Región: Alemania

Nichtraucherschutz - Stärkerer Schutz für Nichtraucher in öffentlichen Bereichen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
246 Apoyo 246 En. Alemania

No se aceptó la petición.

246 Apoyo 246 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 4:29

Pet 2-19-15-21270-005385 Nichtraucherschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Nichtraucher in öffentlichen Bereichen zunehmend zu
schützen, indem strengere Vorgaben bezüglich Raucherbereiche eingeführt werden.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, diese Raucherbereiche dürfen keine
Durchgänge/Eingänge (Supermärkte, Schulen, Ämter und weitere) sein, sowie
andere Bereiche, durch die ein Nichtraucher gezwungen ist, durchzugehen oder zu
stehen (Bushaltestellen/Bahnstationen).

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 246 Mitzeichnungen sowie 74
Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die mit
aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen
verfolgt werden.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2006 nach verfassungsrechtlicher Prüfung
entschieden, im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein
Nichtraucherschutzgesetz zu erlassen (Bundesnichtraucherschutzgesetz vom
20. Juli 2007, BGBl. I S. 1595). Für die Einführung des Rauchverbotes in seinen
Einrichtungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache. Die
Bundesgesetzgebungskompetenz für die Einführung eines Rauchverbotes in
öffentlichen Verkehrsmitteln ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG)
(Luftverkehr), Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6a GG (Eisenbahnen des Bundes), Artikel 74
Abs. 1 Nr. 21 GG (Schifffahrt), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Kraftfahrwesen) in
Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 23 GG
(Schienenbahnen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen).

Gleichzeitig haben sich die Länder darauf verständigt, den Nichtraucherschutz in
ihren Kompetenzbereichen zu regeln. In den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen
unter anderem landeseigene bzw. kommunale Einrichtungen und Behörden,
Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Sportstätten und die
Gastronomie. Seit dem 1. Juli 2008 sind in allen Bundesländern
Nichtraucherschutzgesetze mit unterschiedlich gestalteten Ausnahmeregelungen in
Kraft. Der Bund und die Länder haben damit in vielfältiger Weise von ihrer Befugnis
Gebrauch gemacht, das Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder
einzuschränken. Es handelt sich um Einrichtungen und geschlossene Räume in
unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens, die öffentlich zugänglich sind.

Beim Nichtraucherschutz bewegt sich der Gesetzgeber im Spannungsfeld
verschiedener miteinander konkurrierender Grundrechtspositionen. Zu beachten sind
insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher, die Berufsfreiheit sowie
die Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger vor Gefährdungen zu schützen.
Die Einschränkungen für die Raucher und das mit einem Rauchverbot verfolgte Ziel
müssen gegeneinander abgewogen werden. Beim Verbot des Rauchens in
geschlossenen Räumen sollen Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens
wirksam geschützt werden. Die Gefahr des Passivrauchens besteht nicht beim
Rauchen im Freien. Aufgrund dessen ist eine Ausweitung von Rauchverboten auf
öffentlichen Straßen und Plätzen im Freien derzeit nicht geplant.

Zu der mit der Petition angesprochenen Rauchbelästigung im Umfeld von Bahnhöfen
wird mitgeteilt, dass nach § 4 Bundesnichtraucherschutzgesetz die Einrichtung der
Raucherbereiche dem Inhaber des Hausrechts auf Personenbahnhöfen obliegt.
Somit bestimmt der Betreiber des Personenbahnhofs die örtliche Lage der
Raucherbereiche. Diesem dürfte es ein Anliegen sein, durch die Lage der
Raucherbereiche möglichst viele Fahrgäste vor den Gefahren des Passivrauchens
zu schützen.

Unabhängig von der Möglichkeit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit haben die
Inhaber des Hausrechts auf Personenbahnhöfen und die Betreiber von
Verkehrsmitteln kraft Hausrechts beziehungsweise aufgrund des geschlossenen
Beförderungsvertrags bei Missachtung des Rauchverbots die Möglichkeit, rechtlich
hiergegen zum Beispiel durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen,
Hausverweis oder Hausverbot vorzugehen.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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