerhalb der
12 Seemeilen-Zone) sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Für Natura
2000 im Bereich der AWZ, die sich an die 12-Seemeilen-Zone anschließt und bis zu
den internationalen Gewässern jenseits der 200-Seemeilen-Zone reicht, ist gemäß
§ 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dagegen der Bund (vertreten durch das

Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das BMUB) verantwortlich. Gemäß § 4 (4) der
FFH-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nach Aufnahme der gemeldeten Gebiete
in die sogenannte Gemeinschaftsliste diese unter Schutz stellen und ggfs.
entsprechende Erhaltungsmaßnahmen (hier in Form von Managementplänen)
erarbeiten. Der Schutz der Natura 2000-Gebiete erfolgt auf Grundlage von
Rechtsvorschriften (Schutzgebietsverordnungen). Die Schutzgebietsverordnung
definiert den Schutzzweck des Gebietes und trifft grundsätzliche Regelungen.
Sowohl Schutzgebietsverordnungen als auch Managementpläne sind notwendig, um
einen "günstigen Erhaltungszustand" geschützter Lebensraumtypen und Arten zu
erreichen und langfristig zu sichern. Die Schutzgebietsverordnungen für die
Vogelschutzgebiete in der deutschen AWZ sind verabschiedet.
Zu dem vorgetragenen Anliegen führt die Bundesregierung aus, dass mit der
anstehenden Unterschutzstellung der acht FFH-Gebiete als Naturschutzgebiete
(NSG) in der AWZ der Nord- und Ostsee die unionsrechtlichen Schutzverpflichtungen
nach der oben genannten Richtlinie umgesetzt werden sollten. Vor dem Hintergrund
der anhaltenden Gefährdung der marinen Biodiversität seien diese acht FFH-Gebiete
bereits im Jahr 2007 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
aufgenommen worden und seien nunmehr national unter Schutz zu stellen. In
diesem Zusammenhang ergänzt der Ausschuss, dass sämtliche vorgeschlagenen
Gebiete bis 2013 den NSG-Status hätten erhalten sollen, was in der Nord- und
Ostsee bis heute jedoch nicht erfolgt ist. Deswegen hat die EU-Kommission bereits
ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die
Bundesregierung teilt weiter mit, dass die zwei Vogelschutzgebiete (östliche
deutsche Bucht und Pommersche Bucht) bereits im Jahr 2005 durch
Rechtsverordnungen des BMU als NSG unter Schutz gestellt wurden. Diese
Verordnungen sollen jetzt in die AWZ-Schutzverordnungen integriert werden.
Zu dem zunächst vorgesehenen Verbot der Freizeitfischerei teilt die
Bundesregierung mit, dass die Anhörung der betroffenen Länder und die
umfassende Anhörung der Verbände – auch der Tourismus- und Fischereiverbände
– zu den Verordnungsentwürfen am 20. Januar 2016 eingeleitet worden sei. Die
Auswertung der Stellungnahmen der Länder und Verbände habe unter anderem
ergeben, dass hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen nahezu vollumfänglichen
Freizeitfischereiverbotes ein ausgewogener Interessenausgleich nur durch
differenzierte Lösungen für die einzelnen Schutzgebiete zu erreichen sei. Eine solche
Lösung sei vom BMUB in enger Zusammenarbeit mit dem BFN erarbeitet worden. Es

seien alle vorgetragenen Erwägungen und Bedenken ernst genommen, geprüft und,
soweit überzeugend, in den Entscheidungsprozess eingebunden worden. Im
Ergebnis hätten die Verordnungsentwürfe hinsichtlich des streitigen
Freizeitfischereiverbotes nicht unerhebliche Einschränkungen erfahren und seien mit
diesem fortgeschriebenen Entwurfsstand im Juni 2016 in die weiteren
Ressortabstimmungen gegangen. Ziel sei, die Schutzgebietsverordnungen möglichst
noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden.
Zu den Beschränkungen der in Bezug genommenen Berufsfischerei erläutert die
Bundesregierung, dass diese aus rechtlichen Gründen nicht in den Verordnungen
festgelegt werden könnten. Vielmehr bedürften diese einer Entscheidung auf EU-
Ebene, die in einem gesonderten Verfahren getroffen werde.
Schließlich sei der Fang von Dorschen durch die Freizeitfischerei entgegen der in
den Eingaben zum Ausdruck gebrachten Auffassung durchaus von Relevanz für die
Schutzgebiete. Der Dorsch sei eine charakteristische Art des geschützten
Lebensraumtyps "Riffe" und räumlich-ökologisch eng mit Riffen assoziiert. Es sei
insoweit nicht zutreffend, dass sich die Riffe trotz jahrzehntelanger Befischung in
einem sehr guten Zustand befänden. Dies ergebe sich aus der Bewertung der Riffe
in der kontinentalen biogeographischen Region (Ostsee) im FFH-Bericht 2013. Der
Erhaltungszustand des Lebensraumtyps "Riffe" werde hier als "unzureichend"
bewertet. Zudem sei der Dorsch eine wichtige Nahrungsgrundlage für den
Schweinswal. Die Fangmenge von Dorschen durch Freizeitfischer in der westlichen
Ostsee habe von 2005 bis 2010 nach einer Studie des Thünen-Institutes für
Ostseefischerei jährlich zwischen 34 und 70 Prozent der Entnahme durch deutsche
Berufsfischer (Strehlow et al. 2012) betragen. In den letzten 10 Jahren sei dabei eine
signifikante Zunahme des Anteils der Fänge der Freizeitfischerei an den
Gesamtdorschfängen in der westlichen Ostsee festzustellen.
Zu den Ausführungen zum Seevogelschutz stellt die Bundesregierung fest, dass
lediglich belastbare naturschutzfachliche Argumente zur Begründung der
Verordnungen herangezogen werden. Auch die Anmerkungen zum Ankern von
Booten würden angemessene Berücksichtigung erfahren.
Unabhängig von den Ausführungen der Bundesregierung, wonach das ursprüngliche
nahezu voll umfängliche Freizeitfischereiverbot eine Modifizierung erfahren habe und
die Abstimmungen zwischen den Akteuren noch nicht abgeschlossen seien, und die
Regelungen zur Berufsfischerei einer Entscheidung auf EU-Ebene bedürften,
unterstützt der Petitionsausschuss das vorgetragene Anliegen und hält es für

berechtigt. Ein Totalverbot ausschließlich für die Freizeitfischerei hält auch der
Ausschuss für unverhältnismäßig. Vielmehr sind die berechtigten Interessen
sämtlicher Akteure zu einem schonenden Ausgleich zu führen.
Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene
Rechtsetzungsverfahren empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem BMUB – als Material zu überweisen, soweit es um eine
Modifizierung des Totalverbotes der Freizeitfischerei geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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