Region: Tyskland

Öffentliches Luftrecht - Nichtgewerbliche Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt durch Vereine

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
148 Stödjande 148 i Tyskland

Petitionen har nekats

148 Stödjande 148 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:14

Pet 1-17-12-961-053364Öffentliches Luftrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Fluggäste weiterhin gegen Entgelt bis zur
Höhe der Selbstkosten im Rahmen von Vereinsaktivitäten befördert werden dürfen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 148 Mitzeichnungen und
6 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird dargelegt, in der Vergangenheit sei dem Verein die nicht-
gewerbliche Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt möglich
gewesen. Eine EU- Verordnung mache solche Flüge in Zukunft unmöglich. Das
Bundesministerium für Verkehr Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mache den
zuständigen Behörden Vorgaben zur vorübergehenden Handhabung der
Regelungen. Diese würden jedoch von den verschiedenen Luftfahrtbehörden in
Deutschland unterschiedlich gehandhabt. So seien Formulierungen wie „Mitflüge
gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen“ und „Mitflüge bei gleichgerichteten
Interessen im Sinne von Fahr-/Fluggemeinschaft“ nicht eindeutig.
Andere Mitgliedstaaten der EU interpretierten den Begriff „gewerblich“ logisch. Dort
werde die hinter den Aktivitäten stehende Gewinnerzielungsabsicht zum
ausschlaggebenden Kriterium gemacht. So entstehe eine hinreichende Abgrenzung
gewerblicher Aktivitäten zu Aktivitäten von Vereinen, bspw. um den Vereinszweck
auch anderen zugänglich zu machen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe
verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass am 9. April 2013 die EU-
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verbindlich in Kraft getreten ist. Im Anhang I
(FCL.010) der Verordnung wird der „gewerbliche Luftverkehr“ definiert als die
„entgeltliche Beförderung von Personen, Fracht oder Post“. Zum Kriterium wird also
gemacht, ob ein Entgelt erhoben wird. Die angesprochenen EU-Verordnungen
können in deutscher Fassung im Internet eingesehen werden unter
www.eurlex.europa.eu/de/index.htmeinfache Suche nach Dokumentennummer;
hier: Jahr 2011; Nummer 1178.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass dieser Anknüpfungspunkt sowohl von der
Definition des „gewerblichen Luftverkehrs“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
(sogenannte „Basic Regulation“) als auch von der im deutschen Recht
anzutreffenden Definition von „gewerblich“ abweicht. Dies wirft grundsätzliche
Fragestellungen auf, auch hinsichtlich einer einheitlichen Rechtsanwendung
innerhalb der EU.
Nach der seit April 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die
„gewerbliche Beförderung“ von Personen nur Berufspiloten möglich. Ausgenommen
sind allein Segelflugzeugführer und Ballonpiloten; hier gibt es keine
Berufspilotenlizenzen. Letztere müssen allerdings Auflagen weiterer europäischer
Vorschriften erfüllen (Verordnung (EU) Nr. 965/2012).c).
Das damalige BMVBS, jetzt Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI), hatte auf das Problem reagiert und die von den Petenten angesprochenen
Festlegungen getroffen. Vorbehaltlich einer endgültigen Klärung seitens der
Europäischen Kommission wurde verfügt, dass es PPL-Inhabern möglich bleiben
soll,
- Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
- Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr-/Fluggemeinschaft,
- Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
- Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im Rahmen eines
gewerblichen Unternehmens angeboten werden,
durchzuführen.

Damit wurde aus Sicht der Bundesregierung der Raum, den die Begriffsdefinition
„gewerblicher Flugbetrieb“ aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 lässt, weitgehend
ausgeschöpft. Die Maßgaben wurden den Luftfahrtbehörden der Länder unmittelbar
mitgeteilt, um diesen Hilfestellung bei der Auslegung der Regelungen zu geben.
Der Petitionsausschuss kann die Kritik an den oben zitierten Hinweisen teilweise
nachvollziehen. So wird bspw. nicht hinreichend klar, ob „Mitflüge gegen
Selbstkosten innerhalb von Vereinen“ allein die Beförderung von Vereinsmitgliedern
zulässt.
Der Ausschuss erkennt aber an, dass sich die Bundesregierung neben der
schnellen, aber provisorischen Behebung des Problems aktiv in den Ausschüssen
der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) für die durch die Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 betroffenen Vereine, Verbände und Piloten eingesetzt hat.
Zusätzlich hat sie die Möglichkeiten der Kommentierung im Rahmen der
Entwurfsveröffentlichung wahrgenommen. Auf Bitten der Bundesrepublik und mit
Unterstützung anderer EU-Mitgliedstaaten ist das Thema in der Sitzung des EASA-
Komitees vom 10. bis 12. Juli 2013 behandelt worden.
Im Rahmen dessen hat die Europäische Kommission folgende Klarstellungen in den
Verordnungen angekündigt:
- In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird in Artikel 6 ein Absatz eingefügt,
welcher den Umfang nichtgewerblicher Betätigung von Privatpiloten definiert.
- Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird dahingehend präzisiert, dass die in der
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vorgesehenen Änderungen auch lizenzrechtlich
von Privatpiloten in Anspruch genommen werden können.
Ferner hat die Kommission erklärt dass die bestehenden Regelungen so zu
interpretieren sind, dass ab sofort Gastflüge in folgendem Umfang gestattet sind:
1. Flüge zum Selbstkostenpreis durch PPL-Inhaber, außerhalb von Vereinen, mit
technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen, mit maximal sechs Personen an
Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen – anteilig auch durch den Piloten
– getragen werden.
2. Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder
Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind
(Luftfahrtveranstaltungen). Hierbei können neben den Selbstkosten auch
jährliche Kosten anteilig geltend gemacht werden. Ausgelobte Preisgelder
werden hierbei nicht berücksichtigt.

3. - Einweisungs-/Einführungsflüge (sogenannte „Schnupperflüge“),
- Absetzflüge von Fallschirmspringern,
- Schleppflüge für Segelflugzeuge oder
- Kunstflüge
durch Vereine, Verbände oder Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011, deren Ziel
- die Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder
- die Förderung des Luftsports ist,
sofern
- das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie
angemietet wurde („Dry Lease“)
und
- durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus
dem Bereich der Organisation abfließt,
- die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation
darstellt.
Die oben angeführten Flüge sind Inhabern von Lizenzen nach der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt B (Leichtflugzeug-Pilotenlizenz) und C
(PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz und Ballonpilotenlizenz) gestattet. Inhaber von
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen dürfen, entsprechend den Vorschriften über die
Lizenz, Flüge mit maximal vier Personen an Bord durchführen.
Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung eine rasche
Beantwortung der aufgetretenen Fragen initiiert und die Europäische Kommission
eine sachgerechte Lösung gefunden hat.
Der Petitionsausschuss empfiehlt im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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