Region: Niemcy

Parteien - Angabe der Gründe bei Ablehnung des Mitgliedsantrages bei einer Partei

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

60 60 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 1-18-06-112-007859

Parteien
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird eine Änderung des Parteiengesetzes dahingehend gefordert,
dass die Ablehnung eines Aufnahmeantrages innerhalb eines festgelegten Termins
schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe erfolgen müsse.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der bei einer
Partei gestellte Mitgliedsantrag auf der Grundlage des § 10 Absatz 1 Satz 2
Parteiengesetz (PartG) begründungslos abgelehnt worden sei. Die derzeitige
Regelung, nach der eine Begründung für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
nicht erforderlich sei, müsse gestrichen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 60 Mitzeichnungen und 17 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Parteien nach § 10
Absatz 1 Satz 1 PartG nach näherer Bestimmung ihrer Satzung frei über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheiden. Der Ausschuss hebt hervor, dass ein aus
den Grundrechten ableitbarer Anspruch auf Aufnahme in eine Partei nicht besteht.

Parteien sind kein Teil der Staatsorganisation; sie üben keine Staatsgewalt aus und
sind daher grundsätzlich nicht Adressaten der Grundrechte.
Paragraf 10 Absatz 1 Satz 2 PartG normiert ausdrücklich, dass die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags nicht begründet zu werden braucht.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die mit der Petition unterbreiteten
Vorschläge zur Erreichung des Ziels, dass Parteien verpflichtet werden, die
Ablehnung von Aufnahmeanträgen zu begründen, nicht geeignet sind. Die Regelung
in § 10 Absatz 1 Satz 2 PartG, nach der die Ablehnung eines Aufnahmeantrag nicht
begründet zu werden braucht, ist rein deklaratorischer Natur. Auch bei der
geforderten Streichung dieser Regelung bestünde keine Verpflichtung der Parteien,
die Ablehnung eines Aufnahmeantrags zu begründen, da sich eine solche
Begründungspflicht nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Des Weiteren würde auch
die mit der Petition vorgeschlagene Regelung im Parteiengesetz, nach der die
Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft in einer Partei innerhalb eines
festgelegten Termins schriftlich erfolgen muss, keine Begründungspflicht schaffen.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass eine gesetzliche Pflicht der Parteien,
die Ablehnung von Aufnahmeanträgen zu begründen, einen Eingriff in die
verfassungsrechtlich verankerte Parteienfreiheit nach Artikel 21 Absatz 1 des
Grundgesetzes darstellen würde. Das Recht der Parteien zur freien Entscheidung
über die Aufnahme von Mitgliedern ist Ausfluss der Parteienfreiheit. Das Recht der
Parteien zur begründungslosen Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist eine
Ausprägung dieses Rechts.
Ergänzend merkt der Ausschuss an, dass die Satzungen einiger Parteien gleichwohl
Regelungen hinsichtlich der Bescheidung innerhalb eines bestimmten Zeitraums
bzw. hinsichtlich der schriftlichen Begründung der Ablehnung von Aufnahmeanträgen
vorsehen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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