Περιοχή: Γερμανία

Öffentliche Sicherheit - Mehr Sicherheit im Land und an den Grenzen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
339 Υποστηρικτικό 339 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

339 Υποστηρικτικό 339 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 12:57 μ.μ.

Pet 1-18-06-219-028720Öffentliche Sicherheit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird – vor dem Hintergrund des Flüchtlingszustroms – gefordert, die
öffentliche Sicherheit in Deutschland sowie an den Binnengrenzen zu verbessern.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 339 Mitzeichnungen und
22 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird unter Hinweis auf die Folgen des großen
Zustroms von Flüchtlingen nach Deutschland im Wesentlichen ausgeführt, dass die
bisherigen Bemühungen der Bundesregierung, die öffentliche Sicherheit in
Deutschland sowie an den Binnengrenzen zu gewährleisten, nicht erfolgreich gewesen
seien. Die Bürgerinnen und Bürger würden nicht ausreichend informiert, sie fühlten
sich nicht mehr sicher und von der Bundesregierung vernachlässigt. Die anstehenden
Probleme in der Flüchtlingspolitik müssten besser kommuniziert und zu einer
gesamtgesellschaftlichen Aufgabe gemacht werden.
In weiteren Petitionen wird vorgetragen, dass unklar sei, wie viele Flüchtlinge
unkontrolliert und unregistriert nach Deutschland kämen. Hiervon ginge eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, z. B. hinsichtlich
etwaiger terroristischer Anschläge. Da das gemeinsame europäische
Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem gestört sei, müssten die Binnengrenzen
geschlossen und wirksame Grenzkontrollen eingeführt werden. Die effektive Kontrolle

der Grenzen des deutschen Hoheitsgebietes sei Voraussetzung sowohl für die
Souveränität des Staates als auch für die freiheitliche Demokratie.
Insbesondere die Vorfälle am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2015/2016
und in anderen Städten sowie die zunehmenden Gewalttaten gegen Asylbewerber
hätten gezeigt, dass schnellstens Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und des sozialen Friedens getroffen werden müssten. Der Rechtsstaat
müsse konsequent durchgesetzt werden und zwar gegen jeden, der die Gesetze nicht
einhalte. Dies gehe jedoch nur mit entsprechendem Personal, so dass die mangelhafte
personelle Ausstattung im Bereich der Polizei und Justiz behoben werden müsse und
mehr Polizeibeamte und Richter eingestellt werden müssten. Straffällig gewordene
Flüchtlinge müssten abgeschoben werden.
Ferner regt ein Petent die Aufhebung des Föderalismus und eine Alleinzuständigkeit
des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit – konkret im polizeilichen Bereich – an.
Er begründet dies im Wesentlichen mit der Erwägung, dass eine zentrale Zuständigkeit
eine einheitliche Haushaltspolitik, eine gezieltere Schwerpunktsetzung in der
Gewährleistung der Sicherheit sowie eine flexiblere und breitere Einsetzbarkeit von
Personal mit sich brächte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass er grundsätzlich Verständnis für das
Anliegen der Petenten hat, da die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie die Einhaltung der Gesetze zu einer der wesentlichen Aufgaben des
Staates gehört. Der Ausschuss nimmt daher die geäußerten Befürchtungen und
Sorgen der Petenten sehr ernst.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass der Themenbereich der Petitionen Gegenstand
verschiedener parlamentarischer Fragen war. Verwiesen wird insbesondere auf die
Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen mehrerer Fraktionen (siehe u. a.
Drucksachen 18/7186, 18/7311, 18/7590 und 18/7642), die im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden können.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die Bundesrepublik Deutschland derzeit aus
humanitären Gründen zahlreiche Flüchtlinge aufnimmt. Sie erwartet auch von anderen
Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), ihre
Pflichten zu erfüllen und sich solidarisch zu verhalten. Es ist der Bundesregierung ein
dringendes Anliegen, die Zuwanderung schnellstmöglich zu begrenzen. Nachdem
bereits im Oktober 2015 das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten
ist, hat der Deutsche Bundestag in seiner 158. Sitzung am 25. Februar 2016 das
sogenannte „Asylpaket II“, d. h. das Gesetz zur Einführung beschleunigter
Asylverfahren (Drucksachen 18/7538, 18/7645, 18/7685), sowie das Gesetz zur
erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
(Drucksachen 18/7537, 18/7646, 18/7686) beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 18/158).
Der Ausschuss betont, dass die am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetze
wichtige Schritte zur Bewältigung der Flüchtlingskrise darstellen. Das „Asylpaket II“
enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen, um die Asylverfahren substanziell zu
beschleunigen, Fehlanreize zu vermeiden und die Steuerung der Verteilung von
Flüchtlingen innerhalb Deutschlands deutlich zu verbessern und zu verstetigen.
Weitere Regelungen betreffen u. a. die Aussetzung des Rechtes auf Familiennachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre, die Beseitigung von Hindernissen bei
Abschiebungen und die Senkung von Asylbewerberleistungen, die zudem nur noch
derjenige in voller Höhe erhält, der auch wirklich die ihm zugewiesene
Aufnahmeeinrichtung aufsucht.
Das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum
erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
sieht Verschärfungen des Ausweisungs- und Asylrechts gegenüber kriminellen
Ausländern, die sich nicht rechtstreu verhalten, vor und zieht damit Konsequenzen aus
den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln und anderen Städten. Diese
haben gezeigt, dass die Begehung von Straftaten durch Ausländer und Asylbewerber
den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme
von Schutzbedürftigen sowie für die legale Zuwanderung durch die einheimische
Bevölkerung gefährden und zudem Ressentiments befördern kann.
Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung in
Zusammenarbeit mit den Bundesländern erhebliche Anstrengungen unternimmt, um
denjenigen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, gute Voraussetzungen

für eine gelungene Integration zu schaffen, etwa durch die Öffnung der
Integrationskurse für Asylbewerber.
Das derzeitig außergewöhnlich hohe Flüchtlingsaufkommen in das Bundesgebiet hat
neben den gesamtgesellschaftlichen Integrationsherausforderungen in vielfältiger
Weise auch Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit. Die
Bundesregierung hat daher nach sorgfältiger Abwägung in Abstimmung mit den
Bundesländern ab dem 13. September 2015 temporär Grenzkontrollen an den
deutschen Schengen-Binnengrenzen wiedereingeführt. Durch die
Binnengrenzkontrollen wird die ungesteuerte und unkontrollierte Migration in ein
geordnetes Verfahren überführt. Ohnehin ist die Bundespolizei nach wie vor in allen
Grenzregionen entlang der deutschen Binnengrenzen präsent und führt dort
Fahndungsmaßnahmen und stichprobenartige Kontrollen durch. Diese Maßnahmen
finden in enger Abstimmung mit den in- und ausländischen Sicherheitspartnern statt.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der Rat der Justiz-
und Innenminister der EU am 26. Februar 2016 dem Vorschlag der EU-Kommission
vom 15. Dezember 2015 hinsichtlich der Änderung des Schengener Grenzkodex, der
insbesondere verpflichtende systematische Personen- und Sachfahndungsabfragen
bei Ein- und Ausreisekontrollen an den Schengen-Außengrenzen vorsieht, gefolgt ist.
Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass sich die EU und die Türkei als Ergebnis des
Europäischen Rates vom 17. und 18. März 2016 darauf geeinigt haben, dass ab
20. März 2016 illegal aus der Türkei einreisende Flüchtlinge in die Türkei
zurückgeführt werden. Schleusern in der Ägäis wird damit die Geschäftsgrundlage
entzogen und die irreguläre Migration aus der Türkei nach Europa nachhaltig reduziert.
Im Gegenzug nimmt die EU für jeden illegal ankommenden syrischen Flüchtling, der
in die Türkei zurückgeschickt wurde, einen syrischen Bürgerkriegsflüchtling auf.
Gemeinsam mit der EU werden die humanitären Bedingungen für Syrer verbessert.
Die Türkei erhält bis 2018 sechs Milliarden Euro für konkrete Flüchtlingsprojekte.
Soweit von den Petenten die Gefahr terroristischer Anschläge angesprochen wird,
macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Sicherheitsbehörden von Bund
und Ländern sowohl untereinander als auch mit europäischen und internationalen
Partnern in engem Austausch stehen und entsprechenden Hinweisen in jedem
Einzelfall unverzüglich nachgehen. Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung sowie der
weiteren Verbesserung des Datenaustausches soll das Personal der Behörden
signifikant verstärkt und der gesetzliche Rahmen durch das
Datenaustauschverbesserungsgesetz erweitert werden. Auch als Reaktion auf

aktuelle Bedrohungen, wie z. B. mögliche terroristische Angriffe, sind gezielt
Anstrengungen unternommen worden, neben dem Bundeskriminalamt und dem
Bundesamt für Verfassungsschutz insbesondere die Bundespolizei zu stärken.
So wurde bereits im Jahr 2015 die Bundespolizei mit über 400 zusätzlichen Stellen
verstärkt. Mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2016 stehen insgesamt weitere
ca. 1.500 zusätzliche Stellen für die Bundespolizei zur Verfügung. Darüber hinaus sind
auch für die Jahre 2017 und 2018 Stellenzuwächse in der Größenordnung von je
1.000 zusätzlichen Stellen für die Bundespolizei vorgesehen. Damit steigt die
Personalausstattung der Bundespolizei innerhalb kürzester Zeit um mehr als
10 Prozent gegenüber dem Stand im Jahr 2014. Derzeit verrichten rund
34.000 Polizeivollzugsbeamte ihren Dienst bei der Bundespolizei.
Die Stärkung der Bundespolizei stellt damit nach dem Dafürhalten des Ausschusses
ebenfalls einen wichtigen Beitrag zum Schutz der deutschen Grenzen und zur
Gewährleistung der inneren Sicherheit in Deutschland dar.
Soweit ein Petent die Aufhebung des Föderalismus und eine Alleinzuständigkeit des
Bundes im Bereich der inneren Sicherheit anregt, betont der Petitionsausschuss, dass
dieses Anliegen der Grundentscheidung des Verfassungsgebers in den Artikeln 30, 70
und 83 Grundgesetz (GG), wonach vorbehaltlich abweichender Regelungen
grundsätzlich eine Zuständigkeit der Länder besteht, widersprechen und die
Eigenstaatlichkeit der Länder in erheblichem Maße vermindern würde. Die innere
Sicherheit ist von wesentlicher Bedeutung und gehört zum Kernbestand der Aufgaben
eines Staates. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass den Ländern ein
Kernbestand eigener Aufgaben als „Hausgut“ unentziehbar verbleiben muss (vgl.
BVerfGE 34, 9, 19 f.; 87, 181, 196). Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn ein derart
gewichtiger Aufgabenkomplex, wie die innere Sicherheit, vollständig aus dem
Zuständigkeitsbereich der Länder herausgelöst würde.
Des Weiteren weist der Ausschuss darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber mit der
ausschließlichen Gesetzgebung über wesentliche Rechtsetzungsbefugnisse zur
Gefahrenabwehr und zum Schutz der inneren Sicherheit verfügt. Er ist gemäß
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 9a GG ausschließlich gesetzgebungskompetent für die Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in
Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine
Übernahme ersucht. Gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 GG verfügt der Bund zudem über
die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Zusammenarbeit des Bundes

und der Länder in der Kriminalpolizei und beim Verfassungsschutz. In Bereichen, die
den Bund betreffen, ist eine zentrale Zuständigkeit mithin bereits gegeben. Eine
gezielte Schwerpunktsetzung in der Gewährleistung der Sicherheit sowie eine
flexiblere und breitere Einsetzbarkeit von Personal sind in diesen den
länderübergreifenden Schutz betreffenden Bereichen möglich. Letzteres ist im Übrigen
dadurch gewährleistet, dass gemäß Artikel 91 Abs. 1 GG auch einzelne Länder zur
Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes Polizeikräfte anderer Länder sowie
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes (jetzt:
Bundespolizei) anfordern können. Wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht
selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist, kann die
Bundesregierung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Satz 1 GG zudem unter bestimmten
Voraussetzungen die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder
ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes (jetzt:
Bundespolizei) einsetzen.
Abschließend merkt der Ausschuss an, dass die Bundesregierung auf der Internetseite
www.bundesregierung.de unter dem Themenschwerpunkt „Flucht, Migration,
Integration: Fakten und Hintergründe“ umfangreiche Informationen zur Verfügung
stellt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage sowie im Hinblick auf die oben dargestellten Maßnahmen
zur Bewältigung der Flüchtlingsproblematik, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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