Περιοχή: Γερμανία

Organisation der Sozialversicherung - Entlastung der Rentenversicherung bei versicherungsfremden Leistungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
240 Υποστηρικτικό 240 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

240 Υποστηρικτικό 240 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:51 μ.μ.

Pet 3-17-11-8201-034135Organisation der Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die finanzielle Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung
durch Zuweisung sachfremder Aufgaben und damit Ausgaben an andere
Sozialversicherungsträger gefordert.
Der Petent führt aus, dass eine erhebliche finanzielle Entlastung der
Rentenversicherung dadurch herbeigeführt werden könnte, indem sachfremde
Leistungen beispielsweise für Umschulungen, Rehabilitationen und Kuren an die
Krankenkassen oder Arbeitsagenturen umgeleitet würden, die hierfür seiner
Auffassung nach auch primär zuständig seien. Für den Fall, dass der
Rentenversicherungsträger dessen ungeachtet solche Maßnahmen durchführe,
sollten die Kosten dennoch von den Krankenkassen oder den Arbeitsagenturen
getragen werden. Die gesetzliche Rentenversicherung sollte nur noch durch die
Zahlung von Alters-, Witwen-, Waisen-, oder Erwerbsminderungsrenten finanziell
belastet sein. Auch sollten vorzeitige Verrentungen verstärkt vermieden werden.
Scheinbar erfolgten diese, um die Arbeitslosenstatistik zu schönen. Dies gehe zu
Lasten der Rentenversicherung. Im Ergebnis könnten die dann eingesparten Gelder
durch höhere Rentenzahlungen oder Beitragssenkungen an die Versicherten
weitergegeben werden.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentliche Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
240 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 43 Diskussionsbeiträgen geführt
hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt nur Leistungen, die zu ihrem gesetzlich
geregelten Leistungskatalog gehören. Dementsprechend dürfen nach § 30 des
Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Rentenversicherungsträger nur
Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten
verwenden. Die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfolgt deshalb ausschließlich auf einer gesetzlichen Grundlage.
Zu den Aufgaben der Rentenversicherung gehört entgegen der Auffassung des
Petenten nach § 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Erhaltung
bzw. die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten, sofern deren
Gesundheit gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. Dies geschieht mit Hilfe der von
der Rentenversicherung erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den
genannten Personenkreis. Der Verlust der Erwerbsfähigkeit ist ein wesentliches von
der gesetzlichen Rentenversicherung abzusicherndes Lebensrisiko. Die daraus
resultierenden Ansprüche auf Rehabilitation und die Zahlung von Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit sind daher als charakteristische Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung von der Versichertengemeinschaft zu finanzieren.
Es ist auch sachgerecht, dass diese Leistungen von der Rentenversicherung
erbracht werden, denn sie trägt das Risiko eines etwaigen Misserfolgs der
Leistungen. In diesem Fall muss sie regelmäßig eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zahlen. Die Rentenversicherung hat deshalb ein gesteigertes
Interesse am Erfolg der Leistungen zur Teilhabe. Für den Erfolg dieser Leistungen ist
es entscheidend, dass sie sachgerecht und auf den konkreten Einzelfall
zugeschnitten erbracht werden. Dies wird von der Rentenversicherung bei der
Auswahl der im konkreten Einzelfall erforderlichen Leistung berücksichtigt.
Folgt man dem Vorschlag der Petition, so würde zwar die Rentenversicherung von
den Kosten für die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe befreit, trüge aber
weiterhin das Risiko eines Misserfolgs dieser Leistungen, ohne selbst auf die
Leistungserbringung durch die Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit
Einfluss nehmen zu können.
Hervorzuheben ist, dass Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung ein auf
Leistung und Gegenleistung beruhender versicherungsmathematischer
Risikoausgleich ist, der nach dem Solidarprinzip durch einen sozialen Ausgleich

aufgrund sozialpolitischer Erwägungen ergänzt wird. Der Leistungskatalog beinhaltet
daher sowohl beitragsgedeckte als auch nicht beitragsgedeckte Leistungen. Der
Umfang der nicht beitragsgedeckten Leistungen ist dabei immer auch Ergebnis eines
politischen Werturteils darüber, wie umfangreich das Ziel des sozialen Ausgleichs
definiert wird. Dies hat zur Folge, dass sich der Bund über Bundeszuschüsse,
Beitragszahlungen und Erstattungen an der Finanzierung der Ausgaben der
Rentenversicherung beteiligt. Es werden somit keine finanziellen Mittel der
gesetzlichen Rentenversicherung zweckentfremdet verwendet.
Soweit der Petent Frühverrentungen anspricht, die oftmals allein aus statistischen
Gründen der Arbeitslosenversicherung erfolgen, entbehrt dies jeder rechtlichen
Grundlage. Das Recht der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III und das
Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II
enthält keine Regelung, wonach Arbeitslose und Leistungsbezieher zur Entlastung
der Arbeitslosenstatistik in den Rentenbezug gedrängt werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht Rechnung getragen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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