Region: Turyngia

Öffentlichkeit in Ausschüssen der kommunalen Selbstverwaltungsgremien

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
38 38 w Turyngia

Okno dialogowe zakończone

38 38 w Turyngia

Okno dialogowe zakończone

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Thüringer Landtages .

przekazywanie

25.01.2016, 17:25

Im Rahmen des Petitionsverfahrens hat der Petitionsausschuss die Landesregierung um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten. Im Rahmen der abschließenden Beratung berücksichtigte der Petitionsausschuss eine entsprechende Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums. Im Ergebnis ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:

Die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO, wonach die Sitzungen vorberatender Ausschüsse nicht öffentlich sind, soll ermöglichen, völlig offen und von jeglichen Einflüssen geschützt zu diskutieren. Die Transparenz der Entscheidungen des Stadtrates ist auch bei Nichtöffentlichkeit vorberatender Ausschüsse gewahrt, da die abschließende Entscheidung dem Stadtrat oder einem beschließenden Ausschuss in öffentlicher Sitzung obliegt. In der Gesetzesbegründung zu § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO (vgl. LT-Drucksache 1/2149 vom 15. April 1993, S. 63) heißt es: „… Denn wenn Sitzungen des Gemeinderats öffentlich sind, so hat dies auch für Sitzungen solcher Ausschüsse zu gelten, die als verkleinertes Abbild an Stelle des Gemeinderats entscheiden. Etwas anderes gilt nach Abs. 1 Satz 3 für vorberatende Ausschüsse als interne Gremien, da die dort behandelten Angelegenheiten ohnehin der abschließenden Entscheidung durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung unterliegen.“

Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen Artikel 9 Thüringer Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz sind daher aus Sicht des Petitionsausschusses nicht ersichtlich. Um das Anliegen des Petenten dennoch zu befördern, beschloss der Petitionsausschuss abschließend, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, entsprechende Gesetzesinitiativen zur Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 3 ThürKO zu ergreifen.


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