Regiune: Turingia

Nutzung der Sportgeräte und Sportstätten in Turnhallen/Ausfall von Sportstunden

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
12 de susținere 12 in Turingia

Petiția a fost inchisa

12 de susținere 12 in Turingia

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Thüringer Landtages .

01.05.2018, 04:36

Die Petition ist am 16. Januar 2018 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase bis zum 27. Februar 2018 wurde die Petition nur von 12 Mitzeichnern unterstützt. Das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für eine öffentliche Anhörung notwendige Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern wurde damit deutlich verfehlt, so dass keine öffentliche Anhörung stattfand.

Unabhängig davon forderte der Petitionsausschuss die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Soweit der Petent vorgetragen hat, dass er in der Grundschule in Niederorschel die Sportgeräte und die neuen Außensportanlagen nicht nutzen dürfe, verweist der Petitionsausschuss auf die Verwaltungspraxis im Landkreis Eichsfeld, wonach Vereine, welche die Sportanlagen unentgeltlich nutzen, ihre benötigten Sportgeräte mitbringen bzw. je nach Möglichkeit an der Sportstätte lagern können.

Hinsichtlich der Nutzung der Außensportanlage hat es lediglich im Zeitraum der Neuerrichtung dieser Anlage eine Nutzungseinschränkung gegeben. Bezüglich des am 25. Januar 2018 gestellten Antrags auf Nutzung dieser Anlage hat das Schulverwaltungsamt zwischenzeitlich eine positive Antwort in Aussicht gestellt.

Bezüglich des Sportunterrichts weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass dieser grundsätzlich von einer dafür qualifizierten Sportlehrkraft mit Lehrbefähigung abgesichert wird. Dies ist insbesondere unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften für den Schulsport laut der Verwaltungsvorschrift "Sicherheit im Schulsport" vom 13. Juni 2017 notwendige Voraussetzung, um zum einen die hohe Qualität des Unterrichts und zum anderen die Sicherheit der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

In Einzelfällen, sofern nicht ausreichend Sportlehrkräfte für die Unterrichtsabsicherung zur Verfügung stehen, kann auf Antrag des Schulleiters über das zuständige Staatliche Schulamt eine auf ein Jahr zeitlich befristete Unterrichtsbeauftragung für das Fach Sport erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Lehrkraft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hausarztes vorweist (Attest). Zudem muss die betreffende Lehrkraft im Besitz einer Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz sein und/oder kann langjährige Unterrichtserfahrungen im Fach Sport nachweisen. Schließlich muss die Lehrkraft einwilligen, sich regelmäßig methodisch-didaktisch fortzubilden.

Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass gemäß § 34 der Thüringer Schulordnung im Zusammenhang mit Schule nur von Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften die Rede ist. Dazu gehört kein ehrenamtlicher Übungsleiter, auch nicht mit Lizenz. Der Einsatz eines ehrenamtlichen Übungsleiters mit Lizenz ist lediglich im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports, z.B. im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Sportverein, zulässig.


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