Rajon : Gjermania

Notargebühren - Änderung des Gerichts-und Notarkostengesetzes (Ausgliederung des notariellen Aspekts)

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Mbështetëse 48 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

48 Mbështetëse 48 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

03.04.2019, 04:24

Pet 4-18-07-368-041611 Notargebühren

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes im Sinne
einer Ausgliederung des notariellen Aspekts gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in Deutschland die
Notarkosten sehr hoch seien und in keinem Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung
stünden. Bei einem Hausverkauf fielen beispielsweise 1,5 Prozent des Wertes an
Notarkosten an. Für diesen Betrag müsste ein Arbeiter umgerechnet mehrere Monate
arbeiten, um eine Notarstunde zu finanzieren. Dem Bürger sei es nicht möglich, den
Gebühren zu entrinnen, da die notarielle Entlohnung im Gerichts- und
Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sei. Dies bedeute, dass kein freier Wettbewerb
bestehe. Wenn die notarielle Tätigkeit zugegebenermaßen in ihrem Charakter gewisse
Alleinstellungsmerkmale aufweise, so sollte sie doch nicht auf einer Stufe mit
hoheitlichen Aufgaben der Justiz stehen. Darum sollte die Notarentlohnung aus dem
besagten Gesetz ganz herausgestrichen werden und das Honorar sollte sich über den
freien Markt regeln. Die Leistung für beispielsweise auch Patientenverfügungen sollte
auch für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen erschwinglich sein. Der Bürger
wisse eine Rechtssicherheit in essentiellen Angelegenheiten zu schätzen und werde
die auch angemessen entlohnen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 48 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Notare nach § 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) unabhängige Träger eines
öffentlichen Amtes sind und in dieser Funktion staatliche Aufgaben auf dem Gebiet der
vorsorgenden Rechtspflege wahrnehmen. Insbesondere errichten Notare öffentliche
Urkunden nach einem gesetzlich geregelten Verfahren über bestimmte
Rechtsvorgänge von besonderer persönlicher und ökonomischer Bedeutung. Diese
Urkunden erbringen im Rechtsverkehr den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs
(§ 415 der Zivilprozessordnung) und dienen als Entscheidungsgrundlage für andere
staatliche Stellen. Dabei treten die Notare den Beteiligten nicht als private Dienstleister
auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gegenüber, sondern als Amtsträger
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. In dieser Funktion stehen Notare einem Richter
nahe. Die Aufgaben der Notare könnten auch von den Gerichten wahrgenommen und
dem staatseigenen Justiz- und Verwaltungsapparat vorbehalten werden. Der Nähe
zum öffentlichen Dienst entspricht die rechtliche Ausgestaltung des Notaramtes
einschließlich der Unterstellung der Notare unter eine staatliche Aufsicht gemäß den
§§ 92 ff. BNotO (Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1964 – 1 BvL 8/62
und vom 19. Juni 2012 – 1 BvR 3017/09).

Die Bindung an gesetzliche Gebührenbestimmungen ist Ausdruck der hoheitlichen
Funktion der Notare. Der Ausschluss jeglicher Gebührenvereinbarungen (§ 125
GNotKG) und die Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren (§ 17 Absatz 1
Satz 1 BNotO) stellen sicher, dass die Notargebühren einheitlich erhoben werden. Hier
ist das aus dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot willkürlicher Maßnahmen zu
beachten. Eine verbindliche Gebührenordnung ist außerdem eine wesentliche
Voraussetzung für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen
Amtsführung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO). Es muss schon der Anschein vermieden
werden, dass die Amtstätigkeit der Notare durch die Vereinbarung einer bestimmten
Gebührenhöhe beeinflusst werden kann. Der Beruf des Notars ist kein Gewerbe (§ 2
Satz 3 BNotO) und Notare haben folglich jedes gewerbliche Verhalten zu unterlassen
(§ 29 Absatz 1 BNotO). Ein über den Preis geführter Wettbewerb verbietet sich.

Die Gebühren für die Amtshandlungen von Notaren bemessen sich – wie auch die
Gerichtsgebühren – nach dem Wert eines Geschäfts. Diese Form der
Gebührenbemessung hat sich insgesamt bewährt. Das Wertgebührensystem wird in
der Regel der Bedeutung der Sache für die Beteiligten und dem Maß der
Verantwortung des Notars am ehesten gerecht. Dies gilt insbesondere auch im
Hinblick auf das persönliche Haftungsrisiko, das der Notar mit der Beurkundung eines
Geschäfts übernimmt. Das Wertgebührensystem verhindert zudem, dass bei geringen
Geschäftswerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der Anknüpfung
an den Wert wird ferner eine verlässliche und vorhersehbare Grundlage für die
Gebührenberechnung geschaffen. Gebührenstreitigkeiten werden auf ein Minimum
reduziert.

Bei diesem System hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die anfallenden
Gebühren nicht immer dem im Einzelfall betriebenen Aufwand des Notars entsprechen
(Bundestagsdrucksache 17/11471 - neu - S. 136). Angelegenheiten, in denen der
Notar ohne entsprechenden Arbeitsaufwand höhere Gebühren erhält, stehen andere
gegenüber, in denen eine umfangreiche Leistung zu erbringen ist und nur relativ
geringe oder gar keine Gebühren anfallen. Der Notar ist aber unabhängig von der
Gebührenhöhe dazu verpflichtet, seine Amtstätigkeit auszuüben (§ 15 Absatz 1 Satz 1
BNotO). Dies ist eine Folge des Justizgewährungsanspruchs (Artikel 2 Absatz 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Wertgebührensystem ermöglicht somit die
Tätigkeit von Notaren in Bereichen, die andernfalls nicht kostendeckend bearbeitet
werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass die notarielle Tätigkeit auch für
finanziell schwächere Bevölkerungskreise bezahlbar ist und der Zugang zum Recht
nicht an den Kosten scheitert.

Vor dem dargestellten Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Ausschuss empfiehlt das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Den von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition auf die Notwendigkeit der
Deckelung von Notar- und Gerichtskosten aufmerksam macht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Ndihmoni në forcimin e pjesëmarrjes së qytetarëve. Ne duam t'i bëjmë shqetësimet tuaja të dëgjohen dhe të mbeten të pavarura.

dhuroni tani