Regiune: Germania

Nichtraucherschutz - Erhöhter Nichtraucherschutz für Kleinkinder

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
552 552 in Germania

Petiția este respinsă.

552 552 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:11

Pet 2-18-15-21270-000629

Nichtraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Recht des Babys/Kleinkindes auf totalen
Nichtraucherschutz gesetzlich zu verankern. Das Recht auf Nichtraucherschutz
müsse sich auf die Wohnung, Treppenhäuser sowie Personenkraftwagen erstrecken.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 552 Mitzeichnungen sowie
326 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die mit
aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen
verfolgt werden.

Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung eines
bereichsübergreifenden Nichtraucherschutzes, so dass er nur bereichsspezifische
Regelungen treffen kann.
Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen für einen effektiven
Nichtraucherschutz getroffen. Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) ist am 01.09.2007 in Kraft
getreten. Der Bund hat mit dem darin enthaltenen Gesetz zur Einführung eines
Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
(Bundesnichtraucherschutzgesetz) und weiteren Rechtsänderungen den
Nichtraucherschutz für die Bereiche geregelt, für die er nach dem Grundgesetz
zuständig ist.
Zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in den Ländern haben sich die
Gesundheitsminister der Länder im Februar 2007 darauf verständigt, in den
Bereichen, für die die Länder Verantwortung tragen, Regelungen für einen besseren
Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu treffen.
Seit 01.07.2008 sind in allen Bundesländern Nichtraucherschutzgesetze mit
unterschiedlich gestalteten Ausnahmeregelungen in Kraft.
Der Staat hat somit in vielfältiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das
Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder einzuschränken. Es handelt
sich um Einrichtungen und geschlossene Räume in unterschiedlichen Bereichen des
täglichen Lebens, die öffentlich zugänglich sind. Beim Nichtraucherschutz bewegt
sich der Gesetzgeber im Spannungsfeld verschiedener miteinander konkurrierender
Grundrechtspositionen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeine
Handlungsfreiheit der Raucher, die Berufsfreiheit der Wirtschaftsbeteiligten sowie die
Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger vor den Gefahren des Rauchens
zu schützen. Diese grundrechtlichen Positionen müssen gegeneinander abgewogen
werden. Dies ist mit den oben dargestellten Regelungen in angemessener, den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Weise geschehen.
Nach dem Grundgesetz (GG) sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 GG). Es ist daher in erster Linie
die Aufgabe der Eltern, für das Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder zu sorgen.
Im Verhältnis zum Staat ist das Elternrecht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein Abwehrrecht, in das der Staat grundsätzlich nur

eingreifen darf, wenn das ihm nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommende
Wächteramt dies gebietet, wobei nicht jedes Versagen und nicht jede Nachlässigkeit
den Staat berechtigen, die Erziehungsbefugnis der Eltern einzuschränken.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben spiegeln sich im einfachen Recht wider.
Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die
Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die
elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person
des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB von Amts wegen die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Das Rauchen der Eltern in der Familienwohnung/Treppenhaus oder im Auto
rechtfertigt für sich allein staatliche Eingriffe ebenso wenig wie eine gefahrgeneigte
sportliche Betätigung der Kinder, die von den Eltern geduldet oder gefördert wird,
oder eine in der Familie übliche, aus medizinischer Sicht aber einseitige und
unsachgemäße Art der Ernährung. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn das
Passivrauchen für das Kind etwa wegen außergewöhnlicher Veranlagungen oder
wegen Krankheiten eine konkrete besondere Gefährdung darstellt.
Im Übrigen wirft ein Rauchverbot in Autos in der Gegenwart von Kindern eine
Vielzahl weiterer Fragen auf. Der Bund verfügt nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes über keine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich
des Gesundheitsrechts (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Da die vom Petenten
vorgeschlagene Einführung eines Rauchverbotes in Kraftfahrzeugen in Gegenwart
von Kindern dem Schutz der Gesundheit von Kindern und nicht der Vermeidung von
Gefahren für den Straßenverkehr durch das Rauchen zu dienen bestimmt ist, dürfte
eine solche Maßnahme auch nicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
das Straßenverkehrsrecht aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG gestützt werden können.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als klassische Materie des
Gefahrenabwehrrechts kann keine Regelungen treffen, die zur Förderung der
Gesundheit der Insassen von PKW beitragen, jedoch keinen gesicherten Bezug zu
spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs aufweisen.
Auch das Jugendschutzgesetz gibt hierzu keine Handhabe. Das Jugendschutzgesetz
regelt u.a. den Kinder- und Jugendschutz in der Öffentlichkeit. Um Kinder und
Jugendliche wirksam vor den Gefährdungen durch den Konsum von Tabakwaren zu

schützen, sind Abgabe- und Konsumverbote für Minderjährige vorgesehen, die
insbesondere von Veranstaltern und Gewerbetreibenden zu beachten sind.
Zu der Forderung des Petenten, Rauchen im Beisein von Kindern als
Körperverletzung einzustufen, ist anzumerken, dass nach § 223 Strafgesetzbuch
(StGB) derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
wird, der eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
schädigt. Eine Körperverletzung setzt den Eintritt einer Schädigung der Gesundheit,
mithin das Hervorrufen oder Steigern eines konkret pathologischen Zustands, oder
eine körperliche Misshandlung voraus. Dies hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, wobei unerhebliche körperliche Einwirkungen ausscheiden. Gleiches
gilt für ein Verhalten, welches allgemein als sozial adäquat akzeptiert ist. Die
Entscheidung im Einzelfall obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer
und den unabhängigen Gerichten.
Kinder können im Übrigen von rauchenden Eltern sowie anderen Rauchern betroffen
sein. Die staatliche Gemeinschaft unterstützt Eltern bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung insbesondere auch bezüglich der Gefahren ungesunder
Verhaltensweisen. Zahlreiche Initiativen früher Hilfen, die bundesweit bereits
vielerorts entstanden sind und deren weiterer Aus- und Aufbau ein Schwerpunkt der
Kinder- und Jugendpolitik des Bundes ist, verfolgen dieses Ziel. Als Gegenstand der
allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB des Achten Buches
Sozialgesetzbuch) gehört dieser Aspekt auch zu den Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - die Jugendämter -
haben die Erfüllung dieser Aufgabe in ihrer Jugendhilfeplanung zu berücksichtigen
und entsprechende Bildungsangebote vorzuhalten. Dabei ist insbesondere darauf zu
achten, wie die Zielgruppe auch konkret erreicht werden kann und
Lebensbedingungen der Kinder tatsächlich verbessert werden.
Die Förderung des Nichtrauchens erfolgt mit der "rauchfrei"-Kampagne der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Ziel der Dachkampagne ist
es, den Kenntnisstand der Bevölkerung über die negativen Folgen des Rauchens zu
erhöhen, die Bereitschaft zum Rauchverzicht zu fördern, die Kompetenz in den
Gesundheitsberufen für die Beratung zum Rauchverzicht zu steigern sowie eine
Sensibilisierung der Bevölkerung für die Folgen des Passivrauchens zu erreichen. Im
Rahmen dieser Kampagne wird auf die Gefahren des Passivrauchens für Kinder
besonders hingewiesen. Darüber hinaus werden Eltern stärker für die
Gesundheitsrisiken durch Passivrauchen sensibilisiert. In Ergänzung dazu

informieren verschiedene Medien junge Familien über die Gefahren des Rauchens
und des Passivrauchens vor allem für Kinder und geben Hilfestellung beim Ausstieg
aus dem Tabakkonsum.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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