Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen für jährlich zu erneuernde Blitzlichtbehandlungen bei unheilbaren Rosacea-Erkrankungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

52 Unterstützende 52 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

19.07.2019, 04:23

Pet 2-18-15-82717-041269 Neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für
jährlich zu erneuernde Blitzlichtbehandlungen bei unheilbaren
Rosacea-Erkrankungen im Gesicht zur Linderung und Prävention ausnahmslos im
nachgewiesenen Krankheitsfall übernehmen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Rosacea-Erkrankung sei erheblich
einschränkend für Patienten und unheilbar.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 52 Mitzeichnungen sowie 24 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung stellt sich wie folgt dar:

Die IPL ("Intensed Pulsed Light") Behandlungsmethode ist nicht im Leistungsumfang
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten. Vielmehr ist die
"Behandlung mit niederenergetischem Laser" eine nicht anerkannte Methode in der
GKV. Die Behandlungsmethode der Lasertherapie wurde bereits vom damaligen
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Rechtsnachfolger ist heute der
Gemeinsame Bundesausschuss, G-BA) beraten und dieser hat beschlossen, sie den
Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen
erbracht werden dürfen, zuzuordnen (Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - Richtlinie Methoden
vertragsärztliche Versorgung).

Die Bundesregierung kann zu einzelnen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
und zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten im individuellen Fall keine
wertende Stellungnahme abgeben. Gleichwohl werden nachfolgend die rechtlichen
Rahmenbedingungen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen in der GKV
erbracht werden dürfen, erläutert.

Für den Leistungsumfang der GKV hat der Gesetzgeber in § 12 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein müssen. Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen
nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind,
können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf bestimmte Untersuchungen oder
Behandlungen wird nicht im Einzelnen durch das Sozialgesetzbuch oder durch das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geregelt, sondern vom G-BA in Richtlinien
näher konkretisiert. Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte,
Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser und Krankenkassen. Vertreter von
Patientenorganisationen haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Der
Gesetzgeber hat dem G-BA als Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung
Normsetzungskompetenzen in eigener fachlicher Verantwortung übertragen, in die
das BMG nicht aufgrund eigener Zweckmäßigkeitserwägungen durch Ausübung
einer Fachaufsicht eingreifen darf. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht ist das BMG auf
eine Rechtskontrolle beschränkt.

Im ambulanten Bereich dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
regelhaft zu Lasten der GKV nur angewandt werden, wenn der G-BA beschlossen
hat, eine Methode in die Versorgung aufzunehmen. Die Verantwortung für die
Bewertung von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden obliegt dem G-BA.

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind definiert als solche, die
bisher nicht im ambulanten Vergütungssystem zu Lasten der GKV abgerechnet
werden können, weil sie nicht in den jeweiligen Verzeichnissen der
abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen enthalten sind. Dies ist auch dann der
Fall, wenn die Methode zwar bereits in den Verzeichnissen enthalten ist, aber deren
Anwendungsgebiete und Art der Erbringung eine wesentliche Erweiterung oder
Änderung erfahren haben.

Methoden, die der G-BA bereits ausgeschlossen hat oder zu denen der G-BA noch
keinen Beschluss gefasst hat, dürfen im ambulanten Bereich grundsätzlich nicht zu
Lasten der GKV erbracht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erst nach ausreichender Prüfung in dem
dafür vorgesehenen Verfahren in der ambulanten, vertragsärztlichen Versorgung
eingesetzt werden.

Der G-BA trifft seine Beschlüsse zu neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden auf Antrag nach ausführlicher Beratung und Bewertung der
zu einer Methode vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er hat die jeweilige
Methode hinsichtlich ihres diagnostischen oder therapeutischen Nutzens und ihrer
medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die für eine solche
Bewertung notwendigen Daten und Informationen werden in der Regel in
wissenschaftlichen Studien gesammelt. Der G-BA ermittelt u. a. anhand dieser
Studien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse auf der
Grundlage der evidenzbasierten Medizin.

Für die erneute Überprüfung von Behandlungsmethoden gelten die gleichen
Voraussetzungen. Eine Neuberatung im G-BA setzt einen entsprechenden Antrag
voraus. Ein potenzieller Antrag müsste eine ausführliche Begründung sowie
Angaben zum Nutzen, zur medizinischen Notwendigkeit und zur Wirtschaftlichkeit
der Methode enthalten (d. h. auch Daten und Informationen aus wissenschaftlichen
Studien, damit der G-BA u. a. anhand dieser Studien den allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse auf der Grundlage der evidenzbasierten
Medizin ermitteln kann).

Antragsberechtigt für die Beratung zur Aufnahme von ambulant anzuwendenden
Methoden im G-BA sind neben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den
Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
auch die unparteiischen Mitglieder des G-BA sowie die maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen.

Zu diesen maßgeblichen Organisationen gehören nach der
Patientenbeteiligungsverordnung der Deutsche Behindertenrat, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und -Initiativen, die Deutsche
Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und die Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.

Der Petentin wird anheimgestellt, sich ggf. an eine der o. g. Organisationen zu
wenden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bereits mit dem
GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 dem G-BA eine Möglichkeit eröffnet hat, um
neue, vielversprechende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden in der
Versorgung der GKV erproben zu können (§ 137e SGB V). Dies ist vorgesehen für
Methoden, deren Nutzen gemäß der Bewertung des G-BA noch nicht hinreichend
belegt ist bzw. es nach Auffassung des G-BA noch nicht ausreichend
wissenschaftliche Belege gibt, um die Methode anzuerkennen. Mit der Möglichkeit,
eine Erprobung vorzusehen, können die noch fehlenden Erkenntnisse in der
Patientenversorgung gewonnen werden.

Über eine Erprobung kann der G-BA beschließen, wenn er selbst im Laufe seiner
Beratungen zu der Feststellung kommt, dass die Methode das Potential einer
erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend
belegt ist. Zudem kann auch unabhängig von einem laufenden Beratungsverfahren
im G-BA ein Antrag auf Erprobung gestellt werden. Antragsberechtigt sind "Hersteller
eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen,
die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches
Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben,"…(§ 137e Abs. 7
SGB V).

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern