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Nichteheliche Lebensgemeinschaften - Rechte für Lebensgefährten/in im Sterbefall des Lebenspartners

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
90 Atbalstošs 90 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

90 Atbalstošs 90 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

22.05.2019 04:27

Pet 4-19-07-4035-004090 Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Hinterbliebene auch Rechte, u. a. hinsichtlich der
Beisetzung, erhalten, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin verstirbt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in Deutschland der
Hinterbliebene die Beisetzung nicht veranlassen dürfe, wenn der Lebensgefährte bzw.
die Lebensgefährtin versterbe. Auch bestünde kein Mitspracherecht bei der
Beisetzung. Diese Rechte hätten nur die Kinder, Geschwister oder Eltern des oder der
Verstorbenen. Diese bekämen auch die Papiere, wie beispielsweise die
Sterbeurkunde.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 90 Mitzeichnern online
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
die Eingabe das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte
gewohnheitsrechtliche private Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge betrifft. Im
Vordergrund des Totenfürsorgerechts steht der Wille des Verstorbenen. Er kann zu
Lebzeiten den Ort der Bestattung, die Modalitäten der Ausführung sowie die Person
bestimmen, die für die Durchführung der Beerdigung verantwortlich sein soll. Dies
kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Bei der Auswahl des
Totenfürsorgeberechtigten ist der Betreffende frei, er kann den Erben, einen
Angehörigen, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin aber auch eine andere
Person des Vertrauens mit der Totenfürsorge betrauen. Fehlt es an einer Bestimmung
des Verstorbenen, sind nach allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Regelungen die
nächsten Angehörigen totenfürsorgeberechtigt.

Der Totenfürsorgeberechtigte muss nicht mit der Person des Erben identisch sein.
Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Erbe die Kosten der Beerdigung
des Erblassers zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn er vom Erblasser nicht mit der
Totenfürsorge betraut wurde. In diesem Fall hat der Totenfürsorgeberechtigte auf
Grundlage des § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben, wenn er die
Kosten der Beerdigung bezahlt hat.

Unabhängig hiervon haben die Länder Bestattungsgesetze erlassen, die unter
anderem Vorschriften zur Bestattungspflicht und zur Kostentragung enthalten. Die
Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind ähnlich ausgestaltet. Hat der
Verstorbene keine Person bestimmt, die für die Totenfürsorge verantwortlich sein soll,
und sorgt auch sonst niemand für die Bestattung, sind nach den Bestattungsgesetzen
der Länder die nächsten Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge zur Bestattung
verpflichtet und haben auch die Kosten zu tragen. Diese öffentlich-rechtliche
Bestattungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Betreffende Erbe ist oder nicht.

Sind keine Angehörigen vorhanden oder kommen diese der Verpflichtung nicht nach,
ist es Sache der öffentlichen Verwaltung, für die Bestattung zu sorgen. In der Regel
wird diese Aufgabe der für den Sterbeort oder Auffindungsort zuständigen Gemeinde
übertragen.

Nach Ansicht des Ausschusses berücksichtigt die derzeitige Rechtslage die Interessen
aller Beteiligten in angemessener Weise. Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft können das Totenfürsorgerecht wie die Erbfolge privatautonom
regeln, wenn sie die in beiden Fällen berufenen nächsten Angehörigen ausschließen
wollen.

Daher sieht der Ausschuss sieht keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches Handeln
oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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