Terület: Németország

Öffentliches Luftrecht - Verbot der "pay2fly"-Praxis für Fluggesellschaften

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
176 Támogató 176 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

176 Támogató 176 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:11

Pet 1-18-12-961-005835

Öffentliches Luftrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass den Airlines die sogenannte "pay2fly"-Praxis untersagt wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 176 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass einige Airlines
dazu übergegangen seien, ihre Piloten nicht mehr zu bezahlen, sondern diese einen
Zeitvertrag, zumeist für eine Saison, selbst finanzieren zu lassen. Dazu bekäme der
Pilot eine Schulung auf dem von ihm zu fliegenden Flugzeugtyp. Deren Gegenwert
entspreche aber nicht dem gezahlten Betrag. Auf diese Weise würden die Piloten
ihre Arbeit selbst finanzieren. Qualifizierung und Motivation würden für die Airlines
eine nachgeordnete Rolle spielen. Zunächst ginge es um die Bereitschaft, umsonst
zu fliegen bzw. dafür zu zahlen. Ursächlich sei die „massive Überproduktion“ neuer
Piloten, obwohl die Airlines vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise quasi keine
Piloten mehr einstellten. Nachwuchspiloten erhofften sich dadurch eine Übernahme
mit Festvertrag. Aus Sicherheitsgründen müsse diese Entwicklung durch die Politik
untersagt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Beteiligung der Bewerber an den
Kosten der Ausbildung von der Beschäftigung ohne Bezahlung grundsätzlich zu
unterscheiden ist. Die Beteiligung zukünftiger Piloten an den Ausbildungskosten ist
branchenüblich. Bei einigen Ausbildungseinrichtungen ist es tatsächlich so, dass die
Ausbildung vom Bewerber gänzlich eigenfinanziert wird.
Die Ausbildung von Berufs- und Verkehrsflugzeugführern in Europa wird bereits seit
2003 nach einheitlichen Standards durchgeführt. Diese Standards nach den
Bestimmungen der Joint Aviation Requirements — Flight Crew Licensing (JAR-FCL)
wurden seit dem 8. April 2012 durch die verbindlichen Standards der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 abgelöst. Deutschland wendet diese Bestimmungen seit dem
8. April 2013 an.
In Deutschland überwacht das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Einhaltung der
Qualitätsanforderungen in der Ausbildung der Berufs- und Verkehrspiloten. Zudem
wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse unmittelbar beim LBA durchgeführt.
Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten findet durch Prüfer statt, die vom LBA
hierzu bestimmt werden.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die Qualität der Ausbildung für die Berufs-
und Verkehrsflugzeugführer nicht zu beanstanden und die Ausbildungseinrichtungen
erfüllen die Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in jedem Fall. Hierunter fällt
auch der in der Petition angesprochene Erwerb der Musterberechtigung für das
Luftfahrzeug eines bestimmten Luftfahrzeugs, auf dem der Bewerber eingesetzt
werden soll. Der Umfang der Eigenbeteiligung des Bewerbers wird dabei in der
Vertragsgestaltung zwischen dem Bewerber und dem Unternehmen geregelt.
Solange dabei die Qualitätsstandards in der Ausbildung eingehalten werden und das
Unternehmen sich an die entsprechenden Betriebsvorschriften hält, bestehen seitens
der Behörden keine Bedenken. Dies teilte die Bundesregierung dem Petitions-
ausschuss mit.
Allerdings weist der Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass eine Beschäftigung
nach Abschluss der Ausbildung gänzlich ohne Bezahlung aus arbeitsrechtlicher Sicht
zu beanstanden wäre. Allerdings ist dem zuständigen Bundesverkehrsministerium
ein solcher Fall nicht bekannt.

Die Tatsache, dass es momentan ein Überangebot an Piloten im Verhältnis zur
Nachfrage gibt, ist in der stark zyklischen Luftverkehrswirtschaft aus Sicht des Aus-
schusses nicht durch behördliche Einschränkungen zu beeinflussen, da es dazu
keine rechtlichen Grundlagen gibt. Die Ausbildung zum Berufs- oder Verkehrsflug-
zeugführer war und ist eine attraktive Berufswahl mit einer Vielzahl an Bewerbern
und Ausbildungsunternehmen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und sieht daher keinen
Anlass für die mit der Petition geforderte Änderung.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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