Region: Niemcy

Parkerleichterungen für Behinderte - Keine Benachteiligung behinderter Autofahrer gegenüber Fahrern von E-Autos

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
46 46 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

46 46 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:20

Pet 3-18-11-21712-027153

Parkerleichterungen für Behinderte


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass behinderte Autofahrer gegenüber
Fahrern von E-Autos hinsichtlich der Parkerleichterung nicht benachteiligt werden.
Der Petent kritisiert, dass Besitzer von E-Autos besondere Parkerleichterungen
erhielten und sogenannte Busspuren benutzen dürfen. Autofahrer mit Behinderungen
sollten zumindest die gleichen Rechte zustehen wie Eigentümer von E-Autos.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 46 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:
Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und der 50. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat die Bundesregierung die Möglichkeit
geschaffen, dass die örtlichen Straßenverkehrsbehörden nach eigenem Ermessen
Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge anordnen können. Grund für
die Einräumung dieser Bevorrechtigungen ist die Förderung der Elektromobilität als
besonders CO2- und schadstoffarme Technologie, die zu einer nachhaltigen, klima-
und umweltfreundlichen Mobilität beitragen kann.
Die mit dem EmoG und der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften geschaffenen Bevorrechtigungen gelten für alle mit dem entsprechenden

Kennzeichen gekennzeichneten Fahrzeuge, unabhängig vom Vorliegen einer
Schwerbehinderung.
Bestimmte Gruppen von schwerbehinderten Menschen erhalten bereits heute auf der
Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Parksonderrechte. Der
Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die bestehenden Parksonderrechte für
schwerbehinderte Menschen. Die genannten Parksonderrechte wurden allerdings
ausschließlich aus Gründen der Gewährleistung eines sicheren und flüssigen
Verkehrsablaufs für diese Personengruppe vorgenommen. Die Förderung der
Elektromobilität erfolgt hingegen außerhalb des Straßenverkehrsrechts aus Gründen
des Umweltschutzes und der Wirtschaftsförderung. Insoweit sind die von dem
Petenten vorgetragenen Sachverhalte nicht vergleichbar.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Er sieht
auf Grund der vorliegenden Eingabe keinen Anlass, im Zusammenhang mit dem von
dem Petenten vorgetragenen Anliegen tätig zu werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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