Region: Germany

Ordnungswidrigkeitenrecht - Verbot der Nachahmung von Einsatzfahrzeugen durch äußere Gestaltung von Fahrzeugen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
111 supporters 111 in Germany

The petition is denied.

111 supporters 111 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:20

Pet 1-18-12-9213-017546

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, es müsse verboten werden, private Pkw mit Folien,
Lackierungen und Schriftzügen zu versehen, welche denen von Einsatzfahrzeugen
der Polizei zum Verwechseln ähnlich sind.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 111 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass immer mehr
Pkw so mit blauen Fahrzeugfolien beklebt seien, dass sie den Einsatzfahrzeugen der
Polizei ähnelten. Teilweise würden sogar die Konturmarkierungen, sogenannte
Gaps, mit silberner Folie auf den Kfz nachgeahmt oder Pkw würden im Heckbereich
mit gelber fluoreszierender Folie versehen. Auch wenn diese Fahrzeuge nicht den
Schriftzug „POLIZEI“ aufwiesen, könne man sie leicht mit Polizeifahrzeugen
verwechseln. Manchmal seien private Pkw jedoch sogar mit dem Schriftzug
„POLICE“ versehen. Dies könne insbesondere bei ausländischen
Verkehrsteilnehmern zu Irritationen führen. In die Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) solle daher ein Verbot aufgenommen werden, solche
fluoreszierenden Lackierungen/Folien und Schriftzüge an Pkw anzubringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt einführend fest, dass die grundsätzliche Verwendung
von lichttechnischen Einrichtungen in § 49a der StVZO geregelt ist: „(1) An
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel." Dies gilt demnach
auch für Folien sofern es sich um Leuchtstoffe (fluoreszierende Folie) oder
rückstrahlende Mittel-(retroreflektierende Folie) handelt.
Nach § 53 Absatz 10, Nr. 4 StVZO ist die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, die
nach § 52 Absatz 3 StVZO mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines
Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien zulässig. Diese
retroreflektierenden Materialien müssen der UNECE-Regelung Nummer 104 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge
der Klassen M, N und 0 (Bundesgesetzblatt 1998 II, Seite 1134) entsprechen.
Außerdem müssen an Fahrzeugen der Klassen N2, N3, 03 und 04, die in Satz 1,
Nummer 3 von § 53 StVZO nicht genannt sind, „seitlich weiße oder gelbe, hinten rote
oder gelbe auffällige Markierungen" nach den Bestimmungen der UNECE-Regelung
Nr. 104 angebracht werden. Zusätzlich ist bei diesen Fahrzeugen in Verbindung mit
der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden
Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den Bestimmungen
der UNECE-Regelung Nr. 104 entspricht.
Das Anbringen von retroreflektierender Folie oder fluoreszierender Farbe ist auf
anderen Fahrzeugen – als den in § 53 Absatz 10, Satz 1, Nr. 3 und Nr. 4 genannten
Fahrzeugen – unzulässig.
Die Anbringung von retroreflektierenden Schriftzügen ist nach § 49a StVZO ebenfalls
unzulässig. Dies wird für bestimmte Anwendungsfälle, beispielsweise durch § 51a
Absatz 4 und das Merkblatt für Anbaugeräte (BMVBS/S 33/7347.6/20-08 vom
27. November 2009 VkBI S 804), auch in detaillierten Vorschriften der StVZO
klargestellt.
Außerdem gilt § 19 StVZO, Absatz 2a: „Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die
nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke
des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange

wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die
Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für
Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr,
der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt
werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke
sowie die Zwecke- des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene
Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden
ist." Insofern ist der Betrieb von Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart speziell für
polizeiliche Zwecke bestimmt sind auf den Einsatz durch die Polizei beschränkt.
Diese Beschränkung auf den Einsatz durch die Polizei schließt die Verwendung von
Kennleuchten, retroreflektierenden Folien, Schriftzügen (auch anderssprachig) und
Emblemen ein.
Die UNECE-Regelung Nr. 48 regelt den Anbau von Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen am Fahrzeug in den internationalen Bau- und
Betriebsvorschriften auch für die grundsätzlich obligatorische Europäische
Typgenehmigung von Pkw. Nach Nr. 6.21.1.1 der UN-ECE-Regelung Nr. 48 sind
auffällige Markierungen nach UNECE-Regelung Nr. 104 für Fahrzeuge der Klassen
Ml "(Pkw) und O1 (Anhänger ohne eigene Bremse bis 750 kg zulässiges
Gesamtgewicht) unzulässig.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen mit der gegenwärtigen Vorschriftenlage entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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