Region: Tyskland

Nichtraucherschutz - Rauchverbot in Wohngebäuden

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 Støttende 66 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

66 Støttende 66 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.03

Pet 2-18-15-21270-034049

Nichtraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein einheitliches Rauchverbot in Wohngebäuden gefordert, das
heißt, sowohl in Eigenheimen als auch in Mehrparteienhäusern.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 66 Mitzeichnungen sowie 30 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die mit
aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen
verfolgt werden.
Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen für einen effektiven
Nichtraucherschutz getroffen. Das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens" vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) ist im Wesentlichen am
01.09.2007 in Kraft getreten. Der Bund hat mit dem darin enthaltenen "Gesetz zur

Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen
Verkehrsmitteln" (Bundesnichtraucherschutzgesetz -BNichtrSchG) und weiteren
Rechtsänderungen den Nichtraucherschutz für die Bereiche geregelt, für die er nach
dem Grundgesetz zuständig ist. Konkrete Regelungen zum Schutz der Beschäftigten
in Arbeitsstätten vor Passivrauchen sind in Deutschland im Rahmen der "Verordnung
über Arbeitsstätten" (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12.08.2004
bestimmt worden.
Zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in den Ländern haben sich die
Gesundheitsminister der Länder im Februar 2007 darauf verständigt, in den
Bereichen, für die die Länder Verantwortung tragen, Regelungen für einen besseren
Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu treffen. In den
Zuständigkeitsbereich der Länder fallen z. B. landeseigene bzw. kommunale
Einrichtungen und Behörden, Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten,
Krankenhäuser sowie die Gastronomie. Seit 01.07.2008 sind in allen Bundesländern
Nichtraucherschutzgesetze mit unterschiedlich gestalteten Ausnahmeregelungen in
Kraft.
Der Staat hat somit in vielfältiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das
Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder einzuschränken. Es handelt
sich um Einrichtungen und geschlossene Räume in unterschiedlichen Bereichen des
täglichen Lebens, die öffentlich zugänglich sind. Beim Nichtraucherschutz bewegt
sich der Gesetzgeber im Spannungsfeld verschiedener miteinander konkurrierender
Grundrechtspositionen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeine
Handlungsfreiheit der Raucher, die Berufsfreiheit der Wirtschaftsbeteiligten sowie die
Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger vor den Gefahren des Rauchens
zu schützen. Diese grundrechtlichen Positionen müssen gegeneinander abgewogen
werden. Dies ist mit den oben dargestellten Regelungen in angemessener, den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Weise geschehen.
Zu dem Anliegen, den Nichtraucherschutz in Wohngebäuden bundeseinheitlich zu
regeln, wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sind nach einer eingehenden kompetenzrechtlichen Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die
Regelung eines umfassenden Nichtraucherschutzes hat, sondern nur
bereichsspezifische Regelungen treffen kann

• in seinen öffentlichen Einrichtungen und Behörden (Kompetenz kraft Natur der
Sache),
• arbeitsplatzbezogen sowohl im Bereich der Privatwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG), als auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst des Bundes (Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 8 GG, Art. 98 Abs. 1 GG bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
[Arbeitsschutz]),
• in öffentlichen Verkehrsmitteln, die der ausschließlichen
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6a GG)
sowie der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 bis 23 GG)
unterfallen.
Rauchen in Wohnungen fällt unter den im Grundgesetz geregelten Schutz der
Persönlichkeit und der Wohnung. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass das
Rauchen in Wohnungen, auf Terrassen und Balkonen grundsätzlich zum
vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters oder Eigentümers gehört. Zu diesem
Themenkomplex existieren bereits zahlreiche Gerichtsurteile.
Mit Urteil vom 16.01.2015 (V ZR 110/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, dass Raucher dazu verpflichtet werden können, nur zu bestimmten
Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Voraussetzung ist, dass der Rauch als
"wesentliche Beeinträchtigung" empfunden wird. Was unter einer solchen
"wesentlichen Beeinträchtigung" zu verstehen ist, hänge vom Empfinden eines
durchschnittlich verständigen Menschen ab. Im Einzelfall müssen darüber die
Gerichte entscheiden.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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