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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Ausdehnung des Leitsatzes des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 347/98) auf spezifische Erkrankungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 atbalstītājs 41 iekš Vācija

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  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:00

Pet 2-18-15-82717-031991

Neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) auch auf Erkrankungen ausgedehnt wird,
bei denen die Lebensqualität in einem unzumutbaren Maße eingeschränkt und eine
angemessene Lebensführung behindert wird. Dies soll ab einem Grad der
Behinderung von 60 gelten.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 49 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "es mit den
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten,
für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur
Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht."

Der Beschluss des BVerfG wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom
22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) in geltendes Recht umgesetzt. Danach kann nach § 2
Abs. 1a SGB V im Einzelfall ein Leistungsanspruch auf eine noch nicht allgemein
anerkannte Leistung bestehen, wenn im Falle einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer zumindest wertungsmäßig
vergleichbaren Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard
entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt
liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht.
Mit dieser Vorschrift wurde die Geltung der Rechtsprechung des BVerfG für das
Leistungsrecht der GKV insgesamt klargestellt. Diese Regelung erfasst indes nicht
andere schwerwiegende Erkrankungen, die die Schwelle einer vergleichbaren
Erkrankung nicht erreichen, denn auch das BVerfG hat sich explizit auf
lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankungen beschränkt. Eine
Erweiterung des Geltungsbereichs der Regelung auf alle Erkrankungen, die auf
einen Grad der Behinderung ab 60 zurückgehen, ginge über das
verfassungsrechtlich geforderte Maß hinaus. Das BVerfG hat daher in seinem
Beschluss vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12) u. a. entschieden, dass es von
Verfassungs wegen nicht geboten ist, "die Grundsätze des Beschlusses vom
06.12.2005 … auf Erkrankungen zu erstrecken, die wertungsmäßig mit
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar
sind. Dies würde dem Ausnahmecharakter eines solchen verfassungsunmittelbaren
Leistungsanspruchs nicht gerecht werden. Vielmehr bleibt der unmittelbar
verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf extreme Situationen einer
krankheitsbedingten Lebensgefahr beschränkt….“
Die Belange behinderter Menschen werden im Übrigen in der GKV besonders
berücksichtigt. In § 2a SGB V ist geregelt, dass bei den Leistungen der GKV den
besonderen Belangen behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist.
Im Regelfall ist der Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf die
Behandlung mit bestimmten medizinischen Methoden nicht im Einzelnen im Gesetz
geregelt, sondern wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips von dem
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien näher
konkretisiert. Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser und Krankenkassen, wobei auch Vertreter

von Organisationen der Patientinnen und Patienten ein Mitberatungs- und
Antragsrecht haben.
Zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung dürfen neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden in der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung nur dann
zu Lasten der Krankenkasse erbracht und abgerechnet werden, wenn der G-BA in
Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und
therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der
Krankenkassen erbrachten Methoden - abgegeben hat (§ 135 Abs. 1 SGB V). Soweit
es um die Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in
der stationären Versorgung geht, können neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden auch ohne vorherige positive Entscheidung des G-BA
eingeführt und finanziert und damit erbracht werden, solange der G-BA sie nach
einer entsprechenden Prüfung und Bewertung nicht durch einen Richtlinienbeschluss
nach § 137c SGB V aktiv ausgeschlossen hat.
Für die in der Petition ebenfalls angesprochene Off-Label-Anwendung von
Arzneimitteln in einem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet gelten folgende
Voraussetzungen:
• es handelt sich um die Behandlung einer schwerwiegenden
(lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigenden) Erkrankung
• es ist keine andere Therapie verfügbar
• es besteht aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht, dass mit dem
betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt
werden kann. Damit letzteres angenommen werden kann, müssen
Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für
die betreffende Indikation zugelassen werden kann.
Die Entscheidung über den Leistungsanspruch ist auch bei dieser Fallgestaltung eine
Einzelfallentscheidung, die aufgrund eines Kostenübernahmeantrags des
Versicherten durch die Krankenkasse herbeigeführt wird. Im Unterschied zu den
oben beschriebenen notstandsähnlichen Einzelfällen gelten für die
Leistungsentscheidung der Krankenkassen verallgemeinerungsfähige
Voraussetzungen, insbesondere zur Feststellung, ob eine Anwendung dem Stand
der medizinischen Erkenntnis entspricht, woraus sich eine Verpflichtung zu einer den

Grundsätzen der Gleichbehandlung entsprechenden Verwaltungspraxis der
Krankenkassen ergibt.
Sowohl zur Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln als auch zum Eingang neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten in den Leistungskatalog der GKV
bestehen daher im geltenden Recht ausreichende Möglichkeiten.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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