Región: Alemania

Ordnungswidrigkeitenrecht - Ergänzung des § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (Belästigung der Allgemeinheit)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Apoyo 58 En. Alemania

No se aceptó la petición.

58 Apoyo 58 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:05

Pet 4-18-07-46-035440

Ordnungswidrigkeitenrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz dahingehend zu
ergänzen, dass insbesondere ordnungswidrig handelt, wer sich in der Öffentlichkeit
unbekleidet oder vermummt zeigt, es sei denn, die Vermummung gehört zum
deutschen Brauchtum, oder wer sich in öffentlichen Bädern oder an öffentlichen
Stränden unbekleidet oder vermummt, zum Beispiel duch einen Burkini, aufhält, es sei
denn, dies erfolgt in den dafür vorgesehenen Badezeiten oder an den dafür
ausgeschilderten Strandabschnitten.
Zur Begründung seiner Petition führt der Petent insbesondre aus, das Tragen einer
Burka „oder einer ähnlichen Vermummung“ gehöre nicht zur Ausübung einer Religion,
sondern sei nur eine kulturelle Tradition, die von religiösen Fundamentalisten in eine
religiöse Vorschrift umgewandelt werden solle, um die Unterdrückung der Frauen
durch die Religion zu rechtfertigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 118 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die
öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst
nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft
erforderliche Ordnung einfügt und dadurch im deutlichen Widerspruch zur
Gemeinschaftsordnung steht.
Die Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit tangiert ist, sind
zeitbedingt und dem ständigen gesellschaftlichen Wandel unterworfen. So ist
festzustellen, dass heute eine gegenüber früheren Zeiten unbefangenere und freiere
Auffassung hinsichtlich der Konfrontation z. B. mit menschlicher Nacktheit vorherrscht.
Die Rechtsprechung orientiert sich weder an der Auffassung besonders prüder noch
derjenigen ungewöhnlich großzügiger Kreise.
Ob ein nacktes oder vermummtes Auftreten in der Öffentlichkeit die in der
Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, hängt stets von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit und
dem situativen Rahmen.
§ 118 OWiG bietet aus Sicht des Petitionsausschusses in seiner aktuellen Fassung
mit seiner Auslegung durch die Rechtsprechung ein flexibles Instrument, das für
Veränderungen in den Wertvorstellungen der Allgemeinheit offen ist und eine
differenzierte Betrachtung störender Verhaltensweisen sowie die Beschränkung der
Verfolgung auf ahndungswürdige Fälle ermöglicht.
Es ist Aufgabe der im konkreten Einzelfall zuständigen Gerichte, die gegenläufigen
Belange abzuwägen und gemäß dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu einem
Ausgleich zu bringen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für angemessen und sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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