Öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
6 Soutien 6 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

6 Soutien 6 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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12/11/2018 à 11:11

… Der Petitionsausschuss hat in seiner 11. Sitzung am 21. August 2012 über Ihre Legislativ-
eingabe beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde die fachlich zuständige Staats-
kanzlei im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Die Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 15. Juni 2012 hierzu folgende Stellungnahme ab-
gegeben:

„Zum Anliegen eines werbefreien öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms ist zu sa-
gen, dass der Vorschlag durchaus nachvollziehbar erscheint und eine Überlegung wert
ist. Einer Umsetzung steht jedoch einiges entgegen:

Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst ein inhalt-
lich vielfältiges Programm, das neben umfassenden und ausgewogenen Informations-
und Kulturbeiträgen auch Unterhaltungs- und Sportsendungen enthält. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll öffentlich-rechtlicher Rundfunk
ein möglichst breites Forum für die vielfältigen, gesellschaftlichen Themen und Ent-
wicklungen in Deutschland gewährleisten. Der klassische Funktionsauftrag des öffent-
lich-rechtlichen Rundfunks soll sich nach dem Willen der Verfassungsrichter gerade
nicht auf ein Kernangebot beschränken. Ihm liegt vielmehr ein erweiterter Kulturbegriff
zugrunde, der zum Ziel hat, ein umfassendes Bild vom politischen, gesellschaftlichen
und kulturellen Leben in Deutschland in all seinen Facetten zu vermitteln.

Die öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftssender 3sat und ARTE nehmen sich mit ihren
Schwerpunkten Kultur, Wissen und Wissenschaft dieser Aufgabe bereits in besonde-
rem Maße an. Solche gemeinsamen Projekte sind sinnvoll, können aber das nationale
Angebot, dass das breite gesellschaftliche Spektrum abbilden soll, nur ergänzen.

Ein weiteres Problem dürfte bei der vorgeschlagenen Konstellation die Zusammenfüh-
rung der drei unterschiedlichen Sprachen (niederländisch, französisch und deutsch) und
evtl. auch luxemburgisch - „Lëtzebuergesch“ sein. Würde z. B. ein Film in deutscher
Sprache ausgestrahlt, müsste er mit zwei statt (wie bei dem Gemeinschaftssender ARTE
üblich) einem Untertitel belegt werden, was technisch zurzeit nicht möglich ist.
Voraussetzung für einen weiteren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftssender wäre
zudem auch ein neuer Staatsvertrag, ohne den ein solches Projekt nicht möglich ist.

Das größte Hindernis für die Realisierung eines solchen Programms sind jedoch die
den öffentlich-rechtlichen Sendern auferlegten Sparmaßnahmen der Kommission zur
Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die KEF hat in ihrem im
Januar 2012 veröffentlichten 18. Bericht erhebliche Einsparungen für den Zeitraum
2013 - 2016 von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefordert. So muss allei-
ne das ZDF bis zum Ende der nächsten Gebührenperiode 75 Mio. Euro einsparen.
Daher ist die Einrichtung eines weiteren Senders mit neuem Personal und neuer In-
frastruktur derzeit nicht umsetzbar.

Zur Werbefreiheit darf ich anmerken, dass ein Verzicht auf Werbung und Sponsoring
innerhalb der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bereits seit Jahren ein
Thema ist.

Ein ausschließlich gebührenfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist in einer mit-
tel- bis langfristigen Perspektive durchaus vorstellbar.

Kurzfristig haben sich die Länder in einem ersten Schritt zu Einschränkungen beim
Sponsoring verständigt. Im Kreise der Regierungschefs der Länder wurde beschlos-
sen, mit Wirkung ab 1. Januar 2013 Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie
Werbung zu behandeln. Eine Angleichung des Sponsoringverbotes an das Werbever-
bot nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist gerechtfertigt, da die Zuschaue-
rinnen und Zuschauer häufig überhaupt nicht mehr zwischen dem Sponsorenhinweis
und einem normalen Werbespot unterscheiden können. Dies ist auf dem Weg zu ei-
nem Werbe- und Sponsoringverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein erster wich-
tiger Schritt.

Die Länder haben darüber hinaus vereinbart zu prüfen, inwieweit Werbung und Spon-
soring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch weiter eingeschränkt werden können.
Insgesamt käme ein genereller Verzicht auf Werbung und Sponsoring nicht nur dem
privaten Sektor zu Gute, sondern würde gleichzeitig das Vertrauen in die Inhalte des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken und so dessen öffentlich-rechtliches Profil
schärfen.
Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass ein völliger kurzfristiger Verzicht
auf Werbung und Sponsoring bei den öffentlich-rechtlichen Sendern Konsequenzen bei
den Rundfunkgebühren / dem Rundfunkbeitrag (+ 1,50 Euro / Monat) nach sich ziehen
würde.“

Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit ge-
sehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


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