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Naturschutz und Ökologie - Keine Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
146 Atbalstošs 146 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

146 Atbalstošs 146 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:29

Pet 2-18-18-277-038606 Naturschutz und Ökologie

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.05.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die geplante Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes aus Arten-, Natur- und Umweltschutzgründen nicht
erfolgt.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, mit der geplanten
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) drohe eine empfindliche
Aufweichung geltender Schutzbestimmungen und des Artenschutzes insgesamt.
Überdies verstoße der Entwurf des Änderungsgesetzes gegen geltendes EU-Recht,
verwende neue, unbestimmte Rechtsbegriffe und führe zu einer nur noch
eingeschränkten Prüfung von Eingriffsfolgen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 149 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit folgender Vorlage befasst war, zur
Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", Bundestags-Drucksache 18/11939. Der
genannte Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen zum o. g.
Gesetzentwurf einbezogen. Der Fachausschuss hat den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung mehrheitlich angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten
verweist der Petitionsausschuss auf die Beschlussempfehlung und Bericht des
Fachausschusses vom 21. Juni 2017, Bundestags-Drucksache 18/12845. Der
Deutsche Bundestag hat das in Rede stehende Änderungsgesetz am 22. Juni 2017
beschlossen. Es ist am 29. September 2017 teilweise und am 1. April 2018
vollständig in Kraft getreten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der
Eingabe wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann das vorgetragene Anliegen nicht unterstützen.

Der Ausschuss weist ergänzend darauf hin, dass mit dem in Rede stehenden
Änderungsgesetz keine Aufweichung des Artenschutzes verbunden ist. Insoweit ist
die Einschätzung des Petenten unzutreffend. Insbesondere führt das beschlossene
Änderungsgesetz keine "hinnehmbare Menge an getöteten Tieren" ein. Vielmehr ist
lediglich höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert und derzeit geltendes Recht
klargestellt worden.

§ 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 Änderungsgesetz greift die langjährige und etablierte sog.
Signifikanz-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Danach liegt ein
Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nur vor, wenn die Durchführung
eines Vorhabens zu einer signifikanten Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos für
Exemplare einer Art führt. Dabei ist der Bedeutungsgehalt von "signifikant" mit dem
Begriff "deutlich" gleichzusetzen. Diese Einschränkung des Tötungs- und
Verletzungsverbotes dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie soll sicherstellen, dass ein unvermeidbarer
Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer zu
einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Verbot führt. Dabei handelt es sich
nicht um eine von vornherein zugestandene "hinnehmbare Menge an getöteten
Tieren", sondern um einen Anknüpfungspunkt zur Bewertung des jeweiligen
Einzelfalles unter Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener
Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter. Der Petitionsausschuss
betont, dass das Änderungsgesetz diese allgemein anerkannte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes eins zu eins übernommen hat. Daher wird lediglich
geltendes Recht wiedergegeben.

Hinsichtlich der aktuell geltenden Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5
BNatSchG lässt sich festhalten, dass diese durch das Änderungsgesetz nicht
geändert wurde. Diese Vorschrift sieht vor, dass aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art, u.a. von dem Tötungs- und Verletzungsverbot im Einzelfall
Ausnahmen zugelassen werden können. Das Änderungsgesetz belässt es bei dieser
Regelung. Es stellt nur im Rahmen der Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 5 S. 2
Nr. 1 klar, dass die Ausnahmeregelung auch für Vorhaben privater Träger in Betracht
kommt, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein neuer
Ausnahmegrund ist durch das Änderungsgesetz nicht eingeführt worden.

Soweit der Petent behauptet, das Änderungsgesetz verstoße gegen EU-Recht, ist für
den Ausschuss nicht ersichtlich, welche Passagen des Änderungsgesetzes dies sein
sollen. Der Petent konkretisiert seine Kritik nur insoweit, als im Artenschutz neue
Begrifflichkeiten eingeführt würden, die keine Verankerung auf EU-Ebene fänden.
Der Petitionsausschuss geht davon aus, dass der Petent jedenfalls den Begriff
"signifikant" in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Änderungsgesetz meint. Insoweit lässt sich
feststellen, dass die oben dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung keine
wörtliche Entsprechung auf EU-Ebene haben muss, um unionsrechtskonform zu
sein. Sie stellt eine zulässige Auslegung europäischen Rechts dar. Soweit der Petent
anführt das Änderungsgesetz verwende neue, unbestimmte Rechtsbegriffe so kann
er auch hier den Begriff "signifikant" gemeint haben, der – wie oben bereits
ausgeführt – in der Gesetzesbegründung mit dem Begriff "deutlich" gleichzusetzen
ist. Das Adjektiv "signifikant" ist in der Tat ein unbestimmter Rechtsbegriff, der wie
auch andere unbestimmte Rechtsbegriffe dazu dient, eine Vielzahl unterschiedlich
gelagerte Einzelfälle zu erfassen. Eine Auslegungswillkür ist damit aber nicht
verbunden. Vielmehr hat die Behörde – wie bereits erwähnt – bei ihrer Entscheidung
über das Vorliegen einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos verschiedene
projekt- und artbezogene Kriterien sowie weitere naturschutzfachliche Parameter zu
berücksichtigen. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses kann auch nicht
behauptet werden, es handele sich bei dem Begriff "signifikant" um einen neuen
unbestimmten Rechtsbegriff. Wie erwähnt, beruht auch dieser Begriff auf der
langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die auch in der
Vollzugspraxis aktuell Anwendung findet. Im Hinblick auf die Kritik des Petenten, das
Änderungsgesetz führe zu einer nur noch eingeschränkten Prüfung von
Eingriffsfolgen unterstreicht der Petitionsausschuss, dass dies nicht der Fall ist.
Eingriffe in Natur und Landschaft werden unverändert am Maßstab der §§ 14 und 15
BNatSchG bemessen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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