Offene Vermögensfragen - Nutzungsrechte - Keine Fristverlängerung des besonderen Kündigungsschutzes für Wochenendgrundstücke in den neuen Bundesländern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

31 Unterstützende 31 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09.02.2016, 03:25

Pet 4-18-07-150-009102

Offene Vermögensfragen -
Nutzungsrechte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die vom Bundesrat auf Initiative
Brandenburgs vorgeschlagene Gesetzesänderung zur Fristverlängerung des
besonderen Kündigungsschutzes für Wochenendgrundstücke im Beitrittsgebiet um
weitere drei Jahre abzulehnen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass der besondere
Kündigungsschutz am 3. Oktober 2015 mit der Folge ende, dass die zu DDR-Zeiten
abge-schlossenen Pachtverträge nach allgemein geltenden Bestimmungen kündbar
seien. Viele Eigentümer der betroffenen Grundstücke hätten Einsicht in die
Notwendigkeit dieses besonderen Kündigungsschutzes in Anbetracht der damals neu
zu regelnden Sachlage gezeigt. Die Pächter der Grundstücke seien bereits in den
Genuß eines überdurchnittlichen Kündigungsschutzes von nunmehr über 20 Jahren
gekommen. Die darüber hinaus geforderte „Abwälzung“ für die gesamten Kosten der
Räumung des Grundstücks auf den Eigentümer umzulegen, stelle eine unzumutbare
Belastung dar. Einmal beschlossene Gesetzes sollten allen Bürgern Rechtssicherheit
gewähren. Eine weitere Verlängerung der Kündigungsfrist scheine nur unerheblichen
Nutzen für die Pächter zu bringen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 31 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Zudem berücksichtigte der Petitionsausschuss die
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nach
§ 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (vgl. hierzu Bericht und
Beschlussempfehlung des Ausschusses, Drs. 18/4355). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mit dem sachgleichen Thema und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/97 vom 26. März 2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich insbesondere unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen
Fachausschusses angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Bundesrat hat beim Bundestag einen Gesetzentwurf eingebracht
(B1 Dr. 18/2231), durch den das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) in
folgenden Punkten geändert werden soll:
Der besondere Kündigungsschutz für die Nutzer von Erholungsgrundstücken soll um
drei Jahre bis zum 3. Oktober 2018 verlängert werden.
Die Nutzer von Erholungs- und Garagengrundstücken sollen über den
31. Dezember 2022 hinaus weitgehend von der Verpflichtung freigestellt werden, bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses die Kosten zu tragen, die für die Beseitigung
von ihnen errichteter Bauwerke anfallen.
Bei der Entscheidung waren die Interessen der Grundstücksnutzer und die Interessen
der Grundstückseigentümer zum Ausgleich zu bringen. Erholungs- und
Freizeitgrundstücken kam in der Lebenswirklichkeit der früheren DDR ein hoher
Stellenwert zu, der durch die Wiedervereinigung nicht entfallen ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat deshalb in der Entscheidung vom 14, Juli 1999
(1 BvR 995/95; 1 BvR 2288/95; 1 BvR 2711/95) die derzeit geltenden Bestimmungen
zum Schutz der Nutzer der betroffenen Grundstücke als noch vereinbar mit dem
verfassungsrechtlich ebenfalls gebotenen Schutz des Grundstückseigentums
gehalten, allerdings auch darauf hinge-wiesen, dass mit zunehmendem Ablauf der
Übergangsfristen die Eigentümerinteressen an Gewicht gewinnen und eine
Zumutbarkeit des Kündigungsausschlusses für den Grundstückseigentümer immer
seltener anzunehmen sein wird. Der Gesetz-entwurf steht darüber hinaus in einem
Spannungsverhältnis zu dem Ziel, 25 Jahre nach der Wiedervereinigung auf dem
Gebiet des Miet- und Pachtrechts die Rechtseinheit herzustellen, indem er die
Kündigungsschutzfrist um weitere drei Jahre auf insgesamt 28 Jahre verlängert und

für die Abwicklung der Nutzungsverhältnisse über Frei-zeit- und Garagengrundstücke
über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft Sonderrecht begründet.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in seiner 45. Sitzung am
18. März 2015 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen. Der
Deutsche Bundestag ist dieser Empfehlung gefolgt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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