Naturschutz und Ökologie - Verzicht der Ausweisung von ökologischen Ausgleichsflächen in Ballungsgebieten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
94 Unterstützende 94 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

94 Unterstützende 94 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:09

Pet 2-18-18-277-003223Naturschutz und Ökologie
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Eingabe möchte erreichen, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen künftig nicht
mehr als ökologische Ausgleichsfläche zur Kompensation für Eingriffe in den
Naturhaushalt herangezogen werden.
Die Eingabe wird damit begründet, dass die Ausweisung ökologischer
Ausgleichsflächen für Siedlungsflächen auf Ackerland insbesondere in den deutschen
Ballungsgebieten die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen dramatisch schrumpfen
ließe. Zahlreiche Bauern seien in ihrer Existenz bedroht. Die Petition spricht sich daher
für Maßnahmen zum Schutz des Ackerlandes aus und fordert, auf die Ausweisung von
ökologischen Ausgleichsflächen für Siedlungsflächen auf Ackerland künftig zu
verzichten.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum Abschlusstermin
für die Mitzeichnung 94 Unterstützer fand und auf der Internetseite des
Petitionsausschusses 24 Diskussionsbeiträge bewirkt hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
nunmehr wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz
die sog. Eingriffsregelung besteht, die das Ziel hat, keine Nettoverluste von Natur und
Landschaft entstehen zu lassen. Diese Regelung ist im deutschen Recht das

bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in der "Normallandschaft", also auch außerhalb von
Schutzgebieten. Ihr Grundsatz ist ein generelles Verschlechterungsverbot für den
Zustand von Natur und Landschaft. Damit leistet die Eingriffsregelung einen
wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Gebots der Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Eingriffsregelung auf dem
Verursacherprinzip basiert, d. h. der Verursacher eines Eingriffs hat die Kompensation
zu planen, umzusetzen sowie den gesamten Prozess zu finanzieren. Die
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind Bestandteil der
Zulassungsentscheidung und damit rechtsverbindlich. Ausgenommen von der
Eingriffsregelung hat der Gesetzgeber u. a. die land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung, soweit bei diesen Nutzungen die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berücksichtigt werden. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
dass sich hieraus jedoch nicht der Grundsatz ableiten lässt, bei der Durchführung von
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf land- und forstwirtschaftliche Flächen
zu verzichten.
Der Petitionsausschuss macht somit darauf aufmerksam, dass dem Anliegen des
Petenten durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und
Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013
bereits teilweise Rechnung getragen worden ist. Danach ist mit Wirkung vom
20. September 2013 bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im
Bereich der Bauleitplanung, praktisch also im innerstädtischen Bereich, die
naturschutzrechtliche Agrarschutzklausel des § 15 Abs. 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) entsprechend anzuwenden. Diese
Agrarschutzklausel statuiert bei der Festlegung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Das gilt
insbesondere für Böden, die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet
sind.
Bei der Bestimmung und Auswahl von für die Kompensation geeigneten Flächen ist
maßgeblich zu berücksichtigen, ob diese Flächen im räumlichen Zusammenhang mit
dem Eingriff liegen und ob auf diesen Flächen die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts kompensiert werden können. Hierbei liegt es im Ermessensspielraum
der an der Planung beteiligten Behörden, auf welche Flächen aufgrund welcher

Verfügbarkeit und fachlichen Eignung für die Kompensationsmaßnahmen
zurückgegriffen wird.
An dieser Stelle weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass infolge der öffentlichen
Diskussion die für die Anwendung und den Vollzug der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung zuständigen Bundesländer bereits eine größere Flexibilität bei der
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen vorsehen. So sollen bei der Auswahl
geeigneter naturschutzfachlicher Ausgleichsflächen die vorhandenen Spielräume
besser genutzt und die ökologischen Zusammenhänge in einem größeren
Landschaftsraum betrachtet werden.
Weiterhin wird es im Interesse der Petition liegen, dass für den durch eine räumliche
Entzerrung von Eingriff und Ausgleich auch ertragreiche Ackerböden geschont
werden, die bisher vor Ort als Ausgleichsfläche genutzt wurden. Ebenso sollen
Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die von Landwirten ausgeführt werden
können, einen höheren Stellenwert erhalten.
Dieser Flexibilisierungsaspekt wird auch von der aktuell vom
Bundesumweltministerium in der Abstimmung befindlichen
Bundeskompensationsverordnung aufgegriffen. Die Verordnung sieht zur
Berücksichtigung agrarstruktureller Belange vor, dass eine Inanspruchnahme
besonders geeigneter Böden nur erfolgen soll, nachdem geprüft wurde, ob die
Kompensation auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur
Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und
Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Für bestimmte Bewirtschaftung- und
Pflegemaßnahmen enthält die Verordnung Anforderungen für verschiedene
Maßnahmentypen, um Vorgaben für die Ausführung und naturschutzfachliche
Eignung dieser Maßnahmen zu geben. Damit soll eine Lenkungswirkung hin zu einer
stärkeren Inanspruchnahme von produktionsintegrierten Maßnahmen erzielt und der
Verlust besonders geeigneter landwirtschaftlichen Böden vermieden werden.
Nachdem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass das in
der Petition dargelegte Anliegen zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung im Rahmen der Ausweisung von Ausgleichsflächen nicht nur in den
Beratungen zur Bundeskompensationsverordnung eine Rolle spielt, sondern auch auf
Ebene des Vollzugs bei den zuständigen Bundesländern Berücksichtigung findet.
Gleichwohl vermag der Petitionsausschuss aus den dargelegten Gründen nicht in
Aussicht zu stellen, bei der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf land-
und forstwirtschaftlichen Flächen gänzlich zu verzichten. Vor diesem Hintergrund

empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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