Regione: Germania

Nichtraucherschutz - Verabschiedung eines bundeseinheitlichen Nichtraucherschutzgesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
175 Supporto 175 in Germania

La petizione è stata respinta

175 Supporto 175 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:59

Pet 2-18-15-21270-014931a

Nichtraucherschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein bundeseinheitliches Nichtraucherschutzgesetz gefordert, das
die zur Novellierung anstehenden sehr unterschiedlichen Nichtraucherschutzgesetze
in den Bundesländern ersetzt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 175 Mitzeichnungen sowie
24 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 5 unterstützende Unterschriften auf
dem Postweg ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die mit
aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen
verfolgt werden.
Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen für einen effektiven
Nichtraucherschutz getroffen. Das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens" vom 20.07.2007 (BGBl. I S. 1595) ist am 01.09.2007 in Kraft
getreten. Der Bund hat mit dem darin enthaltenen "Gesetz zur Einführung eines
Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln"
(Bundesnichtraucherschutzgesetz) und weiteren Rechtsänderungen den

Nichtraucherschutz für die Bereiche geregelt, für die er nach dem Grundgesetz
zuständig ist.
Zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in den Ländern haben sich die
Gesundheitsminister der Länder im Februar 2007 darauf verständigt, in den
Bereichen, für die die Länder Verantwortung tragen, Regelungen für einen besseren
Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu treffen. Seit
01.07.2008 sind in allen Bundesländern Nichtraucherschutzgesetze mit
unterschiedlich gestalteten Ausnahmeregelungen in Kraft.
Der Staat hat somit in vielfältiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das
Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder einzuschränken. Es handelt
sich um Einrichtungen und geschlossene Räume in unterschiedlichen Bereichen des
täglichen Lebens, die öffentlich zugänglich sind. Beim Nichtraucherschutz bewegt
sich der Gesetzgeber im Spannungsfeld verschiedener miteinander konkurrierender
Grundrechtspositionen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeine
Handlungsfreiheit der Raucher, die Berufsfreiheit der Wirtschaftsbeteiligten sowie die
Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger vor den Gefahren des Rauchens
zu schützen. Diese grundrechtlichen Positionen müssen gegeneinander abgewogen
werden. Dies ist mit den oben dargestellten Regelungen in angemessener, den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Weise geschehen.
Zu dem Anliegen des Petenten, den Nichtraucherschutz bundeseinheitlich zu regeln,
wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sind nach einer eingehenden kompetenzrechtlichen Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die
Regelung eines umfassenden Nichtraucherschutzes hat, sondern nur
bereichsspezifische Regelungen treffen kann
• in seinen öffentlichen Einrichtungen und Behörden (Kompetenz kraft Natur der
Sache),
• arbeitsplatzbezogen sowohl im Bereich der Privatwirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG), als auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst des Bundes (Art. 73 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 8 GG, Art. 98 Abs. 1 GG bzw. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
(Arbeitsschutz)),
• in öffentlichen Verkehrsmitteln, die der ausschließlichen
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6a GG)

sowie der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 bis 23 GG)
unterfallen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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