Netzzugang - Preisgestaltung entsprechend einem identischen Preis-Leistungsverhältnis

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
218 Unterstützende 218 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

218 Unterstützende 218 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 1-17-09-90214-053372Netzzugang
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Telekommunikationsunternehmen insofern
für alle bereitgestellten Technologien ein identisches Preis-Leistungs-Verhältnis
anbieten müssen, dass sich der Tarif stets nach der tatsächlich nutzbaren
Bandbreite, nicht nach der theoretisch möglichen berechnet. Ferner soll für alle
Zugangstechnologien ein Tarif mit echter Flatrate angeboten werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Internetanschlüsse aller Technologien (ISD, DSL, LTE etc.) ein identisches Preis-
Leistungs-Verhältnis bieten müssten. Dabei sei nicht die Geschwindigkeit der
Maßstab, da diese entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vom Provider nur
bedingt gewährleistet werden könne. Bei DSL-Anschlüssen in ländlichen Gebieten
werde Kunden häufig die volle Übertragungsgeschwindigkeit berechnet, wobei
jedoch tatsächlich nur eine Bandbreite von 385 kbit/s nutzbar sei. Angesichts der
Tatsache, dass der Zugang zum Internet als Grundrecht einzuordnen sei, müsse für
alle Zugangstechnologien ein Tarif mit echter Flatrate ohne Bandbreitenreduzierung
angeboten werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 218 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) in einer
Qualitätsstudie bereits festgestellt hat, dass erhebliche Differenzen zwischen den
beworbenen Bandbreiten und den tatsächlich erbrachten Übertragungsraten
bestehen. Die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzregelungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) zuständige BNetzA hat angekündigt, eine
Entscheidung über das weitere Vorgehen in Hinsicht auf die Transparenzvorgaben
des § 45n TKG zu treffen. Die notwendige Ermächtigung ist durch die Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Telekommunikationsgesetz und dem Gesetz über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln (TK-EMV-Übertragungsverordnung vom
16. Januar 2013; BGBl. I S. 79)auf die BNetzA übertragen worden. Eine gesetzliche
Regelung ist mithin aus Sicht des Ausschusses nicht notwendig.
Soweit mit der Petition für alle Zugangstechnologien ein Tarif mit echter Flatrate
gefordert wird, stellt der Ausschuss Folgendes fest:
Der Begriff „Flatrate" kann übersetzt werden als Pauschalangebot. Es besteht kein
gesetzlich geschützter Anspruch für die Verbraucherinnen und Verbraucher, dass sie
in allen Lebensbereichen auf Pauschalangebote zurückgreifen können, d. h. von allen
Gütern und Dienstleistungen entsprechende „Flatrates" vorhanden sein müssten. Es
ist jedem im Wettbewerb agierenden Unternehmen eröffnet, Zugangs- oder
Nutzungshemmnisse zu einem solchen Pauschalangebot aufzustellen oder überhaupt
keine Pauschalangebote vorzuhalten. Eine Ausgestaltung von Pauschalangeboten
kann zudem in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Qualität, Menge oder Dauer)
erfolgen. Eine Notwendigkeit, die freie, mittels marktwirtschaftlicher Prinzipien
geprägte Preisgestaltung bei solchen Pauschalangeboten durch eine gesetzliche
Regelung zu ersetzen, ist für den Petitionsausschuss nicht ersichtlich.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der
Petitionsausschuss im Ergebnis daher nicht für die mit der Petition begehrten
Gesetzesänderungen auszusprechen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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