Reģions: Vācija

Organisation der Landwirtschaft - Namen von Kartoffelsorten (weiblich/männlich)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
108 Atbalstošs 108 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

108 Atbalstošs 108 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:03

Pet 3-18-10-780-034547

Organisation der Landwirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass es bei der Sortenbestimmung von Kartoffeln ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Kartoffelnamen gibt.
Er führt aus, dass in vielen Bereichen derart ungleiche Verteilungen bereits beseitigt
worden seien. Dies sei z. B. bei der Benennung von Hoch- und Tiefdruckgebieten
der Fall. Seiner Kenntnis nach seien mehr als 90 v.H. der Kartoffeln mit weiblichen
Namen versehen. Hier sehe er eine Benachteiligung des männlichen Geschlechts.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 109 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem
Anliegen eingeholt. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte folgendes
Ergebnis:
Das Inverkehrbringen von Kartoffelpflanzgut setzt insbesondere voraus, dass die
fraglichen Kartoffelsorten nach amtlicher Sortenprüfung durch das Bundessortenamt
zugelassen werden. Zugelassene Sorten werden in die Sortenliste eingetragen.
Hierfür Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sortenbezeichnung. Die
Sortenzüchtung erfolgt ausschließlich durch private Pflanzenzüchtungsbetriebe.
Diesen obliegt auch die Wahl der Sortenbezeichnung.
Die durch den Pflanzenzüchter benannte Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn
keiner der Ausschließungsgründe nach § 35 Abs. 2 oder § 65 Abs. 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt. Diese Ausschließungsgründe sollen insbesondere

sicherstellen, dass die Sortenbezeichnung nicht irreführen kann und dass die Sorten
unterscheidbar sind. Detaillierte Vorgaben zur Prüfung und Eignung von
Sortenbezeichnungen sind nach den Ausführungen der Bundesregierung in einer
entsprechenden EU-Verordnung niedergelegt. Die Bundesregierung hat weiterhin
ausgeführt, dass geschlechtsspezifische Hinweise nicht zu den relevanten
Prüfkriterien gehören.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Saatgutrecht insbesondere dem Schutz
des professionellen Verwenders von Saat- und Pflanzgut dient. Dies kommt zugleich
dem Schutz der Verbraucher zugute. Für den Landwirt und den von ihm
angestrebten Anbauerfolg ist es unerheblich, ob die gewählte Kartoffelsorte eine
weibliche oder eine männliche Bezeichnung trägt. Auch wäre es statthaft, diese
durch einen Code zu kennzeichnen. Der Petitionsausschuss vertritt daher die
Auffassung, dass der Erlass von Rechtsvorschriften auf das erforderliche Maß
beschränkt sein sollte. Im Sinne einer unbürokratischen Verfahrensweise empfiehlt
er, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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